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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten und zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher (Richtlinie Ausbildungsförderung Kindertagesbetreuung)
RdErl. d. MK v. 27.12.2017 - 21-51 802/2-2 (Nds. MBl. Nr. 3/2018 S. 50) - VORIS 21133 -
Bezug: RdErl. v. 25.2.2015 (Nds. MBl. S. 417), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.8.2016 (Nds. MBl. S. 1114) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten und zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher in Niedersachsen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Sachausgaben, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Ausbildung entstehen (Ausbildungszuschuss - Kompensation zusätzlichen Aufwands) und
2.2
das Schulgeld an staatlich anerkannten Schulen in freier Trägerschaft.

3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Betreuungskräfte in Kindertagesstätten und Kindertagespflegepersonen, die eine tätigkeitsbegleitende Ausbildung

3.1
zu einer staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zu einem staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten oder
3.2
zu einer staatlich anerkannten Erzieherin oder zu einem staatlich anerkannten Erzieher
in Niedersachsen absolvieren.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung wird gewährt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
4.1.1
die tätigkeitsbegleitende Ausbildung
4.1.2
regelmäßig an der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung teilnimmt und
4.1.3
in einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Wochenarbeitsstunden tätig ist oder als Kindertagespflegeperson über eine gültige Tagespflegeerlaubnis oder bei Betreuung im Haushalt der oder des Sorgeberechtigten über eine gültige Eignungsfeststellung i. S. des § 23 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB VIII verfügt und ein fremdes Kind oder mehrere fremde Kinder insgesamt mindestens zehn Stunden wöchentlich betreut.
In Kindertagesstätten ist nur tätig, wer gegen Entgelt beschäftigt ist, also eine unselbständige, weisungsgebundene und entgeltliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausübt.
4.2 Eine Zuwendung für Ausgaben nach Nummer 2.2 wird nur für Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 gewährt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung
5.2.1
für die Dauer von höchstens 18 Monaten bei einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten oder
5.2.2
für die Dauer von höchstens 36 Monaten bei einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher
ab Ausbildungsbeginn gewährt.
5.2 Eine Zuwendung wird gewährt
5.2.1
nach Nummer 2.1 in Höhe von 150 EUR pro Monat (Ausbildungszuschuss) und
5.2.2
nach Nummer 2.2 in Höhe des von der Schule monatlich erhobenen Schulgeldes,
sofern dafür nicht bereits Leistungen nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks einzureichen. Die Anträge sind spätestens bis zum Ende des Monats, in dem die Ausbildung begonnen wird, zu stellen.

6.4 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO gilt mit dem rechtzeitigen Eingang des Zuwendungsantrags nach Nummer 6.3 Satz 2 als erteilt. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden.

6.5 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen.

6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat mit ihrem oder seinem Verwendungsnachweis unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks und mit Bestätigung seitens der Schule gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen, dass sie oder er an der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung regelmäßig teilgenommen hat. Eine regelmäßige Teilnahme an der tätigkeitsbegleitenden Ausbildung liegt nicht vor, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen 10 % der erteilten Unterrichtsstunden (Theorie) versäumt oder der Ausbildung endgültig fernbleibt.

Sofern eine Zuwendung nach Nummer 2.2 gewährt wurde, ist die Höhe des geleisteten Schulgeldes von der Schule zu bestätigen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2018 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.

__________
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Berufsfachschulen Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent
Fachschulen Sozialpädagogik
Trägerverbände im Bereich Tageseinrichtungen für Kinder
Träger von Kindertagesstätten
Örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe

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