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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Sanierung von Sportanlagen zur Umsetzung des Konjunkturpakets II - Förderschwerpunkt Kommunale Sportstätten -
RdErl. d. MI v. 12.3.2009 - MB 3-52 420 (Nds.MBl. Nr.12/2009 S.346; ber. Nr.14/2009 S.413) - VORIS 21071 -

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes Zuwendungen für Sportstättenbaumaßnahmen auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des ZuInvG vom 2.3.2009. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO gewährt.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Sanierung von Sportanlagen

Gefördert wird die Sanierung von Sportanlagen nach Maßgabe des Artikels 104b GG sowie des § 3 Abs. 1 ZuInvG. Die Sanierung von Sporthallen (Turnhallen) ist dabei vorrangig. Bei der Entscheidung über die Förderung werden insbesondere das Alter und die Verbesserung des energetischen Zustandes der Sportanlage sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt.

2.2 Ersatz vorhandener Sporthallen (Turnhallen)

Die Förderung eines Ersatzbaus in vergleichbarer Größe anstelle einer Sanierung kommt nur in Betracht, wenn sich dies als wirtschaftlichste Lösung darstellt. Der zukünftige Bedarf an der Sportanlage ist besonders zu begründen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind niedersächsische Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

3.2 Die Weiterleitung der Zuwendung an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform der niedersächsischen Gemeinden i.S. von § 108 NGO oder an Unternehmen und Einrichtungen in Privatrechtsform der niedersächsischen Landkreise i.S. von § 65 NLO i.V.m. § 108 NGO sowie an kommunale Anstalten kann zugelassen werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Befindet sich das Grundstück nicht im Eigentum des Antragstellers, dürfen Zuwendungen nur bewilligt werden, wenn dem Eigentum gleichstehende Rechte (z.B. Erbbaurecht, Recht aus Pachtverträgen oder sonstige Nutzungsrechte) mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren, von dem auf das Jahr der Bewilligung der Zuwendung folgenden Jahr an gerechnet, an dem Grundstück bestehen.

4.2 Die Sanierungsmaßnahme muss zusätzlich i.S. von § 3 Abs. 1 NZuInvG (Artikel 2 des Gesetzes vom 6.3.2009, Nds.GVBl. S.52) sein.

4.3. Der kommunale Eigenanteil von 20 v.H. der Ausgaben darf nicht aus den den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden zur Verfügung gestellten Investitionspauschalen finanziert werden. Darüber hinaus gilt § 3 Abs. 2 NZuInvG entsprechend.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie Bemessungsgrundlage

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung bzw. nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung wird als Regelförderung in Höhe von 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 50000 EUR betragen.

5.2 Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind aufgrund von Kostenermittlungen nach DIN 276 zu bestimmen.

Zuwendungsfähig sind projektbezogene Ausgaben, die folgenden Kostengruppen der DIN 276 zuzuordnen sind:

300 Kosten des Bauwerks - Baukonstruktion -,
400 Kosten des Bauwerks - Technische Anlagen -,
500 Kosten der Außenanlagen,
600 Kosten der Ausstattung, jedoch nur 611 bis 619 (Berücksichtigung nur bei Ersatzbauten),
700 Baunebenkosten, jedoch nur 720, 730 und 740.

5.3 Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben für den Grunderwerb und die Erschließung, die Ausgaben für Baumaßnahmen, die ausschließlich der laufenden Instandhaltung und der nachträglichen Erfüllung baurechtlicher und ähnlicher Auflagen dienen.

5.4 Werden im Zusammenhang mit der Sanierung oder dem Neubau von Sportanlagen nach dem Gaststättengesetz konzessionierte Wirtschaftsbetriebe oder Räume bzw. medizinische Bäderabteilungen oder Räume saniert oder errichtet, die anderweitig gewerblich genutzt werden (z.B. Saunabetrieb), so zählen die anteiligen Ausgaben nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Ausgaben für Kommunikationsräume sind nur zuwendungsfähig, wenn nach Art, Größe, Lage und Funktion der Sportanlage derartige Räume erforderlich sind. Ausgaben können dabei jedoch nur berücksichtigt werden, soweit die Räume nach Größe und Ausstattung für die Benutzergruppen der Sportanlage benötigt werden.

5.5 Mehrausgaben, die durch größere Raumprogramme und für andere Zwecke entstehen, sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen. Die anteiligen Ausgaben für eine Einlieger- oder Hausmeisterwohnung einschließlich Außen- und Nebenanlagen sind ebenfalls von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die mithilfe der Zuwendung geförderten Sportanlagen oder Teile von Sportanlagen sind mindestens 25 Jahre lang entsprechend dem Förderzweck zu verwenden.

6.2 Wird das geförderte Objekt vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet, so ist der Zuwendungsbescheid in der Regel zu widerrufen. Bei einer teilweisen Zweckentfremdung ist entsprechend zu verfahren.

6.3 Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Zuwendung bei Zuwendungen für Investitionen einschließlich Erstausstattung in der Regel um jährlich 4 v.H., beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr.

6.4 Im Rahmen der Bindungsfrist kann ein gefördertes Objekt mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf einen anderen Träger übertragen werden, wenn dieser die Förderungsvoraussetzungen erfüllt und die Bedingungen und Auflagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, anerkennt.

6.5 Während der Dauer der Zweckbindung ist für geförderte Hochbauten eine Gebäudeversicherung in Form einer gleitenden Neuwertversicherung abzuschließen. Dies gilt nicht für kommunale Träger, die aufgrund des Selbstversicherungsprinzips keine derartigen Versicherungen abschließen.

6.6 Benutzungsgebühren oder Nutzungsentgelte für geförderte Sportanlagen sollen für die Dauer der Zweckbindungsfrist (siehe Nummer 6.1) von gemeinnützigen Sportvereinen nicht erhoben werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres, Sport und Integration, Lavesallee 6, 30169 Hannover.

7.3 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist der Bewilligungsbehörde schriftlich bis zum 30.4.2009 vorzulegen. In jedem Fall vorzulegen sind:

- Kurzbeschreibung des Projekts,
- Kostenschätzung oder -berechnung nach DIN 276,
- Finanzierungsplan,
- sportfachliche Begründung der Maßnahme, insbesondere zur Auslastung der Sportanlage,
- Erklärung der Eigentumsverhältnisse,
- Erklärung über die Erhebung von Benutzungsgebühren bzw. Nutzungsentgelten,
- Erklärungsvordruck, unter www.mi.niedersachsen.de (Stichwort Sportstätten) abrufbar.

Bei Bedarf können weitere Unterlagen oder Stellungnahmen angefordert werden.

7.4 Die Vorlage des Verwendungsnachweises hat entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 NZuInvG zu erfolgen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 12.3.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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