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Hinweise für den Umgang mit Hepatitis-B-Virusträgern im Kindesalter
RdErl. d. MS v. 10.7.1995- 401.1-41 609/10/3/1 (Nds.MBl, S.897 SVBl. 9/1995 S.233) - VORIS 21067 00 00 50 024 -
- Im Einvernehmen mit dem MK -
Bezug: Gem.RdErl.d.MS u.d.MK v.16.5.1989 (Nds.MBl. S.547)

Die nachstehenden Hinweise (Anlage) gebe ich mit der Bitte, um Beachtung bekannt.
In Ergänzung zum Bezugserlass weise ich auf folgende Besonderheiten im Umgang mit Hepatitis-B-Virusträgern (Ausscheidern) im Kindesalter hin:

Hepatitis-B-Virusträger sind Ausscheider i.S. des §2 Nr.4 des Bundes-Seuchengesetzes (im folgenden: BSeuchG). Nach §45 Abs.2 BSeuchG dürfen Ausscheider nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen, die dem Schulbetrieb dienen, Räume betreten, Einrichtungen der Schule benutzen oder an Veranstaltungen der Schule teilnehmen. Das Recht auf Teilnahme am Schulunterricht unterliegt somit der gesundheitsrechtlichen Sonderregelung in §45 Abs.2 BSeuchG. Nur wenn das Gesundheitsamt überzeugt ist, dass eine Weiterverbreitung der Krankheit unter Beachtung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht zu befürchten ist, kann es einem Schulbesuch zustimmen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 27.9.1985 - OVG BsV 203/85/16 VG 2431/85-). Bei Bekanntwerden eines entsprechenden Falles hat das Gesundheitsamt geeignete Schutzmaßnahmen mit den Sorgeberechtigten wie auch mit der Schulleitung abzustimmen. Vorrangig gehört hierzu die Einberufung einer Versammlung aller betroffenen Erziehungsberechtigten, um die allgemeine Situation und die im Einzelfall zu treffenden Maßnahmen mit allen Beteiligten rechtzeitig zu erörtern. In diesem Zusammenhang darf daran erinnert werden, dass das Gesundheitsamt aus Gründen der ärztlichen Schweigepflicht Hepatitis-B-infizierte Virusträger nicht namentlich gegenüber der Schulleitung benennen darf, es sei denn, die Sorgeberechtigten geben hierzu das Einverständnis. Falls das Einverständnis versagt wird, muss es bei allgemeinen Empfehlungen und Informationen über die Infektionsgefahren bleiben. Das Gesundheitsamt hat in diesem Fall zu prüfen, ob ein Schulbesuch noch vertretbar ist.

Die wichtigste Schutzmaßnahme ist eine lückenlose Schutzimpfung der Umgebung des Kindes, wie sie in Nr.3 der nachstehenden Hinweise beschrieben wird. Das zuständige Gesundheitsamt führt die notwendigen Erhebungen durch und entscheidet, für welchen Personenkreis eine Hepatitis-B-Schutzimpfung angezeigt ist. Die Vortestung auf Anti-HBC sowie eine Erfolgskontrolle können bei Schulkindern entfallen. Eine Impfpflicht besteht nicht. Schutzimpfungen sind zweckmäßigerweise durch die Hausärztin oder den Hausarzt vorzunehmen, da für Impfungen durch die Gesundheitsämter zur Zeit ein Kostenträger nicht verbindlich festgelegt werden kann. Die Schutzimpfung ist i.S. des §14 Abs.3 BSeuchG durch RdErl. vom 22.2.1995 (Nds.MBl. S.503) für den genannten Personenkreis öffentlich empfohlen.

Auch die Ständige Impfkommission beim Robert-Koch- Institut in Berlin hat zwischenzeitlich in ihre Empfehlungen die erweiterte Umgebungsimpfung von Hepatitis-B-Trägern aufgenommen.

Auf Grund dieser Empfehlungen können die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der Schutzimpfungen, die von einer niedergelassenen Ärztin oder einem niedergelassenen Arzt (z.B. Hausärztin oder Hausarzt) vorgenommen werden, übernehmen.

Bis zur abschließenden Klärung der Kostenübernahme für die Schutzimpfungen können, wenn keine Kostenübernahme von anderer Stelle erfolgt, die Kosten für notwendige Schutzimpfungen für die im Geschäftsbereich des MK in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Land stehenden Bediensteten aus Mitteln des Landes getragen werden. In diesen Fällen sind die erforderlichen Ausgaben bei Kapitel 0701 Titel 443 01 zu leisten. Auf Nr.8.2.4 des RdErl. des MF vom 20.12.1991 (Nds.MBl. 1992 S.143), zuletzt geändert durch RdErl. vom 25.4.1995 (Nds.MBl. S.618), wird hingewiesen.

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