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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche
Erl. d. MS v. 18.2.2009 - 302-51011/17-1 (Nds.MBl. Nr.10/2009 S.302) - VORIS 21132 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungsstellen, die schwerpunktmäßig im Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche arbeiten. Zum Bereich Gewalt gegen Kinder und Jugendliche gehören sexueller Missbrauch an Mädchen und Jungen, psychische und/oder körperliche Misshandlung und Vernachlässigung.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Kindern und Jugendlichen und im Weiteren auch deren Familienangehörigen und Bezugspersonen, die von Gewalt und/oder Vernachlässigung betroffen sind, durch die Beratungsstelle Hilfestellung, Unterstützung und Information zu bieten. Dies ist zu gewährleisten durch

1.2.1 direkte (telefonische und persönliche) sozialpädagogische Beratung sowie durch geeignete (Krisen-)Interventionen,
1.2.2 präventive, d.h. offensive und aktiv-zugehende Information, Aufklärung und Beratung in ausgewählten Institutionen der Jugendhilfe und Schulen und
1.2.3 die Initiierung und Vermittlung weiterführender Angebote.

1.3 Gefördert wird die Arbeit der Beratungsstellen durch Zuwendungen zu den Personalausgaben und Sachausgaben.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Niedersachsen eine Beratungsstelle i.S. dieser Richtlinie betreiben.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Beratungsstelle muss gewährleisten,

3.1.1 dass bei der Beratung und Information die Lebenslagen, Interessen und Bedürfnisse der Mädchen und Jungen im Mittelpunkt stehen. Dies kann familienbezogene Beratungsangebote einschließen;
3.1.2 dass bei der Beratung in demselben Einzelfall eine Opfer- und Täterberatung nicht von derselben Person durchgeführt wird und dass Fachkräfte beiderlei Geschlechts zur Verfügung stehen;
3.1.3 dass die Anonymität der Ratsuchenden, falls gewünscht, gewahrt bleibt;
3.1.4 dass neben der direkten sozialpädagogischen Beratung und der Vermittlung zu weiterführenden Angeboten auch präventive Arbeit geleistet wird;
3.1.5 dass als Voraussetzung für die Förderung von Personalausgaben mindestens eine hauptamtliche diplomierte Fachkraft mit sozialpädagogischer oder psychologischer Berufsausbildung oder einem vergleichbaren Abschluss mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt wird oder dass für die Förderung von Aufwandsentschädigungen mindestens 200 Stunden ehrenamtlicher Tätigkeit im Jahr angeboten werden und
3.1.6 dass keine Förderung nach einer anderen Richtlinie des Landes erfolgt.

3.2 Für eine effektive Ausrichtung der Beratungstätigkeit ist die Vernetzung und Abstimmung mit anderen Institutionen im lokalen/regionalen Raum unerlässlich. Dies soll in Abstimmung mit den örtlichen Jugendhilfeträgern geschehen. Die bisherigen Konzepte der Beratungsstelle sind entsprechend anzupassen und umzusetzen.

3.3 Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen sollen sich regelmäßig an Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Weiterentwicklung von Qualitätsstandards für die Beratungsstellen beteiligen, die vom Träger, der Bewilligungsbehörde oder anderen geeigneten Institutionen durchgeführt werden.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendung beträgt

4.2.1

für Personalausgaben

4.2.1.1 jährlich bis zu 50 v.H. der vom MF bekannt gegebenen Durchschnittssätze der Entgeltgruppe 10 TV-L für eine hauptamtliche vollbeschäftigte Fachkraft nach Nummer 3.1.5. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt;
oder
4.2.1.2 jährlich 3700 EUR als Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit.
4.2.2 für Sachausgaben zur fachlichen Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstelle und für Öffentlichkeitsarbeit jährlich bis zu 1000 EUR.

4.3 Die Zuwendung darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5. Anweisung zum Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

5.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1.Dezember des Vorjahres einzureichen. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Die Beratungsstellen haben mit der Antragstellung zu versichern, dass die nach Nummer 3.2 erforderliche Abstimmung der Beratungsstelle mit dem örtlichen Jugendhilfeträger erfolgt ist.

5.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

5.5 Die Tätigkeit der Beratungsstelle ist zu evaluieren. Art und Umfang der Evaluation sind mit der Bewilligungsbehörde zu vereinbaren.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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An
das Niedersächische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Niedersachsen e. V. die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
den Landesbeirat für Kinder- und Jugendhilfe

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