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VO außer Kraft ab 1.8.2021
Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten (1. DVO-KiTaG)
vom 28.Juni 2002 (Nds.GVBL. Nr.20/2002 S.323), geändert durch VO v. 15.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.33/2004 S.457)

Aufgrund des §21 Abs.1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7.Februar 2002 (Nds.GVBl. S.57) wird verordnet:

§ 1
Räumliche Mindestausstattung

(1) Kindertagesstätten müssen über folgende räumliche Mindestausstattung für jede gleichzeitig anwesende Gruppe verfügen:

  1. Krippen
    a)
    einen Gruppenraum, der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten bietet, mit mindestens 3 m2 Bodenfläche je Kind,
    b)
    einen Ruheraum für Gruppen, in denen Kinder länger als sechs Stunden betreut werden und Mittagessen erhalten (Ganztagsbetreuung);
  2. Kindergärten
    a)
    einen Gruppenraum mit mindestens 2 m2 Bodenfläche je Kind,
    b)
    einen Kleingruppenraum oder eine Spielnische, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann,
    c)
    bei Ganztagsbetreuung einen Ruheraum oder eine Ruhemöglichkeit, die auch im Gruppenraum eingerichtet sein kann;
  3. Horte
    a)
    einen Gruppenraum mit mindestens 2 m2 Bodenfläche je Kind,
    b)
    einen Raum für besondere Tätigkeiten wie zum Beispiel für Schularbeiten oder Werken,
    c)
    Rückzugsmöglichkeiten, die auch im Gruppenraum vorhanden sein können.

Werden die in Satz 1 Nr.2 Buchst. b und c oder Nr.3 Buchst. c vorgeschriebenen Spielnischen, Ruhe- oder Rückzugsmöglichkeiten im Gruppenraum eingerichtet, so vergrößert sich dadurch die für den Gruppenraum vorgeschriebene Mindestfläche nicht.

(2) Jede Kindertagesstätte muss ferner verfügen über:

  1. eine Küche, bei Halbtagsbetreuung eine Teeküche,
  2. einen Arbeitsraum für die Fachkräfte; wobei dieser Raum in Kindertagesstätten mit nicht mehr als zwei Gruppen zugleich als Büro genutzt werden darf,
  3. Garderobenbereiche außerhalb der Gruppenräume,
  4. Außenfläche zum Spielen von mindestens 12 m2 je Kind, das gleichzeitig betreut wird.

Abweichend von Satz 1 Nr.4 kann das Landesjugendamt Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen, wenn eine entsprechende Außenfläche nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand bereitgestellt werden kann. Die Außenfläche soll an die Kindertagesstätte anschließen; ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand möglich, so muss die Außenfläche von der Kindertagesstätte aus leicht erreichbar sein.

(3) In Kindertagesstätten mit mehr als zwei gleichzeitig anwesenden Gruppen muss zusätzlich zu der Mindestausstattung nach Absatz 1 ein abgrenzbarer Bereich vorhanden sein, der auch als Mehrzweck- oder Bewegungsfläche nutzbar ist.

(4) Unbeschadet des §69 Abs.4 der Niedersächsischen Bauordnung ist die Nutzung einer Kindertagesstätte für andere Zwecke nur zulässig, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist.

(5) Für Gruppen, denen auch Kinder einer anderen Altersstufe (§1 Abs.2 Nr.1 KiTaG) angehören (altersübergreifende Gruppen), gelten die räumlichen Anforderungen für die Altersstufe der Mehrzahl der Kinder. Befinden sich mindestens drei Kinder aus einer anderen Altersstufe in einer Gruppe, so ist für Kinder, die sich im Krippenalter befinden, im Gruppenraum mindestens eine Bodenfläche von je 3 m2 erforderlich. Befindet sich mindestens ein Drittel der Kinder in einer anderen Altersstufe als die Mehrzahl, so sind auch die zusätzlichen räumlichen Anforderungen für diese Altersstufe nach Absatz 1 zu berücksichtigen.

§ 2
Gruppengröße

(1) Die Größe der Gruppen beträgt

  1. in Krippen höchstens 15 Kinder; bei mehr als 7 Kindern unter zwei Jahren in der Gruppe jedoch höchstens 12 Kinder,
  2. in Kindergärten höchstens 25 Kinder,
  3. in Horten höchstens 20 Kinder.

(2) Gehören einer Kindergartengruppe mehr als drei Kinder anderer Altersstufen an, so ist die in Absatz 1 Nr.2 zugelassene Höchstzahl

  1. je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz,
  2. je Schulkind um einen halben Platz zu verringern.

§ 3
Abweichende Vorschriften für Kleine Kindertagesstätten

(1) Abweichend von §1 müssen Kleine Kindertagesstätten über folgende räumliche Mindestausstattung verfügen:

  1. je Kind mindestens 3 m2 Bodenfläche, bezogen auf die gesamte Kindertagesstätte, wobei die Bodenfläche einer Küche oder des Sanitärraumes nicht mitzurechnen sind,
  2. einen Ruheraum bei Ganztagsbetreuung, wenn sich die Mehrzahl der betreuten Kinder im Krippenalter befindet, oder ein Raum zur Erledigung von Schulaufgaben, wenn überwiegend Schulkinder betreut werden,
  3. Rückzugsmöglichkeiten,
  4. einen besonderen Sanitärraum,
  5. bei Ganztagsbetreuung die Möglichkeit für die Zubereitung oder Vervollständigung von Mahlzeiten,
  6. dem Alter der Kinder entsprechende Spielmöglichkeiten im Freien.

(2) Abweichend von §2 dürfen Gruppen für Kinder im Krippenalter oder im Kindergartenalter nicht mehr als zehn, Gruppen für Schulkinder nicht mehr als zwölf Kinder umfassen. Die Mindestgröße der Gruppen beträgt jeweils fünf Kinder.

(3) Abweichend von §4 Abs.1 und 2 KiTaG darf für die Betreuung von Kindern, die noch nicht die Schule besuchen, auch eine Kinderpflegerin oder ein Kinderpfleger eingesetzt werden.

(4) Abweichend von §4 Abs.3 KiTaG muss für die überwiegende Betreuungszeit eine zweite Kraft vorhanden sein, die auch im Wechseldienst aus dem Kreis der Eltern gestellt werden kann; für die übrige Öffnungszeit muss Rufbereitschaft bestehen.

(5) Abweichend von §5 KiTaG beträgt die Freistellungs- und Verfügungszeit insgesamt mindestens fünf Stunden wöchentlich.

§ 4
Bestandsschutz bei räumlichen Anforderungen

§1 gilt nicht für Kindertagesstätten, soweit diese bis zum 1.Januar 2002 rechtmäßig betrieben worden sind, sowie für Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten, für die bis zu diesem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Räumlichkeiten, die erstmals durch diese Verordnung vorgeschrieben werden, aber bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren, dürfen nicht ersatzlos in einen Gruppenraum umgewandelt werden.

§ 5
Ausnahmen im Einzelfall

Das Landesjugendamt kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§1 und 4 Satz 2 zulassen, wenn der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz nach §12 KiTaG anders nicht erfüllt werden kann. Es kann ferner Ausnahmen von den Erfordernissen des §1 zulassen, wenn dies der Erfüllung besonderer pädagogischer Ziele dient und dem Zweck der Vorschrift in anderer Weise Rechnung getragen wird.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1.August 2002 in Kraft.

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