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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB VIII) und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission
Vom 5. Februar 1993 (Nds. GVBl. 1993 S. 45), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 31.01.1994 (Nds. GVBl. S. 63), Art. II des Gesetzes vom 08.06.1995 (Nds. GVBl. S. 156), Art. II des Gesetzes vom 21.01.1999 (Nds. GVBl. S. 10), § 80 Abs. 5 des Gesetzes vom 05.06.2001 (Nds. GVBl. S. 348), Art. 5 des Gesetzes vom 05.11.2004 (Nds. GVBl. S. 404), Art. 12 des Gesetzes vom 15.12.2006 (Nds. GVBl. S. 597), Art. 24 des Gesetzes vom 13.10.2011 (Nds. GVBl. S. 353) , Art. 1 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014 S. 431), Art. 8 des Gesetzes v. 17.9.2015 (Nds. GVBl. Nr.14/2015 S. 186) und durch Art. 1 des Gesetzes v. 20.06.2018 (Nds. GVBl. Nr. 7/2018 S. 113) - VORIS 21130 04 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1

(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs - (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

(2) Örtliche Träger sind die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

§ 2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.

§ 3

(1) Die Vertretungskörperschaft legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuss zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich ihrer Vertreter erfolgt nach § 71 Abs. 1 SGB VIII. Dabei soll von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.

(2) Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers sind, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Vertretungskörperschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4

(1) Die Satzung bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuss weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. In jedem Fall gehören dem Jugendhilfeausschuss an:

  1. die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts,
  2. die Stadt- oder Kreisjugendpflegerin oder der Stadt- oder Kreisjugendpfleger,
  3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers bestehenden jüdischen Kultusgemeinde, die oder der von dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen vorzuschlagen ist,
  4. eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird,
  5. eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,
  6. eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau und
  7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher.

Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. Sie oder er kann sich vertreten lassen.

(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 5

Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. Das gleiche gilt bei Auflösung der Vertretungskörperschaft.

§ 6

(1) Der Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 3 SGB VIII, soweit nicht durch Satzung für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten etwas anderes bestimmt ist oder die Vertretungskörperschaft sich im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten hat.

(2) Der Jugendhilfeausschuss beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern nicht die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gegeben ist, weil sie in dieser Angelegenheit entschieden hatte. Der Jugendhilfeausschuss kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

(3) Vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamts ist der Jugendhilfeausschuss zu hören.

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts berichtet dem Jugendhilfeausschuss regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamts sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers. Der Ausschuss kann von der Leiterin oder dem Leiter des Jugendamts die erforderlichen Auskünfte verlangen.

§ 7

Die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses üben ihre Tätigkeit im Rahmen des Gesetzes nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl geleiteten Überzeugung aus. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie sind ehrenamtlich tätig. Der oder die Vorsitzende hat die Mitglieder auf die ihnen obliegenden Pflichten hinzuweisen.

§ 8

Im Jugendamt ist wenigstens eine Stelle für eine hauptamtlich tätige Jugendpflegerin oder einen hauptamtlich tätigen Jugendpfleger einzurichten. Die Stelle darf nur einer Fachkraft übertragen werden, die als Sozialpädagogin, Sozialpädagoge, Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter staatlich anerkannt ist oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung hat.

Zweiter Abschnitt
Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 9

(1) Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist das Land.

(2) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 SGB VIII durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts, die aus den von der Landesregierung bestimmten Stellen besteht, wahrgenommen.

§ 10

(1) 1Ergänzend zu den in § 71 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 SGB VIII genannten Aufgaben kann der Landesjugendhilfeausschuss in Angelegenheiten der Jugendhilfe, für die der überörtliche Träger zuständig ist, im Rahmen seiner Geschäftsordnung und der dem Landesjugendamt durch den Landtag zur Verfügung gestellten Mittel Beschlüsse fassen. 2Satz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(2) 1Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium bestellt im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium als Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. neun Personen, die von den in Niedersachsen wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe benannt werden, von denen je
    a)
    zwei Personen nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendarbeit benannt werden,
    b)
    eine Person nur von den Trägern aus dem Bereich der Jugendsozialarbeit benannt wird,
    c)
    eine Person über Erfahrungen in dem Bereich der Inklusion verfügen soll und
    d)
    eine Person über Erfahrungen in der Mädchenarbeit sowie eine Person über Erfahrungen in der Jungenarbeit verfügen soll,
  2. zwei Personen, von denen je eine von der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und vom Katholischen Büro Niedersachsen benannt wird,
  3. vier Personen, die von den kommunalen Spitzenverbänden benannt werden und von denen mindestens eine die Leitung eines Jugendamts innehaben soll,
  4. eine in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Person, die in der Arbeit mit jungen Menschen mit Migrationshintergrund erfahren ist und die von dem für Integration zuständigen Ministerium oder der von diesem beauftragten Behörde benannt wird,
  5. eine Person, die auf Landesebene die Belange von Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft von gemeinnützigen Vereinen, deren Mitglieder im Wesentlichen Eltern sind, vertritt und von dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium benannt wird, und
  6. eine im Kinder- und Jugendschutz erfahrene Person, die von dem für Kinder- und Jugendschutz zuständigen Ministerium benannt wird.

2Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt; Satz 1 gilt entsprechend. 3Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Landesjugendhilfeausschusses sollen je zur Hälfe Frauen und Männer bestellt werden.

(3) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministerium und der benennenden Stelle Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere Mitglieder bestellen.

(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesjugendhilfeausschusses sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5) Für die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses gelten § 7 dieses Gesetzes sowie die §§ 84 und 85 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(6) 1Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium beruft als beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses

  1. auf Vorschlag jeder Fraktion des Landtages eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten,
  2. die oder den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter Niedersachsen/Bremen,
  3. eine Person aus dem Bereich der Erziehungs- oder Sozialwissenschaften, die über Erfahrungen im Bereich der Kinder- und Jugendforschung verfügt,
  4. jeweils eine Person auf Vorschlag
    a)
    der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen,
    b)
    der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. und
  5. jeweils eine Person auf gemeinsamen Vorschlag
    a)
    des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Niedersachsen und des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden von Niedersachsen sowie
    b)
    des DITIB Landesverbandes der Islamischen Religionsgemeinschaften in Niedersachsen und Bremen e. V. und der SCHURA Niedersachsen - Landesverband der Muslime in Niedersachsen.

2Für jedes beratende Mitglied wird ein stellvertretendes beratendes Mitglied berufen; Satz 1 gilt entsprechend. 3Im Übrigen gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 entsprechend. 4Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium kann beratende Mitglieder im Einvernehmen mit der vorschlagenden Stelle aus wichtigem Grund abberufen und für die restliche Dauer der Amtsperiode andere beratende Mitglieder berufen.

(7) An den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses können Vertreterinnen und Vertreter des für Kinder- und Jugendhilfe sowie des für Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder zuständigen Ministeriums (oberste Landesjugendbehörden) teilnehmen; ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(8) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu den Sitzungen Gäste einladen; ihnen kann das Wort erteilt werden.

(9) 1Die Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses entspricht der Wahlperiode des Landtages. 2Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Landesjugendhilfeausschuss seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Landesjugendhilfeausschusses fort. 3Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese kann insbesondere die Bildung von Unterausschüssen vorsehen. 4Die Geschäftsordnung ist den obersten Landesjugendbehörden anzuzeigen.

§ 11

Der Landesjugendhilfeausschuss kann vom Landesjugendamt die erforderlichen Auskünfte verlangen und durch ein von ihm beauftragtes Mitglied Einsicht in die Akten des Landesjugendamts nehmen.

§ 12

(1) Das Land kann unbeschadet der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 SGB VIII zur Förderung von Vorhaben der Jugendhilfe Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für Vorhaben der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und zur Förderung der Erziehung in der Familie.

Dritter Abschnitt
Wahrnehmung örtlicher Aufgaben der Jugendhilfe durch Gemeinden

§ 13

(1) Gemeinden, die nicht örtliche Träger nach § 1 Abs. 2 sind, können im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen.

(2) Gemeinden, die Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen, bilden einen Jugendausschuss. Gemeinden unter 5 000 Einwohner können von der Bildung eines Jugendausschusses absehen. Dem Jugendausschuss gehören als beratende Mitglieder Personen an, die von den im Bereich der jeweiligen Gemeinde wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorzuschlagen sind. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Dem örtlichen Träger obliegt die Gesamtverantwortung für die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Verantwortung für die Planung auch insoweit, als die Gemeinden Aufgaben nach Absatz 1 wahrnehmen. Die Gemeinden sind an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen. Sie fördern im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ergänzend die Angebote der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII).

Vierter Abschnitt
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe

§ 14

(1) 1Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist das Jugendamt, wenn der Wirkungskreis des Trägers nicht wesentlich über den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts hinausreicht, sonst das Landesjugendamt. 2Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

(2) 1Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm angehörenden rechtlich unselbständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. 2Schließt sich eine rechtlich selbständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt wurde, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluß bei der Behörde anzeigt, die seine Anerkennung ausgesprochen hat, und diese der neu hinzugetretenen Vereinigung die Anerkennung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige versagt. 3Über die Anerkennung ist der Vereinigung auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.

Fünfter Abschnitt
Kindertagespflege

§ 15

(1) 1Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf fremden Kindern (§ 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). 2Sie kann im Einzelfall für die Betreuung von weniger Kindern erteilt werden. 3In der Erlaubnis ist zu bestimmen, wie viele Kinder zur Betreuung insgesamt angemeldet sein dürfen.

(2) 1Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. 2Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut, so muss mindestens eine Tagespflegeperson eine pädagogische Fachkraft sein. 3Ist im Fall der gemeinsamen Nutzung von Räumen durch mehrere Tagespflegepersonen zum Zwecke der Betreuung die vertragliche und persönliche Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung.

Sechster Abschnitt
Jugendschutz

§ 16

(1) Die Gemeinden, die ein Jugendamt errichtet haben, im übrigen die Landkreise, überwachen die Einhaltung der Vorschriften des Jugendschutzgesetzes. Die Bediensteten dieser Stellen sind befugt, die Räume der in Absatz 3 bezeichneten Betriebe während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Ist eine Prüfung von Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes in den Räumen des Betriebes nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich, so sind die Inhaberin oder der Inhaber und die in den Räumen des Betriebes beschäftigten Personen verpflichtet, den Bediensteten der in Absatz 1 genannten Stellen diese Trägermedien zur Prüfung außerhalb der Räume des Betriebes auszuhändigen. Auf Verlangen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Die Trägermedien sollen spätestens nach fünf Tagen zurückgegeben werden, wenn nicht nach anderen Vorschriften eine Beschlagnahme angeordnet oder beantragt worden ist.

(3) Der Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen Betriebe, die geschäftsmäßig Trägermedien im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, die den in § 15 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes genannten Beschränkungen unterliegen,

  1. verbreiten,
  2. öffentlich ausstellen, anschlagen, vorführen oder sonst zugänglich machen oder
  3. anbieten, ankündigen oder anpreisen.

Siebenter Abschnitt
Regelmäßige Übermittlung von Meldedaten an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 16 a

1Die Meldebehörden dürfen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bei der Geburt eines Kindes die erforderlichen Daten für eine Kontaktaufnahme der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Eltern des Kindes zu deren Information über öffentliche Leistungen sowie für die Förderung der Erziehung in der Familie nach den §§ 16 bis 21 SGB VIII übermitteln. 2Im Übrigen ist die Verordnung nach § 8 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz ergänzend anzuwenden.

Achter Abschnitt
Jugendhilfe nach der Einreise

§ 16 b

(1) 1Das Landesjugendamt weist ausländische Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland gekommen sind und deren Personensorge- oder Erziehungsberechtigte sich nicht im Inland aufhalten, nach Maßgabe des § 42 b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 SGB VIII jeweils einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Inobhutnahme zu. 2Bei der Zuweisung soll die Einwohnerzahl im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe berücksichtigt werden; dabei soll dem Wunsch eines örtlichen Trägers, ihm mehr Kinder und Jugendliche zuzuweisen, als sich nach der Einwohnerzahl ergeben würden, entsprochen werden.

(2) 1Das Land Niedersachsen gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe über die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs hinaus eine einmalige Verwaltungskostenpauschale für jede nach Absatz 1 Satz 1 zugewiesene Person. 2Über die Höhe der Verwaltungskostenpauschale schließen das Land und die kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung.

§ 16 c

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei den Abrechnungen für die Kostenerstattung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs die rechnungsbezogenen Vorgaben des Landesjugendamts zu beachten.

Neuntter Abschnitt
Niedersächsische Kinderund Jugendkommission

§ 16 d

(1) 1Bei dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium wird die Niedersächsische Kinder- und Jugendkommission eingerichtet. 2Die Kinder- und Jugendkommission erhält eine Geschäftsstelle.

(2) 1Die Kinder- und Jugendkommission hat die Aufgabe, sich für die Belange von Kindern und Jugendlichen, insbesondere für deren gesellschaftliche Teilhabe und Chancengerechtigkeit, für deren Schutz und deren Rechte sowie für die Weiterentwicklung politischer Beteiligungsmöglichkeiten einzusetzen. 2Die Kinder- und Jugendkommission soll durch Öffentlichkeitsarbeit auch das gesellschaftliche Bewusstsein für die Bedeutsamkeit der Belange von Kindern und Jugendlichen fördern. 3Die Kinder- und Jugendkommission unterbreitet dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium und den im Landtag vertretenen Fraktionen Vorschläge und Empfehlungen. 4Sie berät das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium zu allen Belangen von Kindern und Jugendlichen.

(3) 1Jede im Landtag vertretene Fraktion benennt aus ihrer Mitte jeweils eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. 2Der Landesjugendhilfeausschuss benennt aus seiner Mitte eine Person, die von dem für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium zum Mitglied bestellt wird, und eine weitere Person, die zum stellvertretenden Mitglied der Kinder- und Jugendkommission bestellt wird. 3Auf Vorschlag des Landesjugendhilfeausschusses bestellt das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium weitere Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission; dabei sollen je zur Hälfte Frauen und Männer bestellt werden. 4Die Anzahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder nach Satz 3 soll die Anzahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bestellenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jeweils um eine Person übersteigen.

(4) 1Die Amtsperiode der Kinder- und Jugendkommission entspricht der Wahlperiode des Landtages. 2Nach Ablauf der Wahlperiode führt die Kinder- und Jugendkommission ihre Tätigkeit bis zur ersten Sitzung der neugebildeten Kinder- und Jugendkommission fort. 3Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kinder- und Jugendkommission sind ehrenamtlich tätig.

(5) 1Die Kinder- und Jugendkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Die Kinder- und Jugendkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) 1Die Kinder- und Jugendkommission berichtet dem zuständigen Fachausschuss des Landtages auf dessen Ersuchen und in dessen Sitzungen über ihre Tätigkeit, insbesondere über ihre Vorschläge und Empfehlungen. 2Die Kinder- und Jugendkommission leitet dem Landtag im letzten Jahr der Wahlperiode einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit zu.

Zehnter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 17*

(1) Die Geltung von Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) vom 26. Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 1163) wird ausgeschlossen.

(2) Maßnahmen der Frühförderung für Kinder sind unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs und nicht nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs.

§ 18

(1) § 72 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 363) und durch Artikel 8 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nieders. GVBl. S. 367), wird wie folgt geändert:

  1. In Satz 1 Nr. 8 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird folgende Nummer 9 angefügt:

    "9. die Aufgaben nach § 13 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes."

  2. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Mit Zustimmung aller Mitgliedsgemeinden kann die Samtgemeinde einzelne Aufgaben nach Satz 1 Nr. 9 auf eine oder mehrere Mitgliedsgemeinden übertragen."

(2) Mitgliedsgemeinden einer Samtgemeinde, die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 13 wahrgenommen haben, können die bisher wahrgenommenen Aufgaben weiter wahrnehmen.

§ 18 a

(1) Für die Durchführung der Landesgesetze auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe sowie für Fördermaßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe gelten die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 19

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 15 am 1. April 1993 in Kraft. § 17 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von Artikel 11 Abs. 1 KJHG die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nur bis zum 31. März 1993 den Leistungen der Jugendhilfe vorgehen.

(2) Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der Fassung vom 26. Januar 1990 (Nieders. GVBl. S. 45), geändert durch Artikel 25 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBl. S. 101), tritt mit Ausnahme seines § 28 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft. § 28 tritt mit Ablauf des 31. März 1993 außer Kraft.

(3) Die Jugendhilfeausschüsse sind bis zum 30. Juni 1993 neu zu bilden. Bis zur Neubildung gilt § 5 entsprechend.

____________
* Gemäß § 19 Abs. 1 dieser Verordnung ist § 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß abweichend von Artikel 11 Abs. 1 KJHG die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz nur bis zum 31. März 1993 den Leistungen der Jugendhilfe vorgehen.

________
Hannover, den 5. Februar 1993.

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