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Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
in der Fassung vom 26.8.2022 (Nds. GVBl. Nr. 28/2022 S. 504) - VORIS 21100 01 -

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Erster Abschnitt
Aufgabe und Zuständigkeiten

§   1 Katastrophenschutz
§   2 Katastrophenschutzbehörden
§   3 Aufsichtsbehörden
§   4 Mitwirkung anderer Behörden und Stellen
§   4a Mitwirkung der Krankenhäuser

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen

§   5 Vorbereitungspflicht
§   5a Kritische Infrastrukturen
§   6 Katastrophenschutzstab und Landeskatastrophenschutzstab
§   7 Katastrophengefahren
§   8 Erfassung der Einsatzkräfte
§   9 Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes
§ 10 Katastrophenschutzplan
§ 10a Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen
§ 10b Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
§ 10c Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern
§ 11 Katastrophenschutzübungen

Dritter Abschnitt
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

§ 12 Aufstellung
§ 13 Begriffsbestimmungen
§ 14 Mitwirkung
§ 15 Fachdienste
§ 16 Unterstellung

Vierter Abschnitt
Dienst im Katastrophenschutz

§ 17 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
§ 18 Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer
§ 19 Amtshaftung

Fünfter Abschnitt
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

§ 20 Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms
§ 21 Zentrale Leitung
§ 22 Technische Einsatzleitung
§ 23 Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe
§ 24 Hilfeleistung der Polizei
§ 25 Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei
§ 26 Sperrgebiet
§ 27 Maßnahmen der oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde
§ 27a Ereignisse von landesweiter Tragweite

Sechster Abschnitt
Hilfs- und Leistungspflichten

§ 28 Persönliche Hilfeleistungen
§ 29 Sachleistungen
§ 29a Duldungspflichten
§ 30Entschädigung

Siebenter Abschnitt
Kosten

§ 31 Kostenträger
§ 32 Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe

Achter Abschnitt
Datenverarbeitung

§ 32a Verarbeitung personenbezogener Daten

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten

§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 34 Einschränkung von Grundrechten

Zehnter Abschnitt
Zivile Verteidigung

§ 35 Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes
§ 36 Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung

Erster Abschnitt
Aufgabe und Zuständigkeiten

§ 1
Katastrophenschutz

(1) Katastrophenschutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Vorbereitung der Bekämpfung und die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen.

(2) Ein Katastrophenfall im Sinne dieses Gesetzes ist ein Notstand, bei dem Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte in einem solchen Maße gefährdet oder beeinträchtigt sind, dass seine Bekämpfung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatz- und Hilfskräfte eine zentrale Leitung erfordert.

(3) Ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte, die mit den Mitteln der örtlichen Gefahrenabwehr nicht mehr zu bewältigen ist, einen Katastrophenfall nach sich ziehen kann und deren Bekämpfung eine zentrale Unterstützung durch die zuständigen Behörden und die notwendigen Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes erfordert.

(4) Ein Katastrophenvoralarm im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, die lebenswichtige Versorgung der Bevölkerung, die Umwelt oder erhebliche Sachwerte oder
  2. eine Sachlage, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit Nachbarschaftshilfe (§ 23 Abs. 1 und 2) angefordert oder überörtliche Hilfe (§ 23 Abs. 3 und 4) angeordnet werden wird,

die eine besondere Alarmbereitschaft der Einsatzkräfte und -mittel des Katastrophenschutzes zur Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen erforderlich macht.

§ 2
Katastrophenschutzbehörden

(1) 1Der Katastrophenschutz obliegt als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim (Katastrophenschutzbehörden). 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). 3Obere Katastrophenschutzbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz. 4Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass mehrere untere Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe des Katastrophenschutzes gemeinsam wahrnehmen. 2Sie bestimmt in der Verordnung auch, wer in diesem Fall untere Katastrophenschutzbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist.

§ 3
Aufsichtsbehörden

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde führt die Fachaufsicht über die unteren Katastrophenschutzbehörden.

(2) 1Die oberste Fachaufsicht führt die oberste Katastrophenschutzbehörde. 2Die Zuständigkeiten anderer Ministerien bleiben unberührt.

§ 4
Mitwirkung anderer Behörden und Stellen

1Andere Behörden, Dienststellen und sonstige Träger öffentlicher Aufgaben wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten oder im Wege der Amtshilfe im Katastrophenschutz mit. 2Ihre Zuständigkeiten bleiben unberührt. 3Im Katastrophenfall sollen sie nur im Einvernehmen mit der Katastrophenschutzbehörde handeln.

§ 4 a
Mitwirkung der Krankenhäuser

Krankenhäuser, die an der Notfallversorgung teilnehmen, wirken nach § 19 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes im Katastrophenschutz mit.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsmaßnahmen

§ 5
Vorbereitungspflicht

1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen in ihrem Bezirk erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen. 2Sie berücksichtigt dabei die von den in ihrem Bezirk liegenden Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung getroffenen Maßnahmen.

§ 5 a
Kritische Infrastrukturen

(1) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die Kritische Infrastrukturen im Sinne des § 2 Abs. 10 des BSI-Gesetzes (BSIG) in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz sind, sowie
  2. Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungs- oder Entsorgungsengpässe oder erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit eintreten, wenn sie auf Grundlage einer nach Absatz 5 erlassenen Verordnung als Kritische Infrastrukturen eingestuft sind.

(2) 1Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, zur Katastrophenvorsorge eine Notfallplanung aufzustellen. 2Sie haben insbesondere

  1. organisatorische und technische Vorkehrungen zur Vermeidung eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur zu treffen, soweit der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen eines Ausfalls oder einer Beeinträchtigung dieser Kritischen Infrastruktur steht,
  2. der unteren Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk der Standort der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastruktur liegt, eine Kontaktstelle zu benennen und Auskunft über die gemäß Nummer 1 getroffenen Vorkehrungen zu erteilen und
  3. dem zuständigen Fachministerium eine Kontaktstelle zu benennen, jede Änderung der Notfallplanung mitzuteilen und auf Anforderung die Notfallplanung zu übermitteln.

3Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung im Einvernehmen mit den Fachministerien, die für die von der Verordnung erfassten Kritischen Infrastrukturen zuständig sind, die Anforderungen an die Notfallplanung nach Satz 2 Nrn. 1 bis 3 näher zu regeln..

(3) Die Fachministerien treffen unbeschadet ihrer übrigen Aufgaben und Verpflichtungen die erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen für die Steuerung und Koordinierung der Aufrechterhaltung der Versorgungsleistungen bei einem Ausfall Kritischer Infrastrukturen.

(4) 1Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird eine koordinierende Stelle für Kritische Infrastrukturen gebildet. 2Die koordinierende Stelle erfasst die nach § 8 b Abs. 3 BSIG registrierten und die nach Absatz 6 Satz 4 gemeldeten Kritischen Infrastrukturen. 3Sie koordiniert die ressortübergreifende Arbeit im Bereich Kritische Infrastrukturen und unterstützt die Fachministerien bei i hren Aufgaben.

(5) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Kriterien zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen näher zu regeln, insbesondere branchenspezifische, für die Bedeutung für das Gemeinwesen maßgebliche Schwellenwerte festzulegen. 2Durch Verordnung der Landesregierung kann auch geregelt werden, dass Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien der Verordnung nach Satz 1 erfüllen, dies anzuzeigen haben; die Verordnung trifft in diesem Fall auch nähere Bestimmungen über das Anzeigeverfahren.

(6) 1Organisationen und Einrichtungen, die die Kriterien einer Verordnung nach Absatz 5 Satz 1 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde von Amts wegen eingestuft. 2Die Einstufung erfolgt für die Dauer von höchstens drei Jahren. 3Eine Einstufung kann auf ihren Antrag auch für Organisationen und Einrichtungen mit großer Bedeutung für das Gemeinwesen erfolgen, die die Kriterien zur Einstufung nicht erfüllen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung Folgen eintreten, die den in Absatz 1 Nr. 2 genannten vergleichbar sind; in diesem Fall gelten sie als Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes. 4Die zuständige Behörde meldet der koordinierenden Stelle für Kritische Infrastrukturen die von ihr eingestuften Organisationen und Einrichtungen.

§ 6
Katastrophenschutzstab und Landeskatastrophenschutzstab

(1) 1Bei der unteren Katastrophenschutzbehörde wird ein Katastrophenschutzstab gebildet. 2Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte beruft die Mitglieder und leitet den Stab.3 Im Katastrophenschutzstab sollen die in Katastrophenfällen mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Einsatzkräfte vertreten sein.

(2) Der Stab berät die untere Katastrophenschutzbehörde bei ihren Vorbereitungsmaßnahmen.

(3) 1Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde wird ein Landeskatastrophenschutzstab gebildet. 2Die Staatssekretärin oder der Staatsekretär der obersten Katastrophenschutzbehörde beruft die Mitglieder, beruft den Landeskatastrophenschutzstab ein und leitet ihn. 3Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt den Landeskatastrophenschutzstab.

§ 7
Katastrophengefahren

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde untersucht, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen. 2Sie berücksichtigt dabei die von den Gemeinden und Samtgemeinden im Rahmen ihrer Aufgabenstellung ermittelten Gefahren.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde beobachtet ständig die aktuelle Lage und die drohenden Katastrophengefahren. 2Die oberste Katastrophenschutzbehörde analysiert und bewertet fortlaufend die Risiken, die zu einem Ereignis von landesweiter Tragweite (§ 27 a) führen können. 3Sie erstellt ein landesweites Sicherheitslagebild und schreibt dieses fort. 4Das Sicherheitslagebild enthält eine Beschreibung und vergleichende Bewertung der in Satz 2 genannten Risiken und formuliert Empfehlungen, die der Vermeidung dieser Risiken und der Vorbereitung der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen von landesweiter Tragweite dienen. 5Die Zuständigkeiten der Fachministerien bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt.

(3) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenbekämpfung erforderlich sind.

§ 8
Erfassung der Einsatzkräfte

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Bezirk für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel. 2Sie trifft Vorbereitungen für deren schnellen Einsatz.

(2) 1Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Einsatzkräfte und -mittel, die für eine Nachbarschaftshilfe geeignet sind. 2Sie vereinbaren die Anforderungswege.

§ 9
Führungspersonal, Schulungseinrichtung des Landes

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal und bereitet die Bildung von Technischen Einsatzleitungen vor. 2Die oberste Katastrophenschutzbehörde sorgt für die Ausbildung von Führungspersonal der nach § 12 Abs. 2 aufgestellten zentralen Landeseinheiten und mobilen Führungsstäbe. 3Die Ausund Fortbildung des Führungspersonals nach den Sätzen 1 und 2 ist an der Schulungseinrichtung des Landes nach Absatz 2 durchzuführen. 4In Einzelfällen können Dritte mit der Durchführung der Aus- und Fortbildung beauftragt werden.

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde bietet an einer Schulungseinrichtung des Landes Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Führungspersonal und für zentrale Ausbildungsinhalte an. 2Die dadurch entstehenden Kosten trägt das Land.

§ 10
Katastrophenschutzplan

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt für ihren Bezirk einen Katastrophenschutzplan auf. 2Der Katastrophenschutzplan soll die nach den §§ 10 a und 10 c zu erstellenden externen Notfallpläne und für andere besondere Gefahrenlagen weitere Sonderpläne enthalten. 3Er ist ständig fortzuschreiben.

(2) Im Katastrophenschutzplan sind insbesondere das Alarmierungsverfahren, die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen sowie die Einsatzkräfte und -mittel auszuweisen.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 ist ein vom Land bereitgestelltes informationstechnisches Verfahren zu nutzen.

§ 10 a
Externe Notfallpläne für Betriebe mit gefährlichen Stoffen

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat für Betriebe der oberen Klasse im Sinne des Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Abl. EU Nr. L 197 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung innerhalb von zwei Jahren nach Übermittlung der Informationen nach Satz 2 externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Betriebe zu erstellen. 2Der Betreiber eines solchen Betriebes hat der unteren Katastrophenschutzbehörde den Sicherheitsbericht nach nach Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU, den internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie 2012/18/EU und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme oder vor der Änderung, die zur Aufnahme in die obere Klasse führt, zu übermitteln; der Betreiber eines am 30. September 2017 bestehenden Betriebes übermittelt die erforderlichen Informationen unverzüglich. 3Die untere Katastrophenschutzbehörde kann auf der Grundlage des Sicherheitsberichts im Benehmen mit der für die Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde auf die Erstellung eines externen Notfallplans verzichten; die Entscheidung ist mit Begründung aktenkundig zu machen. 4Die untere Katastrophenschutzbehörde gibt der oberen Katastrophenschutzbehörde und den Gemeinden, die in ihrem Bezirk liegen, die externen Notfallpläne zur Kenntnis.

(2) Ein externer Notfallplan wird erstellt, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie an betroffene Behörden und Dienststellen in den betreffenden Gebieten weiterzugeben und
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen oder Stellung der Behördenmitarbeiterinnen und Behördenmitarbeiter, die für die Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie für die Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes zuständig sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Einsatzkräfte,
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen für Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino- Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebe und Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, über den Unfall sowie über das richtige Verhalten und
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Einsatzkräfte ausländischer Staaten bei einem schweren Unfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen.

(4) 1Die Entwürfe der externen Notfallpläne sind ohne die dem Datenschutz unterliegenden personenbezogenen Angaben von der unteren Katastrophenschutzbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 2Bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb sind auf Antrag des Betreibers zum Schutz des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses unkenntlich zu machen, soweit das Interesse des Betreibers das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt; der Entwurf ist mindestens eine Woche vor der Bekanntgabe der Auslegung (Satz 3) dem Betreiber zu übermitteln. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung mit dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden überprüft und die Ergebnisse mitgeteilt. 5Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, so kann die Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist öffentlich bekannt zu machen. 6Wird der Entwurf des externen Notfallplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, so ist er erneut auszulegen. 7Dabei kann bestimmt werden, dass Bedenken oder Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. 8Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Grundzüge des externen Notfallplans nicht berührt oder sind die Änderungen oder Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(5) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat die externen Notfallpläne in angemessenen Abständen, spätestens nach drei Jahren, unter Berücksichtigung des internen Notfallplans zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 2Veränderungen in den Betrieben und in den Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, sind zu berücksichtigen. 3Die untere Katastrophenschutzbehörde kann die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 überprüfen; sofern die Gründe für diese Entscheidung entfallen sind, hat sie einen Notfallplan gemäß Absatz 1 Satz 1 zu erstellen. 4Hat der Betreiber nach den Bestimmungen des Störfallrechts einen aktualisierten Sicherheitsbericht vorzulegen, so ist er verpflichtet, diesen unverzüglich auch der Katastrophenschutzbehörde zuzuleiten. 5Der Betreiber hat der unteren Katastrophenschutzbehörde auf Verlangen alle weiteren Informationen zu übermitteln, die für die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 3 erforderlich sind. 6Die Entwürfe der nach Satz 1 aktualisierten externen Notfallpläne sind öffentlich auszulegen; Absatz 4 gilt entsprechend. 7Werden die Grundzüge des externen Notfallplans durch die Aktualisierung nicht berührt oder sind die Änderungen und Ergänzungen von geringer Bedeutung, so kann von einer öffentlichen Auslegung abgesehen werden.

(6) 1Könnte ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union von den grenzüberschreitenden Wirkungen eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Betriebes betroffen werden, so macht die untere Katastrophenschutzbehörde den von dem Mitgliedstaat benannten Behörden ausreichende Informationen zugänglich, damit diese die erforderlichen Maßnahmen der Notfallplanung treffen können. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde setzt die von dem Mitgliedstaat benannten Behörden über ihre Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 in Kenntnis, wenn sie sich auf einen nahe am Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gelegenen Betrieb bezieht.

(7) 1Bei einem schweren Notfall in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Betrieb fördert die untere Katastrophenschutzbehörde eine verstärkte Zusammenarbeit der Betroffenen bei den zu treffenden Katastrophenschutzmaßnahmen. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde stellt sicher, dass die Notfallpläne unverzüglich angewendet werden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt.

§ 10 b
Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde hat für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. EU Nr. L 102 S. 15), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung, externe Notfallpläne zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen außerhalb dieser Einrichtungen zu erstellen. 2Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die gemäß § 10 a Abs. 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist.

(2) Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:

  1. die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
  2. die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind, sicherzustellen;
  3. die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen und Behörden im gebotenen Umfang;
  4. die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.

(3) Die externen Notfallpläne müssen Angaben über die im Notfall im Umkreis des Standorts der Einrichtung zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

(4) § 10 a Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 und 5 Sätze 1, 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 10 c
Notfallplanung für die Umgebung von kerntechnischen Anlagen und Endlagern

(1) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde obliegt die landesweite Notfallplanung zur Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen in der Umgebung von kerntechnischen Anlagen (§ 2 Abs. 3 a Nr. 1 des Atomgesetzes), Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle und diesen gleichgestellten Anlagen. 2Dazu erstellt die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem für Umwelt zuständigen Ministerium einen landesweiten Notfallplan in elektronischer Form; die unteren Katastrophenschutzbehörden sind verpflichtet, daran mitzuwirken. 3Die untere Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk sich eine in Satz 1 genannte Anlage befindet, erstellt einen örtlichen externen Notfallplan. 4Soweit der Bezirk einer anderen unteren Katastrophenschutzbehörde innerhalb eines Kreises mit dem Radius von 20 km um ein Kernkraftwerk liegt, hat diese einen Anschlussplan zu erstellen. 5§ 10 a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 ist auf die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne entsprechend anzuwenden.

(2) 1Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben die örtlichen externen Notfallpläne und die Anschlusspläne jährlich zu überprüfen und spätestens nach drei Jahren zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. 2§ 10 a Abs. 5 Sätze 2, 6 und 7 gilt entsprechend.

(3) Die den unteren Katastrophenschutzbehörden durch die Notfallplanung nach den Absätzen 1 und 2 einschließlich der sich daraus ergebenden Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten trägt das Land.

§ 11
Katastrophenschutzübungen

(1) 1Die Katastrophenschutzbehörden führen Katastrophenschutzübungen durch. 2Durch sie sollen insbesondere die Leitung der Katastrophenbekämpfung sowie die Einsatzbereitschaft und das Zusammenwirken der Einsatzkräfte erprobt und überprüft werden.

(2) Katastrophenschutzübungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur Übungen, die von einer Katastrophenschutzbehörde angeordnet wurden.

Dritter Abschnitt
Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

§ 12
Aufstellung

1Die untere Katastrophenschutzbehörde fördert und überwacht die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 1 ermittelten Katastrophengefahren. 2Sie werden von öffentlichen und privaten Trägern aufgestellt. 3Bei Bedarf stellt die untere Katastrophenschutzbehörde selbst Einheiten und Einrichtungen auf (Regieeinheiten).

(2) 1Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt ergänzend zu den Einheiten nach Absatz 1 zentrale Landeseinheiten und mobile Führungsstäbe auf und unterhält diese. 2Zur Aufstellung der zentralen Landeseinheiten und der mobilen Führungsstäbe bedient sie sich der Träger nach § 14 und setzt Einsatzkräfte und -mittel des Landes ein.

(3) Die obere Katastrophenschutzbehörde betreibt ein Zentrallager für den Katastrophenschutz.

(4) Die oberste Katastrophenschutzbehörde stellt Einheiten für Unterstützungsmaßnahmen nach Artikel 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. EU Nr. L 347 S. 924), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/836 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 (ABl. EU Nr. L 185 S. 1), auf..

§ 13
Begriffsbestimmungen

(1) 1Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind zur Katastrophenbekämpfung bestimmte und dafür gegliederte, nach Fachdiensten ausgerichtete und einheitlich geführte Zusammenfassungen von Personen und Material. 2Einheiten sind für beweglichen Einsatz, Einrichtungen für ortsfesten Einsatz bestimmt.

(2) 1Zentrale Landeseinheiten dienen der Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, denen mit den Einheiten der unteren Katastrophenschutzbehörden nicht in ausreichendem Maße begegnet werden kann. 2Hierzu zählen insbesondere zentrale Landeseinheiten für Betreuung, Logistik, Notfallkommunikation, mobile Stromversorgung, Führungsunterstützung und chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Schutz (CBRN-Schutz).

§ 14
Mitwirkung

(1) Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie als solche von der für ihren Standort zuständigen Katastrophenschutzbehörde erfasst sind.

(2) 1Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. 2Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 3Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350), gegeben ist. 4Ein Anspruch auf Feststellung besteht nicht.

§ 15
Fachdienste

(1) Einheiten und Einrichtungen können insbesondere für folgende Fachdienste aufgestellt werden:

  1. Bergungsdienst,
  2. Betreuungsdienst,
  3. Brandschutzdienst,
  4. chemischen, biologischen, radiologischen und nuklearen Dienst (CBRN-Dienst),
  5. Fernmeldedienst,
  6. Führungsdienst,
  7. Instandsetzungsdienst,
  8. Logistikdienst,
  9. Psychosoziale Notfallversorgung,
  10. Rettungshundedienst,
  11. Sanitätsdienst,
  12. Versorgungsdienst,
  13. Veterinärdienst,
  14. Wasserrettungsdienst.

(2) 1Bestimmungen über Stärke und Gliederung sowie Ausstattung und Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes trifft die oberste Katastrophenschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium. 2Für die Einheiten und Einrichtungen des Brandschutzdienstes gilt § 36 Abs.1 Nr.2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes.

§ 16
Unterstellung

(1) Die Einheiten und Einrichtungen unterstehen zur Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen sowie bei einem Katastrophenvoralarm und bei Katastrophenschutzübungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(2) 1Die Einheiten können außerhalb des Bezirks der unteren Katastrophenschutzbehörde eingesetzt werden, wenn die untere Katastrophenschutzbehörde dies anordnet oder genehmigt. 2Kann die Genehmigung oder Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden, so ist die untere Katastrophenschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(3) Bei Einsätzen außerhalb des Bezirks unterstehen die Einheiten den Weisungen der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde.

(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 unterstehen der obersten Katastrophenschutzbehörde.

Vierter Abschnitt
Dienst im Katastrophenschutz

§ 17
Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

(1) 1In den Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes wirken freiwillige Helferinnen und Helfer ehrenamtlich mit. 2Sie verpflichten sich zum Dienst im Katastrophenschutz gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, soweit ihre Mitwirkungspflicht nicht bereits aufgrund der Zugehörigkeit zum Träger besteht.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung, an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses sowie an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms und an Katastrophenschutzübungen teilzunehmen.

(3) 1Aus der ehrenamtlichen Tätigkeit im Katastrophenschutz dürfen den Helferinnen und Helfern keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. 2Nehmen sie an der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses, an Maßnahmen des Katastrophenvoralarms oder an Katastrophenschutzübungen teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei der Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einem Katastrophenvoralarm auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen. 3Für die Teilnahme an den von der Katastrophenschutzbehörde veranlassten Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit sind sie freizustellen, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

(4) Helferinnen und Helfer, die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer oder zur Ausbildung beschäftigt sind, ist für die Dauer einer Freistellung nach Absatz 3 das Arbeitsentgelt, das sie ohne Teilnahme am Dienst im Katastrophenschutz bei regelmäßiger Arbeitsleistung erhalten hätten, von ihrem Arbeitgeber fortzuzahlen.

(5) 1Die Katastrophenschutzbehörde hat privaten Arbeitgebern auf Antrag das nach Absatz 4 fortgezahlte Arbeitsentgelt und die Arbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 2Dasselbe gilt hinsichtlich des Arbeitsentgelts, das den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während einer Arbeitsunfähigkeit, die auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist, nach den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen fortgezahlt worden ist. 3Der Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers besteht nicht, soweit ihm nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Erstattungsanspruch gegen Dritte zusteht.

(6) Die Katastrophenschutzbehörde hat Helferinnen und Helfern, die nicht von Absatz 4 erfasst sind, auf Antrag den infolge des Dienstes im Katastrophenschutz entstandenen nachgewiesenen Verdienstausfall zu erstatten.

(7) 1Über die Verpflichtung zum Dienst im Katastrophenschutz stellt bei öffentlichen Einheiten und Einrichtungen der Träger, bei privaten Einheiten und Einrichtungen die Katastrophenschutzbehörde der Helferin oder dem Helfer eine Bescheinigung aus. 2Die Helferin oder der Helfer kann verlangen, dass ihr oder ihm die Teilnahme an einzelnen Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen bescheinigt wird.

§ 18
Rechtsverhältnisse der Helferinnen und Helfer

1Die Rechte und Pflichten der Helferinnen und Helfer bestehen gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung, der sie angehören. 2Sie richten sich, soweit sie nicht gesetzlich geregelt sind, nach der Satzung oder den sonstigen Vorschriften des Trägers. 3Soweit solche Vorschriften fehlen, gelten die Regelungen des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren entsprechend. 4Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Auslagen und Sachschäden.

§ 19
Amtshaftung

1Die Haftung für Schäden, die eine Helferin oder ein Helfer in Ausübung des Dienstes im Katastrophenschutz einem Dritten zufügt, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen die Helferin oder den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. 2Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Verpflichtung gegenüber einem öffentlichen Träger dieser, im Übrigen die Katastrophenschutzbehörde, die die Eignung der Einheit oder Einrichtung festgestellt hat. 3Im Fall des Rückgriffs findet § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechende Anwendung.

Fünfter Abschnitt
Maßnahmen bei Katastrophen, außergewöhnlichen Ereignissen und Katastrophenvoralarmen

§ 20
Feststellung und Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen, Feststellung des Katastrophenvoralarms

(1) 1Eintritt und Ende

  1. des Katastrophenfalles,
  2. des außergewöhnlichen Ereignisses und
  3. des Katastrophenvoralarms

werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde festgestellt. 2Die untere Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der oberen Katastrophenschutzbehörde mit und hält sie über die Lage unterrichtet. 3Die oberste Katastrophenschutzbehörde regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 2.

(2) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses. 2Erforderliche Maßnahmen können insbesondere sein

  1. der Einsatz von Kräften, die zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses geeignet und verfügbar sind,
  2. die Warnung der Bevölkerung vor bestehenden Gefahren sowie die Information über die Gefahrensituation und geeignete Schutzmaßnahmen,
  3. die Erklärung eines Sperrgebiets nach § 26,
  4. die Anforderung der erforderlichen Hilfeleistungen nach den §§ 23, 24, 25, 28 und 29,
  5. die Unterrichtung anderer von dem Katastrophenfall oder dem außergewöhnlichen Ereignis betroffener Stellen über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen und
  6. die Ermittlung des Schadensumfangs.

§ 21
Zentrale Leitung

(1) Die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung obliegt der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(2) 1Der Stab ist bei Feststellung des Katastrophenfalles in der durch Art und Ausmaß der Katastrophe gebotenen Stärke und Besetzung einzuberufen. 2Er kann vorher einberufen werden.

§ 22
Technische Einsatzleitung

1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte bestimmt technische Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter, die nach ihrem Auftrag die Katastrophenbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten selbständig übernehmen. 2Sie führen die ihnen von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesenen Einsatzkräfte.

§ 23
Nachbarschaftshilfe und überörtliche Hilfe

(1) 1Benachbarte untere Katastrophenschutzbehörden sind einander zur Hilfeleistung verpflichtet, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben wesentlich beeinträchtigt werden. 2Nachbarschaftshilfe wird von der unteren Katastrophenschutzbehörde unmittelbar angefordert. 3Die beteiligten unteren Katastrophenschutzbehörden unterrichten die oberste Katastrophenschutzbehörde.

(2) Reicht die Nachbarschaftshilfe nicht aus, so fordert die untere Katastrophenschutzbehörde überörtliche Hilfe bei der obersten Katastrophenschutzbehörde an.

(3) 1Zur überörtlichen Hilfeleistung sind untere Katastrophenschutzbehörden verpflichtet, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet. 2Die Hilfeleistung soll nur angeordnet werden, soweit dadurch nicht dringende eigene Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Die Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 werden im Rahmen der überörtlichen Hilfe tätig, wenn die oberste Katastrophenschutzbehörde die Hilfeleistung anordnet.

(5) Die Pflicht zur überörtlichen Hilfeleistung umfasst auch einen Einsatz außerhalb des Landes und der Bundesrepublik Deutschland.

§ 24
Hilfeleistung der Polizei

1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Einheiten der Bereitschaftspolizei sowie Polizeikräfte als Fernmeldeführerinnen und Fernmeldeführer, soweit sie nicht zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben dringender benötigt werden, den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde unterstellen. 2Diese Einheiten helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

§ 25
Hilfeleistung des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei

1Hilfe des Technischen Hilfswerks, der Bundeswehr und der Bundespolizei fordert die untere Katastrophenschutzbehörde bei den dafür vorgesehenen Stellen an. 2Die eingesetzten Kräfte helfen der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgabe.

§ 26
Sperrgebiet

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet zum Sperrgebiet erklären.

(2) Die untere Katastrophenschutzbehörde kann anordnen, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie andere Personen ein durch den Katastrophenfall betroffenes oder unmittelbar gefährdetes Gebiet vorübergehend zu verlassen haben.

§ 27
Maßnahmen der oberen und der obersten Katastrophenschutzbehörde

(1) Die obere Katastrophenschutzbehörde unterstützt die unteren Katastrophenschutzbehörden bei der Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses.

(2) 1Erstreckt sich ein Katastrophenfall auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen Katastrophenfälle gleichzeitig in den Bezirken mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung einer der beteiligten Hauptverwaltungsbeamtinnen oder einem der beteiligten Hauptverwaltungsbeamten übertragen oder selbst die koordinierende Leitung der Bekämpfung übernehmen. 2Erstreckt sich ein außergewöhnliches Ereignis oder ein Katastrophenvoralarm auf die Bezirke mehrerer unterer Katastrophenschutzbehörden oder bestehen außergewöhnliche Ereignisse oder Katastrophenvoralarme gleichzeitig in den Bezirken mehrerer Katastrophenschutzbehörden, so kann die oberste oder die obere Katastrophenschutzbehörde die koordinierende Leitung der Bekämpfung oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernehmen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann Aufgaben der zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde an deren Stelle und auf deren Kosten wahrnehmen oder durch andere Personen oder Stellen wahrnehmen lassen, soweit dies zur wirksamen Bekämpfung des Katastrophenfalles oder des außergewöhnlichen Ereignisses oder zur wirksamen Vorbereitung der Bekämpfung erforderlich ist.

(4) 1Der obersten Katastrophenschutzbehörde obliegt die zentrale Leitung der Katastrophenbekämpfung in den Fällen, in denen der landesweite Notfallplan nach § 10 c Abs. 1 Satz 2 dies vorsieht. 2In diesen Fällen werden die Ermittlung und Bewertung der radiologischen Lage und die Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit von der obersten Katastrophenschutzbehörde wahrgenommen; im Übrigen nimmt sie die Aufgaben der §§ 20, 22, 25, 26, 28 und 29 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen.

§ 27 a
Ereignisse von landesweiter Tragweite

1Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann bei einem Katastrophenfall, einem außergewöhnlichen Ereignis oder einem Katastrophenvoralarm Eintritt und Ende der landesweiten Tragweite dieses Ereignisses feststellen. 2Die landesweite Tragweite liegt vor, wenn mehr als die Hälfte der Bezirke von dem Ereignis betroffen ist oder mehr als die Hälfte der Einheiten eines Fachdienstes für die Vorbereitung der Bekämpfung oder die Bekämpfung des Ereignisses benötigt wird. 3Ist der Eintritt eines Ereignisses von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde eine von § 16 Abs. 1 und 3 abweichende Unterstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes anordnen. 4Ist der Eintritt eines Katastrophenfalls von landesweiter Tragweite nach Satz 1 festgestellt, so bestimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde, in welchen Bezirken sie selbst oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 5Ist der Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses oder eines Katastrophenvoralarms von landesweiter Tragweite festgestellt, so kann die oberste Katastrophenschutzbehörde bestimmen, in welchen Bezirken sie selbst oder eine von ihr bestimmte Landesbehörde die zentrale Leitung der Bekämpfung des Ereignisses oder der Vorbereitung der Bekämpfung übernimmt. 6In den nach Satz 4 oder 5 bestimmten Bezirken nimmt die oberste Katastrophenschutzbehörde die Aufgaben des § 20 Abs. 2 sowie der §§ 22, 25, 26, 28 und 29 selbst wahr oder lässt diese durch eine von ihr bestimmte Landesbehörde, die unteren Katastrophenschutzbehörden oder andere Personen oder Stellen wahrnehmen. 7In den nicht nach Satz 4 oder 5 bestimmten Bezirken bleiben die Aufgaben der unteren Katastrophenschutzbehörden mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 unberührt.

Sechster Abschnitt
Hilfs- und Leistungspflichten

§ 28
Persönliche Hilfeleistungen

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei der Katastrophenbekämpfung Hilfe zu leisten, wenn die vorhandenen Einsatzkräfte nicht ausreichen und sie von der unteren Katastrophenschutzbehörde dazu aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie erheblich gefährdet würde oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die hiernach zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Einverständnis der unteren Katastrophenschutzbehörde bei der Katastrophenbekämpfung mitwirken, haben für die Dauer der Hilfeleistung die Rechtsstellung der Helferin oder des Helfers in einer Regieeinheit.

§ 29
Sachleistungen

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörde kann für die Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen notwendige Leistungen im Umfang des § 2 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723), anfordern. 2Die Leistungen dürfen nur angefordert werden, wenn der Bedarf auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln gedeckt werden kann. 3Leistungspflichtig sind die in § 9 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes bezeichneten Personen.

(2) Absatz 1 gilt auch, wenn eine untere Katastrophenschutzbehörde im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder der überörtlichen Hilfe Leistungen in ihrem Bezirk in Anspruch nehmen muss.

(3) Für die rechtlichen Wirkungen einer Leistungsanforderung gelten die §§ 11 bis 14 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

§ 29 a
Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben zu dulden, dass Einsatzkräfte und andere bei einem Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeuge betreten und benutzen, soweit dies zur Vorbereitung der Bekämpfung oder Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist.

(2) Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken, baulichen Anlagen und Wasserfahrzeugen haben über Absatz 1 hinausgehende Maßnahmen, insbesondere die Räumung von Grundstücken und baulichen Anlagen und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen und baulichen Anlagen, zu dulden, soweit diese Maßnahmen zur Bekämpfung des Katastrophenfalls oder des außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich und von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten der unteren Katastrophenschutzbehörde oder ihrer oder seiner Beauftragten oder ihrem oder seinem Beauftragten oder der Technischen Einsatzleitung angeordnet worden sind.

(3) 1Die Eigentümerinnen, Eigentümer, Besitzerinnen und Besitzer von Grundstücken und baulichen Anlagen haben die Anbringung von Alarmeinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Zwecken der Gefahrenabwehr ohne Entschädigung zu dulden. 2Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn durch die Anbringung der Alarmeinrichtung die gewerbliche Nutzung des Grundstücks oder der baulichen Anlage beeinträchtigt wird.

§ 30
Entschädigung

(1) 1Entstehen durch die Anforderung von Leistungen nach § 29 oder durch eine Duldung nach § 29 a Abs. 1 oder 2 Vermögensnachteile, so hat die anfordernde oder die Duldung verlangende Katastrophenschutzbehörde auf Antrag eine Entschädigung in Geld zu leisten. 2Für die Bemessung und Zahlung der Entschädigung finden die §§ 20 bis 23, 25, 26, 28 bis 32 und 34 des Bundesleistungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Für das Verfahren zur Festsetzung der Entschädigung gelten die §§ 49 bis 55, 58 und 62 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend.

Siebenter Abschnitt
Kosten

§ 31
Kostenträger

(1) 1Die untere Katastrophenschutzbehörden tragen die Kosten des Katastrophenschutzes, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die Kosten werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

(2) 1Die öffentlichen und privaten Träger tragen die ihnen durch die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes entstehenden Kosten. 2Die Kosten der Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 trägt das Land. 3Die untere Katastrophenschutzbehörden unterstützen nach Maßgabe ihrer Haushaltspläne die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Träger durch Zuwendungen.

(3) 1Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts die Vorbereitungsmaßnahmen durch Zuwendungen an die privaten Träger von Einheiten und Einrichtungen nach § 14 Abs. 2 sowie an die Kommunen. 2Außerdem beschafft das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts Fahrzeuge und Ausstattung für den Katastrophenschutz, die es für seine Aufgaben im Katastrophenschutz verwendet oder den privaten Trägern und Kommunen für deren Aufgaben im Katastrophenschutz sowie der Aufgabenerfüllung nach Weisung im Katastrophenschutz zur Verfügung stellt. 3Bei Katastrophen ungewöhnlichen Ausmaßes und außergewöhnlichen Ereignissen ungewöhnlichen Ausmaßes gewährt das Land den unteren Katastrophenschutzbehörden Zuwendungen zu den Kosten der Bekämpfung. 4In den nach § 27 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 bestimmten Bezirken trägt das Land die Kosten der Bekämpfung der Katastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses von landesweiter Tragweite.

(4) Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis Einheiten des Katastrophenschutzes angefordert werden, sind die Kosten für deren Einsatz von der anfordernden Stelle zu erstatten.

§ 32
Kosten bei Nachbarschaftshilfe und überörtlicher Hilfe

(1) Die Hilfeleistung zwischen benachbarten unteren Katastrophenschutzbehörden ist unentgeltlich, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst.

(2) 1Leisten untere Katastrophenschutzbehörden mit Einheiten und Einrichtungen überörtliche Hilfe, so trägt die dadurch entstehenden Kosten das Land, wenn die Hilfeleistung von der obersten Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder angefordert wurde. 2In diesem Fall trägt das Land auch die Kosten der zuvor geleisteten Nachbarschaftshilfe, soweit sie den Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes umfasst. 3Kosten nach den Sätzen 1 und 2 sind nur die tatsächlich gezahlte Erstattung nach § 17 Abs. 5 und 6 sowie die tatsächlich entstandenen Sachkosten ohne Vorhaltekosten.

(3) Die einsatzbedingten Kosten der Einheiten und Einrichtungen nach § 12 Abs. 2 bis 4 trägt das Land.

(4) 1Die Kosten der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geleisteten überörtlichen Hilfe trägt das Land, sofern sie nicht von Dritten getragen werden. 2Das Land trägt die Kosten der Hilfeleistung durch andere Länder und im Rahmen der internationalen Katastrophenhilfe.

Achter Abschnitt
Datenverarbeitung

§ 32 a
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Gesetzes findet ergänzend zur Datenschutz- Grundverordnung das Niedersächsische Datenschutzgesetz (NDSG) mit Ausnahme der §§ 3 und 17 Anwendung.

(2) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen die personenbezogenen Daten von

  1. Mitgliedern der Katastrophenschutzstäbe und des Landeskatastrophenschutzstabs,
  2. Einsatzkräften und sonstigen Helferinnen und Helfern,
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen sowie Katastrophenschutzübungen,
  4. sonstigen am Katastrophenschutz beteiligten Personen, deren Kenntnisse oder Fähigkeiten im Katastrophenschutz benötigt werden oder die zur Hilfeleistung herangezogen werden, und
  5. Personen, die von Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt oder Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt betroffen sind,

verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, insbesondere für Vorbereitungsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt, für die Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung von Einheiten des Katastrophenschutzes, für den Dienst im Katastrophenschutz, für Katastrophenschutzmaßnahmen nach dem Fünften Abschnitt, für Hilfs-, Leistungs- und Duldungspflichten sowie zur Erfüllung von Entschädigungs- und Erstattungsansprüchen.

(3) 1Insbesondere die folgenden Daten können nach Absatz 2 verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist:

  1. Name,
  2. Vornamen,
  3. Geburtsdatum,
  4. Geschlecht,
  5. Anschrift,
  6. Beruf,
  7. akademische Grade,
  8. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
  9. Angaben über die gesundheitliche Eignung und die Strahlen- und Schadstoffbelastung,
  10. Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen und Katastrophenschutzübungen, einschließlich der Ergebnisse von Beurteilungen,
  11. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
  12. Angaben über die Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes und ihren Träger,
  13. wahrgenommene Funktion in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes oder im Betrieb,
  14. Arbeitgeber und Bankverbindungen,
  15. Teilnahme an Einsätzen,
  16. Zeiten der Freistellung nach § 17 Abs. 3 und
  17. Höhe und Art der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche.

2Nach Satz 1 dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; § 17 Abs. 2 bis 4 NDSG gilt entsprechend.

Neunter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Einschränkung von Grundrechten

§ 33
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. seiner Verpflichtung zur Teilnahme an der Katastrophenbekämpfung oder an Katastrophenschutzübungen (§ 17 Abs.2) nicht nachkommt,
  2. eine nach § 29 angeforderte Sachleistung nicht, nicht vollständig, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erbringt oder einer ihm auferlegten Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 34
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Zehnter Abschnitt
Zivile Verteidigung

§ 35
Zuständigkeit für Maßnahmen des Zivilschutzes

(1) 1Die Maßnahmen des Zivilschutzes nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert durch Artikel 144 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), obliegen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises den unteren Katastrophenschutzbehörden. 2§ 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und § 3 gilt entsprechend.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZSKG wird für die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 ZSKG dem für Inneres zuständigen Ministerium übertragen.

§ 36
Übertragung von Aufgaben der zivilen Alarmplanung

1Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie den Städten Cuxhaven und Hildesheim die Aufgaben einer alarmkalenderführenden Stelle im Rahmen der zivilen Alarmplanung zur Erfüllung im übertragenen Wirkungskreis zu übertragen. 2Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte im Übrigen und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes).

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Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)