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Entschädigung der Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe und des Landesbeirats für Jugendarbeit
Erl. d. MS v. 21.5.2008 - 301.3-51023/4 (Nds.MBl. Nr.20/2008 S.567) - VORIS 21130 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 20.12.2006 (Nds.MBl. 2007 S.110) - VORIS 20100 -

Gemäß Nummer 3.7 des Bezugserlasses und § 15 des Jugendförderungsgesetzes i.V.m. § 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Erstattung der Auslagen der Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe und des Landesbeirats für Jugendarbeit wie folgt geregelt:

  1. Das Land zahlt den Mitgliedern Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen.
  2. Die Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe und des Landesbeirats für Jugendarbeit erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen für jeden Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 EUR.
  3. Das Land zahlt den Mitgliedern der Landesbeiräte ein zusätzliches Sitzungsentgelt in Höhe des infolge der Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr, als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als Entschädigung für Verdienstausfall zusteht. Landesbediensteten wird kein Sitzungsgeld gewährt.
  4. Auf stellvertretende Mitglieder finden die Regelungen dieses Erl. bei der Wahrnehmung ihrer Stellvertreteraufgaben entsprechend Anwendung.
  5. Werden vom Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe oder von seinen Expertenteams Personen zur Beratung hinzugezogen, kann ihnen höchstens eine Entschädigung entsprechend den vorstehenden Regelungen gezahlt werden.
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