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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Jugendbildung
Erl. d. MS v. 16.11.2010 - 303.21-51 730/3 (Nds.MBl. Nr.45/2010 S.1115) - VORIS 21131 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Bildungsveranstaltungen und besondere Einzelvorhaben der politischen Jugendbildung zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Hierunter ist eine Ordnung zu verstehen, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt.

1.2 Junge Menschen sollen durch Angebote außerhalb der schulischen politischen Jugendbildung und der politischen Erwachsenenbildung für eine aktive, nachhaltige Mitarbeit an gesellschaftspolitischen Entwicklungen und demokratischen Prozessen gewonnen werden. Politische Bildungsangebote sollen dazu beitragen, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu kritikfähigen, aktiven und informierten Menschen zu fördern.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

- Bildungsveranstaltungen in Form von z.B. Seminaren, Lehrgängen oder ähnlichen Veranstaltungen und
- besondere Einzelvorhaben, z.B. Workshops, Veröffentlichungen, Exkursionen, Besichtigungen, Sonderveranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmern.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen und Publikationen der parteiinternen Schulung und der Parteienwerbung sowie Maßnahmen und Publikationen mit agitatorischen Zielen, die insbesondere auf eine aggressive Beeinflussung auf eine bestimmte politische Anschauung ausgerichtet sind.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die überregional und landesweit wirkenden Jugendorganisationen oder Jugendverbände, die von einer im LT vertretenen demokratischen Partei als jeweils alleinige Jugendorganisation anerkannt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bieten. Die Gewähr für eine den Zielen des GG förderliche Arbeit bietet eine Jugendorganisation oder ein Jugendverband, wenn sie oder er glaubhaft die Bereitschaft zeigt und darauf hinwirkt, die freiheitliche, demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Niedersachsen im Bewusstsein zu verankern und ihr Gedankengut zu fördern. Das schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik üben zu dürfen und innerhalb des Rahmens der Verfassung mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln für Änderungen der bestehenden Verhältnisse eintreten zu können, solange in solchem Gewand nicht eben diese verfassungsmäßige Grundlage infrage gestellt wird.

4.2 Die Satzung und die pädagogische Praxis der Jugendorganisation oder des Jugendverbandes müssen demokratische Strukturen aufweisen. Dazu gehört auch, dass die innerverbandliche Willensbildung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Bestimmte Rechtsformen der Zusammenschlüsse sind nicht vorgeschrieben. Die Wesensmerkmale einer Organisation sind jedoch so zu gestalten, dass Verantwortung geteilt und an gewählte Vertreter delegiert wird. Diese Delegation ist vom Vertrauen aller Mitglieder abhängig, mit der Folge, dass die Übertragung eines Amtes oder einer Funktion jederzeit wieder rückgängig gemacht werden kann und gewählte Vertreterinnen und Vertreter rechenschaftspflichtig sind.

4.3 Die Maßnahmen müssen öffentlich beworben werden, allen jungen Menschen grundsätzlich zugänglich sein und mehrheitlich von Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Niedersachsen besucht werden. Mehr als die Hälfte der Teilnehmenden soll das 14. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 27 Jahre sein.

4.4 Die Maßnahmen sollen das Prinzip des Gender Mainstreamings und die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit besonderem Förderbedarf (insbesondere junger Migrantinnen und Migranten sowie junger Menschen mit Behinderungen) angemessen berücksichtigen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt

5.2.1 bei Bildungsveranstaltungen von mindestens sechsstündiger Dauer bis zu 30 EUR je Tag und Teilnehmenden. Daneben kann eine Zuwendung zu den Fahrtkosten der Teilnehmenden gewährt werden. Für die Berechnung dieser Zuwendung werden bis zu einer einfachen Entfernung von 400 Kilometern die tatsächlichen Ausgaben, höchstens jedoch der Preis für Hin- und Rückfahrt in der 2. Klasse der Bahn vom Heimat- oder Sammelort zum Zielort und zurück, unter Ausnutzung der möglichen Fahrpreisermäßigungen, zugrunde gelegt. Notwendige Nebenkosten wie z.B. IC-/EC- oder ICE-Zuschläge oder Kosten für die Reservierung können ebenfalls berücksichtigt werden;
5.2.2

bei Bildungsveranstaltungen als Tages- oder Abendveranstaltungen von unter sechsstündiger Dauer, mindestens aber zweistündiger Dauer, bis zu 15 EUR je Tag und Teilnehmenden;

5.2.3 für besondere Einzelvorhaben bis zu 80 v.H. der entstehenden
- Sachausgaben ohne Investitionen, z.B. für die Anmietung von Räumen, die Beschaffung von Material, die Druckkosten für Flyer, Einladungen u.Ä., Fahrtkosten entsprechend Nummer 5.2.1 und
- Honorarausgaben für Referentinnen und Referenten, jedoch nicht für hauptamtliche Kräfte des Zuwendungsempfängers.

5.3 Die für die Förderung der politischen Jugendbildung in den Haushalt eingestellten Mittel werden unter Berücksichtigung der in Niedersachsen vorliegenden Mitgliederzahl des Zuwendungsempfängers vergeben.

5.4 Zuwendungsempfänger können

- mit bis zu 2 500 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 16 500 EUR,
- zwischen 2 500 bis zu 5 000 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 33 000 EUR und
- mit mehr als 5 000 Mitgliedern unter 36 Jahren bis zu 65 500 EUR jährlich erhalten.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Zuwendungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis und - soweit erforderlich - ein Merkblatt zum Verfahren werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Lediglich die vollständige Teilnahmeliste der Maßnahme im Original ist beizufügen. Aus der Teilnahmeliste müssen sich Datum und Titel der Maßnahme sowie Name, Alter, Wohnort und die Anwesenheitstage der Teilnehmenden sowie die erstatteten Fahrtkosten ergeben. Die Teilnehmenden müssen ihre Teilnahme an der Veranstaltung durch Unterschrift bestätigt haben. Als Sachbericht ist zumindest das durchgeführte Programm vorzulegen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.

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An das
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände den Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe
den Landesbeirat für Jugendarbeit

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