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Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege; Festsetzung der monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld)
RdErl. d. MK v. 29. 3. 1996 - 5013-51 210 (Nds. MBl. 1996 S.593), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.11.2008 (Nds. MBl. Nr. 47/2008 S. 1214), 1.11.2010 (Nds. MBl. Nr. 43/2010 S. 1064), 1.11.2011 (Nds. MBl. Nr. 45/2011 S. 870), 1.11.2012 (Nds. MBl. Nr. 41/2012 S. 974), 1.11.2013 (Nds. MBl. Nr. 44/2013 S. 876), 24.11.2014 (Nds. MBl. Nr. 47/2014 S. 964), 17.10.2016 (Nds. MBl. Nr. 41/2016 S. 1049), 16.10.2017 (Nds. MBl. Nr. 42/2017 S. 1398), 6.11.2018 (Nds. MBl. Nr. 39/2018 S. 1262) und vom 22.10.2019 (Nds. MBl. 43/2019 S. 1482) - VORIS 21130 00 00 07 017 -
Bezug:

a) RdErl. v. 13.2.1974 (Nds.MBl. S. 420), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.10.1990 (Nds. MBl. S.1270) - VORIS 21130 00 00 07 002 -
b) RdErl. v. 4.6.1976 (Nds.MBl. S.1146), zuletzt geändert durch RdErl. v. 18.10.1990 (Nds.MBl. S.1271) - VORIS 21130 00 00 07 005 -
c) RdErl. v. 10.1.1991 (Nds.MBl. S.186) - VORIS 21130 00 00 07 013 -

1. Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Pauschalbeträge (Pflegegeld) für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege werden gemäß § 39 Abs. 5 Satz 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) ab dem 1.1.1996 verbindlich festgesetzt. Die Einbeziehung der jungen Volljährigen in die dritte Altersstufe soll berücksichtigen, dass auch diesen gemäß § 41 i.V.m. § 33 KJHG im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen in Pflegefamilien gewährt werden können. Eine abweichende Leistung kann gemäß § 39 Abs. 4 Satz 2 KJHG nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein.

2. Die Höhe und die Staffelung des regelmäßigen Pflegegeldes orientieren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (im folgenden: DV). Die Sätze werden jährlich vom DV unter Zugrundelegung des Preisindexes für die Lebenshaltung fortgeschrieben. Die neuen Pauschalbeträge werden jeweils im Nds.MBl. bekanntgegeben.

3. Die in der Spalte "Gesamtbetrag" der Anlage ausgewiesenen Pflegegeldbeträge umfassen den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf als Grundbetrag für die materiellen Unterhaltsaufwendungen und als Kosten der Erziehung einen Erziehungsbeitrag als Anerkennung für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Abgegolten sind daher in der Regel auch Aufwendungen für Bekleidung, Taschengeld und dergleichen.

Nicht abgegolten sind die besonderen Aufwendungen für die Erstausstattung bei der Aufnahme in die Pflegestelle, für Kindergartenbeiträge, für die Ausstattung bei der Einschulung und beim Eintritt ins Berufsleben, für Schulbücher, Schulfahrten und Ferienreisen und für die Konfirmation oder Kommunion. Nicht abgegolten sind ferner Krankenkosten für nicht durch die Krankenkasse abgedeckte Leistungen im Pflichtbereich.

Sonderleistungen können in anderen Fällen nach dem Ermessen des örtlichen Jugendhilfeträgers gewährt werden.

4. Die in der Anlage genannten Pflegegeldbeträge sind unter der Voraussetzung bestimmt worden, dass Kindergeld und ähnliche regelmäßige Zahlungen, die die Pflegeeltern wegen der Aufnahme des Pflegekindes erhalten, gemäß § 39 Abs. 6 KJHG in der jeweils geltenden Fassung angerechnet werden.

5. Ergeben sich durch die Umstellung der Berechnungsgrundlage niedrigere Pflegegeldpauschalen als nach dem bis zum 31.12.1995 geltenden Berechnungsverfahren, gelten für den Einzelfall die Grundsätze der Besitzstandswahrung.

6. Die Bezugserlasse zu a und b sind mit Ablauf des 31.12.1995 außer Kraft getreten. Der Bezugserlass zu c wird aufgehoben.

____________
An die
Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden
mit eigenem Jugendamt
das Niedersächsische Landesjugendamt


Anlage

Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege

  Altersstufe
(Jahre)
Materielle Aufwendungen
(EUR)
Kosten der Erziehung
(EUR)
Gesamtbetrag
(EUR)
I. 0 bis 5 568 248 816
II. 6 bis 11 653 248 901
III. ab 12 718 248 966

Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
[ Anm. d. Red.: Pauschalbeträge gültig bis 31.12.2019]

  Altersstufe
(Jahre)
Materielle Aufwendungen
(EUR)
Kosten der Erziehung
(EUR)
Gesamtbetrag
(EUR)
I. 0 bis 5 560 245 805
II. 6 bis 11 644 245 889
III. ab 12 709 245 954

Monatliche Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege
[ Anm. d. Red.: Pauschalbeträge gültig bis 31.12.2018]

  Altersstufe
(Jahre)
Materielle Aufwendungen
(EUR)
Kosten der Erziehung
(EUR)
Gesamtbetrag
(EUR)
I. 0 bis 5 522 240 762
II. 6 bis 11 592 240 832
III. ab 12 676 240 916
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