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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten
sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge
Straffällige
Gem. Erl. d. MS
u. d. MJ v. 22.10.2010 - 303-51240 (Nds.MBl. Nr.42/2010 S.1048) - VORIS 21130 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt gemäß § 10 AG KJHG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige.
1.2 Ziel ist es, die finanziellen Leistungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu ergänzen und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Leistungen der Jugendhilfe für junge Straffällige genutzt werden, damit im Jugendstrafverfahren in Verbindung mit dem Erlernen von sozial verantwortlichen Verhaltensweisen und durch Wiedergutmachung und Konfliktaufarbeitung in verstärktem Maße auf Freiheit entziehende Maßnahmen verzichtet werden kann. Junge Straffällige sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende mit einem strafrechtlichen Verfahren (§§ 10, 23, 29, 45, 47 JGG) und besonderem Jugendhilfebedarf (§§ 13, 27 ff., 41 SGB VIII) oder einem der Straffälligkeit angemessenen sozialpädagogischen Hilfebedarf.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige in Form von
| - | sozialer Gruppenarbeit/sozialem Trainingskurs, |
| - | Einzelbetreuung, soweit sie nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist, |
| - | Täter-Opfer-Ausgleich, |
| - | sozialpädagogisch betreuten gemeinnützigen Arbeitsleistungen, soweit sie der Zielsetzung von Nummer 1.2 entsprechen und sich am individuellen Hilfebedarf des jungen Straffälligen orientieren. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 und § 75 SGB VIII sowie § 1 AG KJHG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Einzelfallbezogene Förderpläne/Hilfepläne, Falldokumentation
Es sind Förderpläne/Hilfepläne zu erarbeiten, an denen die jungen Straffälligen gemäß § 8 SGB VIII zu beteiligen sind. Beim Täter-Opfer-Ausgleich erfolgt eine Falldokumentation.
4.2 Fallzahlen
Die Anzahl der betreuten jungen Straffälligen bei sozialer Gruppenarbeit, Einzelbetreuung und sozialpädagogisch betreuter gemeinnütziger Arbeitsleistung soll in der Regel 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft nicht unterschreiten. Maßgeblich sind die im Berichtsjahr neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die im Rahmen der Nachbetreuung nach Beendigung ihrer justiziellen Weisung freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot teilnehmen.
Die Fallzahlen beim Täter-Opfer-Ausgleich sollen bei vollzeitbeschäftigten Fachkräften, die ausschließlich im Täter-Opfer-Ausgleich tätig sind, die Anzahl von 80 Beschuldigten pro Jahr nicht unterschreiten.
4.3 Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten
Es sind institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit sicherzustellen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält
| - | einen jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 v.H. zu den Personalausgaben für sozialpädagogische Fachkräfte oder Fachkräfte mit vergleichbaren Abschlüssen, pro Stelle bis zu 17 500 EUR. |
| Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalkostenzuschuss anteilig gewährt. Der Stundenumfang für eine Fachkraft muss mindestens 50 v.H. einer vollen Stelle betragen; | |
| - | einen jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50 v.H. zu den Honorarausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit den ambulanten sozialpädagogischen Angeboten entstehen, pro Stunde bis zu 20 EUR. |
5.3 Maßgeblich für die Höhe der Zuwendungen zu den Personalausgaben pro Jugendamtsbezirk ist die Anzahl der Einwohner im Alter von 14 bis unter 21 Jahren im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Förderung beantragt wird. Die Zuwendungshöhe beträgt
| a) | für Jugendamtsbezirke mit bis zu 10 000 Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zuschüsse bis zu zwei Stellen, |
| b) | für Jugendamtsbezirke mit bis zu 20 000 Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zuschüsse bis zu drei Stellen, |
| c) | für Jugendamtsbezirke mit bis zu 30 000 Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zuschüsse bis zu vier Stellen, |
| d) | für Jugendamtsbezirke mit mehr als 30 000 Jugendlichen und jungen Erwachsenen Zuschüsse bis zu fünf Stellen. |
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Projektträger beteiligen sich an der Erfolgskontrolle des Förderprogramms und stellen der Bewilligungsbehörde bis zum 31.März des Folgejahres erforderliche Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung.
6.2 Die ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen (insbesondere junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen) angemessen berücksichtigen.
7. Anweisung zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.3 Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde gewährt. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahme für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 15.November des Vorjahres einzureichen. Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind über das Jugendamt an die Bewilligungsbehörde zu richten. Diese holt bei erstmaliger Förderung eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten desjenigen Landgerichts, ggf. des Amtsgerichts, sowie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts derjenigen Staatsanwaltschaft ein, in deren Bezirk das Angebot der Jugendhilfe vorgehalten wird.
7.4 Bei besonderem Aufwand, insbesondere im Hinblick auf hohe Fallzahlen, zusätzlichen Handlungsbedarf oder innovative Maßnahmen, die der Weiterentwicklung dieses Jugendhilfeangebots dienen, kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des MS Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.
7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.
_________
An das
Landesamt für
Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich an:
die Arbeitsgemeinschaft
der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation
Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro
Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für
Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |