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Entschädigung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und des Landesbeirats für Jugendarbeit
Erl. d. MS v. 5.3.2015 - 305.3-51023/4 (Nds. MBl. Nr. 11/2015 S. 298) - VORIS 21130 -
Bezug: Erl. v. 21.5.2008 (Nds. MBl. S. 567), geändert durch Erl. v. 2.4.2012 (Nds. MBl. S. 261) - VORIS 21130 -

1.1 Den Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB VIII und den beratenden Mitgliedern nach § 10 Abs. 6 Nds. AG SGB VIII steht für die von ihnen wahrgenommenen ehrenamtlichen Aufgaben gemäß § 10 Abs. 5 i. V. m. § 7 Nds. AG SGB VIII und § 85 VwVfG die Erstattung von Auslagen nach Maßgabe dieses Erl. zu.

1.2 Das Land zahlt den nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten Reisekostenvergütung nach den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Reisekostenregelungen.

1.3 Die nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen für jeden Sitzungstag ein Sitzungsgeld in Höhe von 15 EUR.

1.4 Das Land zahlt den nach Nummer 1.1 Anspruchsberechtigten ein zusätzliches Sitzungsentgelt in Höhe des infolge der Teilnahme an einer Sitzung des Gremiums nachgewiesenen Verdienstausfalls, jedoch nicht mehr, als ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern nach § 18 i. V. m. § 15 Abs. 2 JVEG als Entschädigung für Verdienstausfall zusteht.

1.5 Landesbediensteten wird kein Sitzungsgeld nach den Nummern 1.3 und 1.4 gewährt.

1.6 Die Regelungen dieses Erl. finden auf stellvertretende Mitglieder und stellvertretende beratende Mitglieder für die von ihnen im Rahmen ihrer Stellvertretung wahrgenommenen ehrenamtlichen Aufgaben entsprechend Anwendung.

1.7 Werden vom Landesjugendhilfeausschuss oder einem Unterausschuss des Landesjugendhilfeausschusses Personen zur Beratung hinzugezogen, kann ihnen höchstens eine Entschädigung entsprechend den vorstehenden Regelungen gezahlt werden.

2. Die Regelungen gelten für die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landesbeirats für Jugendarbeit nach § 15 des Jugendförderungsgesetzes entsprechend.

3. Dieser Erlass tritt am 19.3.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 18. 3. 2015 außer Kraft.

_______
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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