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Jugendförderungsgesetz (JFG)
vom 15.Juli 1981 (Nds.GVBl. S.199), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 15.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.33/2006 S.597), Art. 4 des Gesetzes vom 25.11.2007 (Nds.GVBl. Nr.37/2007 S.661) und Art. 3 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds.GVBl. Nr.26/2014 S.431) - VORIS 21131 02 -

A b s c h n i t t    I
Grundsätze

§ 1
Ziele und Aufgaben der Jugendarbeit

(1) 1Die Jugendarbeit ist ein eigenständiger Teil der Kinder- und Jugendhilfe. 2Sie hat jungen Menschen die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs zur Verfügung zu stellen. 3Sie tritt darüber hinaus für die Anliegen und Interessen junger Menschen in der Öffentlichkeit ein.

(2) 1Die Jugendarbeit fördert die Entfaltung der Persönlichkeit junger Menschen und bereitet sie auf das Leben in der Gemeinschaft vor. 2Sie hilft ihnen, Werte zu erkennen, zu achten und zu erleben und stärkt ihre Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Handeln. 3Sie trägt auch dazu bei, junge Menschen auf ihre Aufgaben im Gemeinwesen sowie in Ehe und Familie vorzubereiten.

(3) 1Die Jugendarbeit berücksichtigt den Eigenwert der Jugendzeit. 2Sie soll auf Bedürfnisse und Neigungen junger Menschen eingehen. 3Sie wirkt auf den Ausgleich von Benachteiligungen junger Menschen hin.

(4) Die Jugendarbeit berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihrer Angebote und Maßnahmen die spezifischen Lebenslagen junger Menschen mit Behinderungen.

(5) 1Die Jugendarbeit baut auf freiwilliger Teilnahme junger Menschen auf. 2Diese sollen Inhalt und Formen der Jugendarbeit umfassend mitgestalten.

(6) 1Die Jugendarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Wertvorstellungen und Zielen der Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein. 2Sie beruht auf der Tätigkeit ehrenamtlicher Mitarbeiter, deren Wirken durch Fachkräfte unterstützt und ergänzt wird.

§ 2
Förderungsgrundsatz

(1) Das Land fördert die Jugendarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1Die Gemeinden und Landkreise sollen die Träger der Jugendarbeit in ihren Bereichen zusätzlich fördern. 2Die Verpflichtungen der Gemeinden und Landkreise nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs bleiben unberührt.

(3) 1Das Land fördert Einrichtungen, die für Veranstaltungen der Träger der Jugendarbeit geeignet sind. 2Das Recht des Landes, eigene Einrichtungen zur Förderung der Jugendarbeit einzurichten und zu unterhalten, bleibt unberührt.

§ 3
Voraussetzung für die Förderung von Trägern der Jugendarbeit

(1) Träger der Jugendarbeit werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie

  1. auf Landesebene nach § 75 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs anerkannt sind,
  2. Veranstaltungen durchführen, Iangfristig und pädagogisch planmäßig arbeiten,
  3. die Jugendarbeit durch Personen durchführen, die für diese Aufgabe, insbesondere nach Vorbildung oder Werdegang, geeignet sind,
  4. eine Mitbestimmung der Jugendlichen in der Jugendarbeit des Trägers durch Satzung oder ent-sprechende Regelung sicherstellen,
  5. sich verpflichten, den für die Entscheidung über die Förderung zuständigen Behörden über die Programme, die Teilnehmer und die Finanzierung der zu fördernden Maßnahmen Auskunft zu geben, und
  6. sich überwiegend an Teilnehmer wenden, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.

(2) 1Träger, die nicht nur in der Jugendarbeit tätig sind, müssen gewährleisten, dass die Jugendarbeit organisatorisch selbständig gestaltet wird; über die Jugendarbeit muss besondere Rechnung geführt werden. 2Die Träger müssen über ein eigens hierfür satzungsmäßig zu berufendes Gremium verfügen, das bei der Planung der Jugendarbeit und bei der Auswahl der hierfür vorgesehenen Mitarbeiter mitwirkt. 3Dem Gremium müssen überwiegend Personen, die auf Grund ihrer Berufstätigkeit, ihrer Erfahrung oder ihrer Mitwirkung im öffentlichen Leben mit den Fragen der Jugendarbeit vertraut sind, sowie in der Jugendarbeit tätige junge Menschen angehören.

(3) Ausgeschlossen von der Förderung nach diesem Gesetz sind Träger,

  1. die überwiegend Maßnahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung durchführen,
  2. die überwiegend kulturelle Jugendarbeit durchführen und Landesmittel aus dem Bereich der allgemeinen Kulturförderung beantragen oder
  3. deren Maßnahmen der Gewinnerzielung dienen oder deren Einrichtungen gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.

§ 4
Unabhängigkeit der Jugendarbeit

Die staatliche Förderung der Jugendarbeit lässt im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Träger auf freie Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit und selbständige Wahl der Leiter und Mitarbeiter unberührt.

A b s c h n i t t    II
Art und Umfang der Förderung

§ 5
Jugendbildungsreferenten

Die Jugendbildungsreferenten sollen ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen staatlich anerkannt sein oder vergleichbare Ausbildungsgänge durchlaufen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.

§ 6
Förderung für Jugendbildungsreferenten

(1) Das Land gewährt anerkannten Trägern nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf Antrag Zuschüsse zu den Personalkosten der hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten in Höhe der Durchschnittsvergütung eines Angestellten derjenigen Vergütungsgruppe des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT), in die der jeweilige Jugendbildungsreferent als Angestellter des Landes einzugruppieren wäre.

(2) 1Die Förderung ist auf die Dauer der tatsächlichen Beschäftigung der hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten begrenzt. 2Sie wird bei Nachweis von mindestens

  1. 1.500 Teilnehmertagen für einen Jugendbildungsreferenten,
  2. 4.500 Teilnehmertagen für zwei Jugendbildungsreferenten,
  3. 7.500 Teilnehmertagen für drei Jugendbildungsreferenten,
  4. 12.000 Teilnehmertagen für vier Jugendbildungsreferenten

gewährt. 3Maßgeblich ist die Zahl der Teilnehmertage im zweiten Kalenderjahr vor dem Haushaltsjahr, für das die Förderung beantragt wird. 4Die Zahl der Teilnehmertage ist durch Vervielfachung der Zahl der Tage der einzelnen anrechenbaren Bildungsveranstaltung mit der jeweiligen Zahl der Teilnehmer zu errechnen. 5Bildungsveranstaltungen sind Seminare, Lehrgänge und ähnliche Veranstaltungen, die

  1. den Zielen und Aufgaben des §1 entsprechen,
  2. überörtlichen Charakter haben und
  3. überwiegend von Teilnehmern aus Niedersachsen

besucht werden.

(3) Sinkt bei einem bisher geförderten Träger die Zahl der Teilnehmertage in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Jahren um nicht mehr als 10 vom Hundert unter die bisher maßgebliche Mindestzahl der Teilnehmertage, so bleibt dies bei der Förderung unberücksichtigt.

(4) Soweit ein Träger keine hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten beschäftigt, kann er in Ausnahmefällen mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde Förderung nach Absatz 1 auch für nebenberufliche Jugendbildungsreferenten erhalten, und zwar bis zur Höhe der ihm sonst für hauptberufliche Jugendbildungsreferenten nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Förderung.

(5) Der Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres geltend gemacht wird.

§ 7
Verwaltungskosten

(1) 1Das Land gewährt anerkannten Trägern, die Jugendverbände sind, auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. 2Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von

  1. 500 Teilnehmertagen 20 vom Hundert sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu 1.999 Teilnehmertagen jeweils weitere 20 vom Hundert
  2. 2.000 Teilnehmertagen 72,5 vom Hundert sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu 19.999 Teilnehmertagen jeweils weitere 12,5 vom Hundert
  3. 20.000 und mehr Teilnehmertagen 600 vom Hundert der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen.

(2) 1Sonstigen anerkannten Trägern gewährt das Land auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. 2Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von mindestens

  1. 1.500 Teilnehmertagen 50 vom Hundert
  2. 5000 Teilnehmertagen 100 vom Hundert
  3. 7.000 Teilnehmertagen 150 vom Hundert
  4. 12.000 Teilnehmertagen 200 vom Hundert

der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen.

(3) § 6 Abs.2 Satz 3 bis 5 sowie Abs.3 und 5 gilt entsprechend.

(4) Das Land kann dem Landesjugendring sowie anerkannten Trägern, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 gefördert werden, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren.

§ 8
Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, für die Förderung nach den §§ 6 und 7 durch Verordnung

  1. näher zu bestimmen, welche Veranstaltungen der Träger als Bildungsveranstaltungen im Sinne von §6 Abs.2 Satz 5 anzusehen sind und in welchem Maße als Tage einer Bildungsveranstaltung auch solche Tage zu berücksichtigen sind, die nicht vollständig für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden,
  2. festzulegen, von welcher Mindestteilnehmerzahl an Bildungsveranstaltungen berücksichtigt und bis zu welcher Höchstgrenze die Teilnehmerzahlen der einzelnen Bildungsveranstaltungen angerechnet werden dürfen,
  3. den Nachweis der Teilnehmerzahlen gegenüber den zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu regeln.

§ 9
Dach- und Mitgliedsverbände

(1) 1Sind anerkannte Träger als selbständige Mitgliedsverbände in einem Verband zusammengeschlossen, der seinerseits ein anerkannter Träger der Jugendarbeit ist (Dachverband), so steht diesem der Anspruch auf Zuschüsse nach den §§ 6 und 7 für seinen gesamten Verbandsbereich zu. 2Die Mitgliedsverbände dieses Dachverbandes sind von der selbständigen Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 6 und 7 ausgeschlossen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege nur die Mitgliedsverbände, im Landesjugendring Niedersachsen sowohl die Mitgliedsverbände als auch der Landesjugendring selbst, Förderung nach den §§6 und 7 beanspruchen. 2Der Landesjugendring erhält jedoch Förderung nach § 6 Abs. 1 nur für einen hauptberuflichen Jugendbildungsreferenten; § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 5, Abs. 3 und 4 findet keine Anwendung.

§ 10
Bildungsmaßnahmen

1Das Land kann anerkannten Trägern Zuwendungen zu den Kosten von Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 nach Maßgabe des Haushalts gewähren. 2Trägern, die Zuschüsse nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über Sportwetten in der Fassung vom 19.August 1970 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 16.Dezember 1983 (Nds.GVBl. S.301), beantragen, werden keine Zuwendungen nach Satz 1 gewährt.

§ 11
Förderung von Jugendbildungsstätten

1Das Land kann anerkannten Trägern der Jugendarbeit für den Bau, die Erhaltung und den Betrieb von Jugendbildungsstätten, deren Wirkungskreis über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgeht, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren. 2Ansprüche nach den §§6 und 7 sind ausgeschlossen.

§ 12
Förderung weiterer Maßnahmen

Das Land kann anerkannten Trägern über die Vorschriften der §§ 6 bis 11 hinaus auf Antrag Zuwendungen zu den Sachkosten und weiteren Personalkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für

  1. Freizeit- und Erholungsmaßnahmen,
  2. die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit,
  3. die Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen,
  4. internationale Jugendbegegnungen,
  5. den Bau und die Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, Jugendherbergen und zentralen Tagungsstätten,
  6. Verdienstausfall bei Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung zu Zwecken, die nicht bereits nach §10 gefördert worden sind, und
  7. die Beratung örtlicher Gruppen.

§ 13
Förderung nicht anerkannter Träger

1Das Land kann Trägern der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes nicht voll erfüllen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten, für ihre Erziehungs- und Bildungsarbeit Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren. 2Über Zuwendungen dieser Art ist der Landesbeirat zu unterrichten.

§ 14
Prüfung durch den Landesrechungshof

1Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Zuschüsse von den Trägern der Jugendarbeit zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Haushaltsmittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. 2Er besitzt unabhängig von der Rechtspersönlichkeit der geförderten Verbände das Prüfungsrecht nach § 104 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.

A b s c h n i t t    III
Landesbeirat für Jugendarbeit

§ 15
Zusammensetzung

(1) 1Beim Fachministerium wird ein Landesbeirat für Jugendarbeit gebildet. 2Der Landesbeirat besteht aus:

  1. 3 Vertretern des Landesjugendringes,
  2. 2 Vertretern der nicht im Landesjugendring vertretenen anerkannten Träger der Jugendarbeit,
  3. 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Politischer Jugend,
  4. 1 Vertreter des Landesschülerrats,
  5. 1 Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen,
  6. 1 Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  7. 1 Vertreter des Landesjugendamts,
  8. 1 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder Niedersachsen und Bremen,
  9. je 1 Vertreter der Fraktionen des Niedersächsischen Landtags und
  10. 2 in der Jugendarbeit erfahrenen und fachlich qualifizierten Persönlichkeiten.

3Für jeden Vertreter ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) 1Die Mitglieder des Landesbeirats und ihre Stellvertreter werden vom Fachministerium für die Dauer der Wahlperiode des Niedersächsischen Landtags berufen. 2Bei der Berufung der Vertreter der Organisationen ist das Fachministerium an deren Vorschlag gebunden.

(3) 1Der Landesbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 2Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese ist dem Fachministerium zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16
Aufgaben

(1) Der Landesbeirat fördert die Entwicklung der Jugendarbeit durch Gutachten, Untersuchungen und Empfehlungen und berät das Fachministerium in grundsätzlichen Fragen der Jugendarbeit.

(2) 1Der Landesbeirat ist vor der erstmaligen Förderung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 und vor Erlass einer Verordnung nach § 8 zu hören. 2Ihm ist vor der Veröffentlichung von Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

A b s c h n i t t   IV
Dienstrechtliche Vorschriften

§ 17
Beurlaubung von Landesbediensteten, Anrechnung der Beschäftigungszeit

(1) 1Landesbedienstete können unter Fortfall der Dienstbezüge zum Dienst bei Trägern der Jugendarbeit beurlaubt werden. 2Die Beurlaubung soll insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. 3Die ausgeübte Tätigkeit ist bei der Anwendung beamten-, besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtlicher Vorschriften einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst gleichzustellen.

(2) Werden hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter von Trägern der Jugendarbeit in den Dienst des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übernommen, so kann die bei den Trägern der Jugendarbeit zurückgelegte Zeit einer im öffentlichen Dienst verbrachten Beschäftigungszeit gleichgestellt werden.

A b s c h n i t t   V
Inkrafttreten

§ 18 *)
Inkrafttreten

1§ 7 Abs. 4 und die §§ 10 und 11 treten am 1.August 1974 in Kraft. 2Die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten am 1.Januar 1975 in Kraft.

___________________
*) Diese Vorschrift (§13 in der Ursprungsfassung) betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 27.Mai 1974 (Nds.GVBl. S.258). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetz.

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