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Entschädigung
der Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe und des
Landesbeirats für Jugendarbeit
Erl. d. MS v. 21.5.2008 - 301.3-51023/4 (Nds.MBl.
Nr.20/2008 S.567) - VORIS 21130 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 20.12.2006
(Nds.MBl. 2007 S.110) - VORIS 20100 -
Gemäß Nummer 3.7 des
Bezugserlasses und § 15 des Jugendförderungsgesetzes i.V.m. § 85
des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird die Erstattung der Auslagen der
Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe und des
Landesbeirats für Jugendarbeit wie folgt geregelt:
- Das Land zahlt den Mitgliedern Reisekostenvergütung nach den
für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen.
- Die Mitglieder des Landesbeirats für Kinder- und Jugendhilfe
und des Landesbeirats für Jugendarbeit erhalten für die Teilnahme an
den Sitzungen für jeden Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von
15,00 EUR.
- Das Land zahlt den Mitgliedern der Landesbeiräte ein
zusätzliches Sitzungsentgelt in Höhe des infolge der Teilnahme an
einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr,
als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 i.V.m. § 15
Abs. 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes als
Entschädigung für Verdienstausfall zusteht. Landesbediensteten wird
kein Sitzungsgeld gewährt.
- Auf stellvertretende Mitglieder finden die Regelungen dieses Erl.
bei der Wahrnehmung ihrer Stellvertreteraufgaben entsprechend Anwendung.
- Werden vom Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe oder von
seinen Expertenteams Personen zur Beratung hinzugezogen, kann ihnen
höchstens eine Entschädigung entsprechend den vorstehenden Regelungen
gezahlt werden.
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