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Warnung der Bevölkerung; Durchsagen über Hörfunk und Fernsehen
RdErl. d. MI v. 1.11.2010 - B.21-14610/10 (Nds.MBl. Nr.43/2010 S.1060) - VORIS 21100 -
Bezug: RdErl. v. 7.7.2009 (Nds.MBl. S.678) - VORIS 21100 -

1. Die öffentlich-rechtlichen und die privaten Rundfunkveranstalter (im Folgenden: Veranstalter) sind verpflichtet, amtliche Verlautbarungen auszustrahlen. Diese sollen möglichst auf den Teil des Sendebereichs beschränkt werden, in dem ihre Beachtung erforderlich ist.

2. Als amtliche Verlautbarungen können bei eingetretenen oder drohenden Katastrophen oder besonderen Gefahrensituationen Warnungen und Hinweise an die Bevölkerung sowie Aufrufe an Einsatzkräfte und deren Organisationen gesendet werden.

2.1 Behörden der Gefahrenabwehr haben eine Warnung der Bevölkerung zu veranlassen, wenn aufgrund bereits eingetretener oder drohender Ereignisse Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahr besteht oder zu befürchten ist. Die Bevölkerung sollte informiert werden, wenn diese Gefahr vorüber ist.

2.2 Hinweise sollen dazu dienen, die Bevölkerung zu informieren und unangemessene Reaktionen (z.B. Blockade der Notrufnummern) zu verhindern. Hinweise sollten nur örtlich begrenzt gesendet werden. Hinweise können auch von Straßenverkehrs- und Schulbehörden oder den von diesen beauftragten Stellen gegeben werden.

2.3 Aufrufe können von Katastrophenschutzbehörden veranlasst werden, wenn dies in einem Katastrophenfall zur schnellen und umfassenden Alarmierung von Einsatzkräften zweckmäßig ist und eine andere Alarmierung nicht zeitgerecht wäre.

2.4 Die Warnungen, Hinweise und Aufrufe erfolgen als Durchsagen über den Hörfunk; Warnungen und Aufrufe auch als Durchsagen im Fernsehen und/oder als Einblendung von Untertiteln (z.B. mit Hinweisen auf die Hörfunkdurchsagen) und auf der Nordtexttafel 703 (Verkehrsstudio).

3. Für die Sendung der Durchsagen im Hörfunk kommen in Betracht:

3.1 NDR 1 Niedersachsen
3.2 NDR 2
3.3 Antenne Niedersachsen
3.4 Funk & Fernsehen Nordwestdeutschland (FFN)
3.5 Radio 21
3.6 Bürgerrundfunksender
3.7 daneben auch alle anderen Sender, die in Niedersachsen zu empfangen sind, z.B. Radio Bremen, MDR, WDR, RSH oder RHH.

4. Für die Sendung von Durchsagen und die Einblendung von Untertiteln im Fernsehen kommen in Betracht:

4.1 NDR Fernsehen
4.2 ARD - Das Erste. Die ARD ist nicht in der Lage, amtliche Verlautbarungen nur in einem auf Niedersachsen oder Norddeutschland begrenzten Teil seines Sendebereichs auszustrahlen. Amtliche Verlautbarungen sind daher nur bei entsprechend großflächigen Schadensereignissen an die ARD zu richten.
4.3 RTL Nord Live
4.4 SAT 1 Norddeutschland
4.5 Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF). Das ZDF ist nicht in der Lage, amtliche Verlautbarungen nur in einem auf Niedersachsen oder Norddeutschland begrenzten Teil seines Sendebereichs auszustrahlen. Amtliche Verlautbarungen sind daher nur bei entsprechend großflächigen Schadensereignissen an das ZDF zu richten.

5. Im NDR Fernsehen werden amtliche Verlautbarungen, sofern sie über das NDR-Verkehrsstudio erfolgen, automatisch auch rund um die Uhr über die Nordtexttafel 703 verbreitet. Gesonderte Videotexttafeln können im NDR nur auf besondere Anforderung eingerichtet und mit Verlautbarungstext versehen werden. Eine Einrichtung oder Aktualisierung kann außerhalb normaler Bürozeiten nur durch zusätzliches Personal beim NDR gewährleistet werden. Dies kommt nur in Betracht, wenn in Katastrophenfällen außergewöhnlich lange Texte (z.B. bei einem kerntechnischen Unfall) eingestellt werden sollen.

6. Behörden, die eine amtliche Verlautbarung für erforderlich halten, übermitteln den Text an die Lage- und Führungszentralen der Polizeidirektionen. Die Lage- und Führungszentralen übermitteln den Text für

- Hörfunkdurchsagen an die für den Verkehrswarndienst zuständige Stelle,
- Verlautbarungen im Fernsehen direkt an die Veranstalter nach Nummer 4.

Das Lagezentrum des MI ist jeweils nachrichtlich zu beteiligen. Waldbrandwarnmeldungen können bei landesweiter Bedeutung auch direkt an das Lagezentrum des MI übermittelt werden.

7. Amtliche Verlautbarungen sollen kurz und leicht verständlich sein. Durchsagen sollen unter Beachtung des in der Anlage abgedruckten Musters erstellt und übermittelt werden. Auf die besonderen Mustertexte gemäß den Rahmenempfehlungen für den Katastrophenschutz in der Umgebung kerntechnischer Anlagen (siehe Bezugserlass) wird hingewiesen.

8. Dieser RdErl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft.

An die
Dienststellen der Landesverwaltung
Landkreise und Gemeinden


Anlage

Muster für den Aufbau der amtlichen Verlautbarung

  Verlautbarungstext Lfd. Nr.: .........................................................................................
Stand *): ........................................................................................
1. Wer? Welche Behörde gibt die Durchsage ab?
2. Für Wen? An welchen Bevölkerungskreis (Kreis-/ Stadtgebiet oder Teile davon) richtet sich die Durchsage?
3. Wann? Wann sollen die mit der Durchsage erwarteten Handlungen eintreten - ggf. wann wird der Schaden eintreten?
4. Was? Welcher Art ist der entstandene oder zu erwartende Schaden?
5. Wie? Welches Ausmaß hat der Schaden (voraussichtlich)?
6. Welche Maßnahmen? Welche Maßnahmen sind zu treffen? Welche Anweisungen der Behörde sollen an die Bevölkerung gegeben werden?
7. Ständige Hinweise
„Lassen Sie die Rundfunkempfangsgeräte eingeschaltet und achten Sie auf weitere Durchsagen!”
„Verständigen Sie bitte auch Ihre Nachbarn!”
Gegebenenfalls Hinweis auf ein Bürgertelefon (verbunden mit dem Hinweis nicht die Notrufnummern zu blockieren)
8. Art der Übertragung
Durchsage im Hörfunk und/oder im Fernsehen
Schrifteinblendungen im Fernsehen: Ja/Nein
Einstellung als Videotext-Tafel: Ja/Nein
1) Datum-/Zeitgruppe

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