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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Gem. Erl. d. MS, d. MI u. d. MJ v. 11.11.2014 - 306-51240 (Nds. MBl. Nr. 41/2014 S. 713), geändert durch Gem. Erl. v. 25.4.2017 (Nds. MBl. Nr. 18/2017 S. 540) und 7.12.2018 (Nds. MBl. Nr. 43/2018 S. 1499) - VORIS 21130 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt gemäß § 12 Nds. AG SGB VIII, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige.

1.2 Ziel ist, dass in Niedersachsen möglichst flächendeckend Leistungsangebote der Jugendhilfe bestehen, die jungen Straffälligen sozial verantwortliches Handeln, Wiedergutmachung und Konfliktaufarbeitung aufzeigen und so zu Kenntnissen, Erfahrungen und Verhaltensweisen führen, die für eine künftige Legalbewährung förderlich sind, um mit der Nutzung dieser Angebote möglichst weitgehend auf die Verhängung von Jugendarrest und Jugendstrafen nach dem JGG verzichten zu können.

1.3 Junge Straffällige sind straffällige Jugendliche und Heranwachsende, gegen die ein strafrechtliches Verfahren geführt wird oder wurde (§§ 10, 23, 29, 45, 47 JGG) und straffällige Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs mit besonderem Jugendhilfebedarf (§§ 13, 27 ff., 41 SGB VIII) oder einem der Straffälligkeit angemessenen sozialpädagogischen Hilfebedarf.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind die entstehenden Personalkosten für das Fachpersonal und die Honorarausgaben zur Durchführung von

a) sozialer Gruppenarbeit oder sozialen Trainingskursen, auch in Form von trägerübergreifenden Kooperationsprojekten,
b) Einzelbetreuung z.B. Betreuung durch eine Betreuungshelferin oder einen Betreuungshelfer, soweit diese nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist, und
c) Täter-Opfer-Ausgleich oder dieses Angebot ergänzende gemeinsame Gruppenarbeit mit Opfern, Täterinnen und Tätern, soweit sie der Zielsetzung von Nummer 1.2 entsprechen. Förderfähig sind Angebote zu den Buchstaben a und b auch dann, wenn sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Arbeitsleistungen stehen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 und § 75 SGB VIII sowie § 1 Nds. AG SGB VIII.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachkraftgebot

Eine Förderung kann nur erfolgen für Projekte, in denen mindestens eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge oder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem akademischen Abschluss mit mindestens einem Stundenumfang von 50% einer vollen Stelle beschäftigt ist.

4.2 Einzelfallbezogene Förderpläne/Hilfepläne, Falldokumentation

Es sind Förderpläne oder Hilfepläne zu erarbeiten, an denen die jungen Straffälligen gemäß § 8 SGB VIII zu beteiligen sind. Beim Täter-Opfer-Ausgleich erfolgt eine Falldokumentation.

4.3 Fallzahlen

4.3.1 Die Anzahl der betreuten jungen Straffälligen soll in der Regel 20 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Jahr und vollzeitbeschäftigter Fachkraft betragen. Maßgeblich sind die im Berichtsjahr neu hinzugekommenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Gezählt werden auch die jungen Menschen, die im Rahmen der Nachbetreuung nach Beendigung ihrer justiziellen Weisung freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot oder die im Vorfeld der Jugendgerichtsverhandlung auf Empfehlung der Jugendgerichtshilfe freiwillig an dem ambulanten sozialpädagogischen Angebot teilnehmen.

4.3.2 Beim Täter-Opfer-Ausgleich sollen die Fallzahlen bei vollzeitbeschäftigten Fachkräften, die ausschließlich im Täter-Opfer-Ausgleich tätig sind oder die ihn ergänzende Gruppenarbeit mit Opfern, Täterinnen und Tätern durchführen, ohne Anrechnung von Verwaltungstätigkeiten die Anzahl von 80 Beschuldigten pro Jahr betragen. Im Täter-Opfer-Ausgleich entspricht ein Fall einer oder einem Beschuldigten. In der den Täter-Opfer-Ausgleich ergänzenden Gruppenarbeit mit Opfern, Täterinnen und Tätern werden Beteiligte gezählt.

4.4 Zusammenarbeit zwischen den Verfahrensbeteiligten

Die Teilnahme der Fachkräfte als Vertreter der Projekte an institutionalisierten Formen der Zusammenarbeit mit anderen am Jugendstrafverfahren Beteiligten ist sicherzustellen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält

- einen jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50% zu den Personalausgaben, pro Stelle bis zu 21 000 EUR. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalkostenzuschuss anteilig gewährt;
- einen jährlichen Zuschuss in Höhe von bis zu 50% zu den Honorarausgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit den ambulanten sozialpädagogischen Angeboten entstehen, pro Stunde bis zu 20 EUR.

5.3 Berechnungsgrundlage für die Höhe der Zuwendungen zu den Personalkosten sind die Tatverdächtigenbelastungszahlen (TVBZ) in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen von Jugendamtsbezirken. Für die Bemessung ist die polizeiliche Kriminalstatistik der Polizeibehörden der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr heranzuziehen, für das die Förderung beantragt wird. Die TBVZ ist die Zahl der durch die Polizei ermittelten Tatverdächtigen, errechnet auf 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner des entsprechenden Bevölkerungsanteils.*) Die TVBZ der Landkreise und kreisfreien Städte in der Altersgruppe der 14- bis unter 21-Jährigen werden dem MS jährlich vom MI zur Verfügung gestellt. Die TVBZ können vor Antragstellung von den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe bei der Bewilligungsbehörde erfragt werden.

Die Anzahl der zu fördernden Stellen ergibt sich aus folgender Staffelung:

a) bis zu zwei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 9 000,
b) bis zu drei Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 11 000,
c) bis zu vier Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ bis 13 000,
d) bis zu fünf Stellen für Jugendamtsbezirke mit einer TVBZ über 13 000.

5.4 Für Projekte und Einrichtungen mit erschwerter verkehrstechnischer Erreichbarkeit durch Standorte in Gebieten mit großer flächenmäßiger Ausdehnung sowie für Projekte und Einrichtungen mit Veränderungen von Jugendamtsbezirken kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

Bei besonderem Aufwand der Projekte, insbesondere bei zusätzlichem Handlungsbedarf sowie bei innovativen Maßnahmen, die der Weiterentwicklung dieses Jugendhilfeangebots dienen, kann die Bewilligungsbehörde mit Zustimmung des MS Ausnahmen von Nummer 5.3 zulassen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Projektträger beteiligen sich an der Erfolgskontrolle des Förderprogramms und stellen der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres erforderliche Daten in Form eines standardisierten Sachberichts zur Verfügung.

6.2 Die ambulanten sozialpädagogischen Angebote der Jugendhilfe für junge Straffällige sollen das Prinzip der Gleichstellung von Frauen und Männern und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen (insbesondere junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen) angemessen berücksichtigen.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag bei der Bewilligungsbehörde gewährt. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahme für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 15. November des Vorjahres einzureichen. Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind über das Jugendamt an die Bewilligungsbehörde zu richten. Diese holt bei erstmaliger Förderung eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten desjenigen Landgerichts, ggf. des Amtsgerichts, sowie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts derjenigen Staatsanwaltschaft ein, in deren Bezirk das Angebot der Jugendhilfe vorgehalten wird.

7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. Erl. tritt am 1.1.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

_________
*) TVBZ = Tatverdächtige (14 bis 21 Jahre) x 100 000/Einwohnerzahl (14 bis 21 Jahre).

_________
An das
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich an:
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Niedersachsen für Ambulante Sozialpädagogische Angebote nach dem Jugendrecht e.V.

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