Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz (Nds. NiRSG); Urteil des BVerfG vom 30.7.2008
RdErl. d. MS v. 1.8.2008 - 402.1-41510-08/18/12 (Nds.MBl. Nr.30/2008 S.824) - VORIS 21069 -

Aufgrund des Urteils des BVerfG vom 30.7.2008 (1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08), mit dem die Nichtraucherschutzgesetze der Länder Baden-Württemberg und Berlin für teilweise verfassungwidrig erklärt wurden, werden die Gemeinden gebeten, das ihnen in § 5 Abs. 2 Nds. NiRSG eingeräumte Ermessen bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Nds. NiRSG nach Maßgabe der Vorgaben des BVerfG (Satz 2 des Urteilstenors - siehe Anlage) auszuüben.

Es bestehen keine Bedenken, bei Gaststätten, die einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 des Gaststättengesetzes nicht bedürfen, entsprechend zu verfahren, soweit die übrigen vom BVerfG genannten Voraussetzungen in diesen Gaststätten vorliegen.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 31.7.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.


Anlage

Satz 2 des Urteilstenors des BVerfG vom 30.7.2008 lautet:

„Bis zu einer Neuregelung, die die Gesetzgeber bis zum 31.Dezember 2009 zu treffen haben, gelten die Vorschriften mit der Maßgabe fort, dass in Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird, der Gaststättenbetreiber das Rauchen gestatten darf, wenn er über eine Gaststättenerlaubnis verfügt, die das Verabreichen zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle nicht einschließt, und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, gekennzeichnet ist.”

Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)