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Verwaltungskostenrecht; Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG
RdErl. d. MS v. 11.2.2014 - 401.3-41600/20/10 (Nds.MBl. Nr.8/2014 S.178) - VORIS 21067 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -

Gemäß § 11 Abs. 5 NVwKostG wird bestimmt, dass für die Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG vom 20.7.2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 7.8.2013 (BGBl. I S.3154), keine Gebühren zu erheben sind (Tarifnummer 49.1.15 AllGO), wenn diese Amtshandlung von

  1. einer Schülerin oder einem Schüler einer allgemeinbildenden Schule oder einer Berufseinstiegsschule für Zwecke einer berufsorientierenden Maßnahme,
  2. einer Schülerin, einem Schüler oder einer Person aus der Elternschaft für Zwecke der Ausgabe von Pausenfrühstück in der Schule,
  3. einer Person für Zwecke der Zubereitung der Mittagsverpflegung und deren Ausgabe an Schülerinnen und Schüler an einer Ganztagsschule, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird,
  4. einer Person für Zwecke der Zubereitung von Mahlzeiten und deren Ausgabe an betreute Kinder in einer Tageseinrichtung, soweit diese Tätigkeit ehrenamtlich wahrgenommen wird, oder
  5. einer Feldköchin, einem Feldkoch oder einer Hilfskraft für Tätigkeiten in Feldküchen im Rahmen des Katastrophenschutzes oder des Zivilschutzes

veranlasst worden ist.

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

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