Schule und Recht in Niedersachsen
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Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflege-Berufegesetz - APBG -)
Vom 20. Juni 1996 ( Nds.GVBl. 1996, S.276), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.1999 (Nds.GVBl. 1999 S.158) und Art.3 des Gesetzes vom 20.2.2009 (Nds.GVBl. Nr.3/2009 S.25) - VORIS 21064 08 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der Ausbildungsvergütungen für Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger oder zur Altenpflegehelferin oder zum Altenpflegerhelfer durch ein Umlageverfahren.

§§ 2 - 7
- gestrichen -

§ 8
Umlage

(1) Die Summe der Ausbildungsvergütungen einschließlich der Pflichtanteile der Arbeitgeber an den Beiträgen für die Sozialversicherungen und die Arbeitslosenversicherung werden nach einheitlichen Grundsätzen gleichmäßig auf alle Träger der Einrichtungen umgelegt, die

  1. eine Pflegeeinrichtung nach § 71 in Verbindung mit § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
  2. ein Heim für alte Menschen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Heimgesetzes, soweit es nicht schon in Nummer 1 erfasst ist, ausgenommen Altenwohnheime,

betreiben.

(2) Die Gesamthöhe der Umlage darf den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.

(3) Für die Umlage bleiben Ausbildungsvergütungen insoweit unberücksichtigt, als

  1. sie über das tarifvertraglich oder mangels eines Tarifvertrages über das für die Krankenpflegeausbildung tarifvertraglich vereinbarte Maß hinausgehen oder
  2. der Träger der praktischen Ausbildung öffentliche Mittel erhält, die für den Unterhalt der Schülerin oder des Schülers bestimmt sind.

(4) Den Umlagemaßstab bildet der Bestand an Pflegepersonal.

(5) Maßgebend dafür, ob ein Träger der praktischen Ausbildung einen Anspruch auf Zahlung aus der Umlage hat oder ob er eine Zahlung in die Umlage zu leisten hat, ist die Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem auf ihn entfallenden Anteil an der Umlage und den eigenen Aufwendungen (Absätze 1 bis 3).

§ 9
Umlageverfahren

(1) Das Umlageverfahren führt die vom zuständigen Ministerium zu bestimmende Umlagestelle für die Gesamtheit der in § 8 Abs. 1 genannten Träger durch.

(2) Die beteiligten Träger sind verpflichtet, der Umlagestelle die zur Durchführung des Umlageverfahrens erforderlichen Auskünfte innerhalb einer von dieser gesetzten Frist zu erteilen. Die Umlagestelle ist berechtigt, die für das Umlageverfahren maßgeblichen Unterlagen anzufordern oder diese bei dem Träger einzusehen.

(3) Die Umlagestelle setzt die Höhe der Zahlungen fest, die die am Umlageverfahren beteiligten Träger erhalten oder von diesen an die Umlagestelle zu leisten sind.

(4) Zahlt der Träger nicht binnen der von der Umlagestelle zu bestimmenden Frist, so ist die Leistung vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu verzinsen.

§ 10
Beleihung

Mit den Aufgaben der Umlagestelle kann das Fachministerium eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts betrauen. Soweit diese Person Aufgaben der Umlagestelle wahrnimmt, unterliegt sie der Fachaufsicht und gilt als Behörde im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 11
Verordnungsermächtigung

Das zuständige Ministerium bestimmt das Nähere über die Umlage durch Verordnung, insbesondere

  1. den Abrechnungszeitraum,
  2. die Einzelheiten des Umlagemaßstabes und des Umlageverfahrens,
  3. in welcher Höhe aus den Zahlungen zur Umlage eine Rücklage zu bilden und in welchen Zeitabständen im Rahmen der Umlage etwaige Fehlbeträge auszugleichen sind.

§ 12
Übergangsregelungen

Die §§ 8 und 9 gelten nur für Ausbildungen, die begonnen wurden

  1. vor dem 1. Mai 2000,
  2. zwischen dem 1. Mai 2000 und dem 31. Juli 2000, wenn der Ausbildungsbeginn in der ausbildenden Schule auch im Jahr 1999 in diesem Zeitraum lag.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 der Umlagestelle die erforderlichen Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht fristgerecht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.

§ 14
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 1996 in Kraft.

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