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Einsatz jugendlicher Testkäuferinnen und Testkäufer bei Jugendschutzkontrollen im Einzelhandel
Gem. RdErl. d. MS u. d. MI v. 1.9.2010 - 302-51010/10-1-9 (Nds.MBl. Nr.33/2010 S.895), geändert durch Gem. RdErl. vom 9.9.2015 (Nds. MBl. Nr. 34/2015 S. 1168) - VORIS 21132 -

Um die Überwachung der Verbote und Beschränkungen des JuSchG hinsichtlich der Abgabe von alkoholischen Getränken und des Zugänglichmachens von Bildträgern an Kinder und Jugendliche zu verbessern, können jugendliche Testkäuferinnen und Testkäufer hinzugezogen werden. Hierzu ergehen nachstehende Regelungen:

1. Einsatz von Testkäuferinnen und Testkäufern

Jugendliche Testkäuferinnen und Testkäufer können bei gemeinsamen Kontrollen von Kommunen und Polizeibehörden im Einzelhandel eingesetzt werden, um alkoholische Getränke und gewalthaltige Computerspiele, die gemäß § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 JuSchG für ihre Altersgruppe nicht zugelassen sind, zu erwerben.

Zum Schutz der Jugendlichen gelten dabei die in den Nummern 2 bis 4 getroffenen Regelungen. Es werden nur Jugendliche für den Einsatz herangezogen, die sich dafür freiwillig melden. Ein Entgelt darf ihnen nicht gezahlt werden; die Erstattung von Fahrtkosten bleibt unberührt.

Der Bußgeldtatbestand des § 28 Abs. 4 JuSchG wird durch den behördlichen Einsatz von jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufern nicht verwirklicht, wenn sichergestellt ist, dass die Jugendlichen den erworbenen Alkohol oder Bildträger sofort an eine sie begleitende Amtsperson abgeben und keine Gelegenheit zum Konsum der erworbenen Waren haben.

Die Befugnis, Geschäftsräume während der Öffnungszeiten zu Überwachungszwecken zu betreten, ergibt sich aus § 24 Abs. 6 Nds. SOG.

2. Auswahl und Einwilligung

Die Auswahl der jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufer erfolgt im Einvernehmen zwischen Polizei und Kommune. Die Jugendlichen müssen folgende Grundvoraussetzungen erfüllen:

- Mindestalter 15 Jahre,
- altersentsprechendes Äußeres,
- altersentsprechendes geistiges Verständnis,
- Zuverlässigkeit und
- nicht polizeilich in Erscheinung getreten oder sonst als gefährdet bekannt.

Besonders geeignet sind Minderjährige, die in einem Ausbildungs- oder längerfristigen Praktikumsverhältnis zu Verwaltungsbehörden oder Polizei stehen.

Die wesentlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes (Nummer 3) sind mit der oder dem Jugendlichen schriftlich zu vereinbaren. Die Personensorgeberechtigten müssen schriftlich einwilligen.

3. Durchführung der Kontrollen

Jeder Einsatz jugendlicher Testkäuferinnen und Testkäufer wird durch Kommune und Polizei einvernehmlich geplant und durchgeführt. Die Testkäuferinnen und Testkäufer sind mindestens durch je eine verantwortliche Mitarbeiterin oder einen verantwortlichen Mitarbeiter der Kommune und der Polizei so zu begleiten, dass jederzeit die Möglichkeit des sofortigen Eingreifens besteht.

Die Testkäuferinnen und Testkäufer werden außerhalb ihres persönlichen räumlichen Umfeldes eingesetzt. Sie können ihren Einsatz jederzeit ohne Angabe von Gründen ablehnen oder abbrechen.

Die Testkäuferinnen und Testkäufer beschränken sich darauf, alkoholische Getränke oder für ihr Alter nicht freigegebene Bildträger zum Kauf zu verlangen oder zur Bezahlung vorzulegen und das Geschäft abzuwickeln. Sie wirken darüber hinaus nicht auf die Willensbildung des Verkaufspersonals ein. Fragen nach dem Alter sind wahrheitsgemäß zu beantworten. Erworbene Waren werden im Anschluss an das Geschäft sofort einer begleitenden Amtsperson ausgehändigt und von dieser zur Beweissicherung in Verwahrung genommen.

Eine Aussage der Testkäuferin oder des Testkäufers soll unverzüglich aufgenommen werden.

Sind wegen festgestellter Verstöße Strafverfahren nach § 27 JuSchG einzuleiten oder sollen Bußgeldverfahren nach § 28 JuSchG eingeleitet werden, so soll eine Vernehmung des Verkaufspersonals nach Möglichkeit unverzüglich vor Ort durchgeführt werden; Testkäuferinnen oder Testkäufer dürfen dabei nicht anwesend sein.

4. Vor- und Nachbereitung

Mit den jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufern sind die Ziele der Kontrollen, Bedeutung und Ablauf einer möglichen Zeugenaussage im Bußgeldverfahren und die Einzelheiten der Durchführung der Kontrollen in einem Vorgespräch zu klären.

Der Einsatz wird in einem Gespräch mit den jugendlichen Testkäuferinnen und Testkäufern und ggf. mit einer personensorgeberechtigten Person nachbereitet.

5. Schlussbestimmungen

Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.9.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

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An die
Region Hannover, Landkreise und Gemeinden Polzeibehörden

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