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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Pro-Aktiv-Centren (PACE)
Erl. d. MS
v. 17.11.2010 - 303.51742-50 (Nds.MBl. Nr.45/2010 S.1117) - VORIS 21131 -
Bezug: Erl. v. 16.11.2007 (Nds.MBl. S.1518) - VORIS 21131 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) die Arbeit der Pro-Aktiv-Centren, um individuell beeinträchtigten und sozial benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 13 SGB VIII und ergänzt die Leistungen des SGB II bzw. des SGB III.
Ziel ist es, mit jungen Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischen Förderbedarf, bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, den konkreten Unterstützungsbedarf und Hilfemöglichkeiten abzustimmen sowie die notwendigen Hilfen im Rahmen von Casemanagement anzubieten, zu koordinieren und ihren Erfolg zu überprüfen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 2248 S.1), |
| - | Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1), |
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet "Konvergenz", bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -).
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
2.1 der Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers,
2.2 innovative Maßnahmen, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen,
2.3 Qualifizierungsmaßnahmen mit transnationalem Bezug.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. Sie können Zuwendungen im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an einen Letztempfänger weiterleiten.
Letztempfänger sind kreis- und regionsangehörige Städte und Gemeinden; kommunale Unternehmen der Beschäftigungsförderung (§§ 108 ff. NGO) sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien nachzuweisen:
| - | die Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts, |
| - | ein Gesamtkonzept für ein Pro-Aktiv-Center, u.a. mit Angaben über die angestrebten Zielgruppen sowie einer Beschreibung der Ziele, Inhalte und Methoden, |
| - | die Berücksichtigung der Querschnittsziele (Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit, demografischer Wandel), |
| - | die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung. |
Die Qualitätskriterien sind in der Anlage 1 im Einzelnen geregelt.
4.2 Dem Antrag ist eine Kooperationsvereinbarung mit dem Leistungsträger des SGB II und des SGB III beizufügen.
4.3 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind:
| 5.2.1 | Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal, |
| 5.2.2 | Ausgaben für Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, |
| 5.2.3 | Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände, |
| 5.2.4 | indirekte Ausgaben. |
Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage 2 Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.
5.3 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1081/2006 werden die pauschal angegebenen indirekten Ausgaben in Höhe von 13 v.H. der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Position 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) nicht berücksichtigt werden.
5.4 Darüber hinaus kommt bei Zuwendungen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 die Gewährung von
| - | Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden, sowie |
| - | Pauschalbeträgen zur Deckung aller oder eines Teils der Ausgaben des Vorhabens |
in Betracht.
Die richtlinienspezifische Anwendung und Höhe dieser Pauschalsätze bzw. Pauschalbeträge wird durch einen gesonderten Erl. des MS festgesetzt.
5.5 Obergrenze für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben für den Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers nach Nummer 2.1 ist die Anzahl der jugendlichen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiet der beantragenden Gebietskörperschaft im Alter von 14 bis unter 27 Jahren. Je 1 000 jugendliche Einwohnerinnen und Einwohner können 22 000 EUR zuwendungsfähige Ausgaben in Ansatz gebracht werden.
5.6 Die Zuwendung soll im Zielgebiet RWB höchstens 50 v.H. bzw. im Zielgebiet Konvergenz höchstens 75 v.H. des nach den Nummern 5.2 und 5.3 ermittelten Ansatzes betragen.
Die Förderung aus ESF-Mitteln soll 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet RWB bzw. 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz nicht überschreiten.
5.7 Der jährliche Zuwendungsbetrag für den Betrieb eines Pro-Aktiv-Centers nach Nummer 2.1 beträgt höchstens 500 000 EUR.
Zur Erreichung der vorgenannten Ziele kann in begründeten Einzelfällen die Zuwendung mit Einwilligung des MS er-höht werden.
5.8 Für besonders innovative Maßnahmen nach Nummer 2.2, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen, kann die Zuwendung ergänzt werden. Voraussetzung ist eine Einwilligung des MS.
5.9 Eine Förderung nach Nummer 2.3 kommt in Betracht für
| - | transnationale Qualifizierungsmaßnahmen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Erwerb von beruflichen und interkulturellen Kompetenzen, |
| - | qualifizierende transnationale Austauschmaßnahmen der Jugendberufshilfe, |
| - | transnationale Fachkräfteaustausche. |
5.10 Die Förderung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Diese Regelung gilt auch für Letztempfänger. Die Zuwendungsempfänger werden gemäß Artikel 7 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Bei der Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte, die keine Gebietskörperschaft oder kein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften sind, sind die ANBest-P anzuwenden.
7.3 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck jeweils für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines Jahres anzufordern.
7.5 Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 5.3 ANBest-Gk (Anlage zu VV-Gk Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Belegliste -) sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.6 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummern 5.1 bis 5.3 ANBest-Gk (Anlage zu VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Dokumentation über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen. Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen.
Bei Vorlage des Zwischennachweises kann auf die erneute Beifügung von Originalbelegen verzichtet werden, sofern die Originalbelege bereits im Rahmen der Mittelabrufe vollständig vorgelegen haben und mit dem Zwischennachweis keine Ausgaben, die über die bisherigen Mittelabrufe hinaus gehen, geltend gemacht werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.
7.7 Qualifizierungsmaßnahmen mit transnationalem Bezug nach Nummer 2.3 im Konvergenzgebiet sind im Unterausschuss des ESF-Begleitausschusses zu beraten. Das Votum ist von der Bewilligungsstelle maßgeblich zu berücksichtigen.
7.8 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle in elektronischer Form im Internet unter www.nbank.de zur Verfügung gestellt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.
________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An
die
Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die
Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen das Katholische
Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit
Qualitätskriterien
Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
| - | Beschäftigung von sozialpädagogischen Fachkräften mit Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss oder vergleichbar qualifiziertem Personal. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center arbeitet als eigenständige, personell abgrenzbare Organisationseinheit. |
| - | Zielgruppe eines Pro-Aktiv-Centers sind junge Menschen mit multiplen Eingliederungshemmnissen und besonderem Unterstützungsbedarf. |
| - | Durchführung eines Casemanagements mit Kompetenzfeststellung, Eingliederungsplanung und individuellen Hilfen. |
| - | Erreichen von jungen Menschen im Alter von grundsätzlich 14 bis unter 27 Jahren durch gesteuerten und freien Zugang sowie durch aufsuchende Arbeit. Im Rahmen aufsuchender Jugendsozialarbeit werden junge Menschen gefördert, die von herkömmlichen Einrichtungen nicht oder nicht mehr erreicht werden und die von allein die vorhandenen Angebote nicht aufgreifen. |
| - | Auf Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bedarfsanalyse erfolgt eine regional abgestimmte Angebotsplanung. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center ist in die örtlichen Jugendhilfestrukturen eingebunden und arbeitet mit den Leistungsträgern des SGB II und des SGB III auf der Basis einer vertraglich vereinbarten Kooperation zusammen. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center kooperiert mit Jugendwerkstätten, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen und bietet beim Übergang von Schule in den Beruf Hilfe an. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center leistet einen Beitrag zum Gender Mainstreaming und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung und gewährleistet den gleichberechtigten Zugang von behinderten Menschen. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center trägt dem besonderen Förderbedarf junger Migrantinnen und Migranten Rechnung. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, d.h., es wird einintegrierter Ansatz verfolgt, der wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte beinhaltet. |
| - | Das Pro-Aktiv-Center leistet einen Beitrag zum demografischen Wandel, z.B. durch Sicherung des künftigen Bedarfs an Fachkräften. |
| - | Ein ausgeglichener Finanzierungsplan wurde eingereicht. |
| - | Es liegen nachvollziehbare Erläuterungen zum Finanzierungsplan vor. |
| - | Die Ausgaben wurden angemessen kalkuliert. |
| - | Die Bemessungsgrenzen wurden eingehalten. |
| - | Kofinanzierungsbescheinigungen wurden dem Antrag beigefügt, durch die die Gesamtfinanzierung des Projektes sichergestellt ist. |
Musterfinanzierungsplan
| Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen | zuwendungs- fähige Ausgaben | nicht zuwendungs- fähige Ausgaben | ||
| 1. | Bildungs- und Beratungspersonal | |||
| 1.1 | Bezüge für eigenes und Fremdpersonal | EUR | ||
| 1.2 | Sozialabgaben | EUR | ||
| 1.3 | Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals | EUR | ||
| 1.4 | Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen | EUR | ||
| Summe 1.1 bis 1.4 | EUR | |||
| 2. | Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer | |||
| 2.1 | Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer | EUR | ||
| 2.2 | mit diesen Leistungen verbundene Abgaben | EUR | ||
| 2.3 | Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben | EUR | ||
| 2.4 | sonstige Sozialabgaben | EUR | ||
| 2.5 | tägliche Fahrtkosten | EUR | ||
| 2.6 | tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten | EUR | ||
| 2.7 | Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter usw.) | EUR | ||
| Summe 2.1 bis 2.7 | EUR | |||
| 3. | Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände | |||
| 3.1 | Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung) | EUR | ||
| 3.2 | Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing (nur programmgebundene Geräte) |
EUR | ||
| 3.3 | Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten | EUR | ||
| Summe 3.1 bis 3.3 | EUR | |||
| 4. Indirekte Ausgaben | ||||
| 4.1 | Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter | EUR | ||
| 4.2 | Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals | EUR | ||
| 4.3 | Sozialabgaben | EUR | ||
| 4.4 | ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter | EUR | ||
| 4.5 | Verwaltungsausgaben | EUR | ||
| 4.5.1 Werbung für Lehrgänge | EUR | |||
| 4.5.2 Büromaterial | EUR | |||
| 4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial | EUR | |||
| 4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren | EUR | |||
| 4.5.5 Wasser, Gas und Strom | EUR | |||
| 4.5.6 Steuern, Versicherung | EUR | |||
| 4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen | EUR | |||
| 4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben | EUR | |||
| 4.6 | Mieten und Leasing für Gebäude | EUR | ||
| Summe 4.1 bis 4.6 | EUR | |||
| Summe der Ausgaben | EUR | |||
| Gesamteinnahmen für alle Förderjahre zusammen | ||||
| Summe der Gesamtausgaben (Übertrag) | EUR | |||
| A. | Kofinanzierung | |||
| 1. | Summe der privaten Kofinanzierung davon: | EUR | ||
| davon: | ||||
| 1.1 Freistellungsausgaben (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 1.2 Direktbeiträge (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 1.3 Teilnehmerbeiträge | EUR | |||
| 1.4 sonstige private Mittel (z.B. Eigenmittel privater Träger) | EUR | |||
| 1.5 Einnahmen/Erlöse | EUR | |||
| 2. | Summe der öffentlichen Kofinanzierung | EUR | ||
| davon: | ||||
| 2.1 Bundesmittel, einschließlich BA | EUR | |||
| 2.2 Landesmittel | EUR | |||
| 2.3 Kommunale Mittel | EUR | |||
| 2.4 Sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen oder Eigenmittel öffentlicher Träger) | EUR | |||
| 2.5 Einnahmen/Erlöse | EUR | |||
| B. | Beantragte/Bewilligte Zuschüsse | |||
| 3. | Summe der beantragten/bewilligten Zuschüsse | EUR | ||
| davon: | ||||
| 3.1 ESF-Mittel | EUR | |||
| 3.2 Landesmittel | EUR | |||
| Summe der Einnahmen | EUR | |||
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |