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Verordnung
über die Förderung von anerkannten Trägern der
Jugendarbeit
Vom 7. September 1995
(Nds. GVBl. S. 290), geändert durch VO vom 31.8.2015 (Nds. GVBl. Nr.
13/2015 S. 178) - VORIS 21131 02 02 -
Auf Grund des § 8 des Jugendförderungsgesetzes in der Fassung vom 15. Juli 1981 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel IV § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), wird verordnet:
§ 1
(1) Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes sind Veranstaltungen mit einem ganzheitlichen Bildungsansatz (§ 11 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -), die unter einem bestimmten Thema der Bildung junger Menschen dienen und dem Thema entsprechend aufgebaut sind.
(2) Veranstaltungen, in denen Multiplikatoren der Jugendarbeit in der Anwendung kultureller und sportlicher Angebote als Medien der Jugendarbeit unterwiesen werden, gelten als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, soweit aus der Einladung und dem Programmablauf diese Zielgruppe erkennbar ist.
(3) Veranstaltungen mit Schulklassen gelten dann als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 des Jugendförderungsgesetzes, wenn
(4) 1 Eintägige Bildungsveranstaltungen werden nur bei mindestens sechsstündiger Dauer berücksichtigt. 2 Bei mehrtägigen Bildungsveranstaltungen sind An- und Abreisetag zusammen nur als ein Teilnehmertag zu berücksichtigen; sie sind als zwei Teilnehmertage zu berücksichtigen, wenn
§ 2
1 Eine Bildungsveranstaltung wird nur berücksichtigt, wenn mindestens zehn Personen teilgenommen haben. 2 Es dürfen höchstens 40 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Bildungsveranstaltung angerechnet werden.
§ 3
Zum Nachweis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist die Teilnahmeliste im Original vorzulegen, die Datum und Titel der Veranstaltung sowie Namen, Alter, Anschrift und Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer enthalten muß.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendarbeit vom 17. September 1981 (Nds. GVBl. S. 256) außer Kraft.
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Hannover, den 7. September 1995
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