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Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Art. 2 des Gesetzes vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. Nr. 14/2020 S. 108) - VORIS 21067 -

§ 1
Errichtung

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges „Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2
Zweck und Zweckbindung des Sondervermögens

(1) 1Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen, insbesondere

  1. der Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und der Stärkung des Gesundheitswesens,
  2. der Leistung von Entschädigungen,
  3. der Stabilisierung der Wirtschaft und der Landwirtschaft,
  4. dem Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sportund Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz.

2Darüber hinaus kann aus dem Sondervermögen die Tilgung der Kredite finanziert werden, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommen wurden.

(2) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

§ 3
Finanzierung

(1) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 480 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu.

(2) Darüber hinaus werden dem Sondervermögen die Haushaltsmittel zugeführt, die aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41) in der Titelgruppe 65 des Kapitels 1302 im Einzelplan 13 veranschlagt, aber im Haushaltsjahr 2020 nicht verausgabt wurden.

(3) Dem Sondervermögen können weitere Mittel zugeführt werden.

§ 4
Bewirtschaftung der Mittel, Beteiligung des Landtages

(1) 1Ausgaben dürfen nur geleistet und Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit sie in einen Finanzierungsplan aufgenommen worden sind, der von der Landesregierung beschlossen und dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages vorab zur Kenntnisnahme vorgelegt worden ist. 2In ihm ist darzustellen, dass die Ausgaben und Verpflichtungen des jeweiligen Haushaltsjahres die im Sondervermögen verfügbaren Mittel nicht überschreiten. 3Der Finanzierungsplan ist vom Finanzministerium aufzustellen und jährlich sowie bei Bedarf fortzuschreiben. 4Im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs ist das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen des verfügbaren Bestandes des Sondervermögens abweichend vom Finanzierungsplan Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

(2) 1Der Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr 2020 ist dem Landtag spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzulegen. 2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen bis zur Höhe der Zuführungen nach § 3 dem Zweck des Sondervermögens (§ 2 Abs. 1) entsprechende Ausgaben geleistet und entsprechende Verpflichtungen eingegangen werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. 3Solange nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages kein Finanzierungsplan vorgelegt wurde, ist das Finanzministerium nur ermächtigt, Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(3) Das Finanzministerium unterrichtet den für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages fortlaufend in angemessenen Abständen oder auf dessen Ersuchen über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens.

§ 5
Verwaltung des Sondervermögens

1Das Finanzministerium verwaltet das Sondervermögen. 2Es kann die Verwaltung des Sondervermögens teilweise auf andere oberste Landesbehörden übertragen.

§ 6
Nachweis des Sondervermögens

(1) 1Über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens ist für jedes Haushaltsjahr eine Übersicht zu erstellen. 2Die Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 5135 im Anschluss an den Einzelplan 13 ausgewiesen.

(2) Nach Schluss eines jeden Haushaltsjahres ist der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beizufügen.

§ 7
Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn sein Bestand vollständig verausgabt wurde.

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Hannover, den 12. Mai .2020

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