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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Hilfen
nach den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII;
Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
RdErl. d. MS v. 29.9.2008 - 301.13-51436 (Nds.MBl.
Nr.39/2008 S.1047), geändert durch RdErl. v. 8.7.2009 (Nds.MBl. Nr.28/2009
S.633), 15.4.2011 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.359) und v. 1.11.2011 (Nds.MBl.
Nr.45/2011 S.871) - VORIS 21133 -
1. Anlass
Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen Leistungen zum notwendigen Unterhalt bei Hilfen nach den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, der oder des Jugendlichen oder jungen Volljährigen (Taschengeld).
2. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.
3. Barbeträge nach Altersstufen
Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- bzw. abgerundet.
4. Barbetrag für junge Volljährige
Berechnungsgrundlage für die Höhe des monatlichen Barbetrages für junge Volljährige ist der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand, von dem - wie aus der Anlage ersichtlich - der prozentuale Anteil von 27 v.H. festgesetzt ist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der mithilfe dieses prozentualen Anteils berechnete monatliche Barbetrag ist in Anwendung des § 3 Abs. 4 der Regelsatzverordnung auf volle EUR auf- bzw. abgerundet.
5. Anpassung der Barbeträge
Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt, wenn die LReg durch die Verordnung über die Regelsätze nach dem SGB XII einen betragsmäßig geänderten Regelsatz für den Haushaltsvorstand festgesetzt hat.
6. Erhöhung der Barbeträge
Minderjährige, die nach dem Abschluss ihrer regulären neun- bzw. zehnjährigen Schulbesuchszeit
| - | die Schule weiter besuchen, um den nicht erreichten Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben, |
| - | an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, |
| - | ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben, |
erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.
Junge Volljährige, die eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10 EUR.
7. Barbetrag bei Einkommen
Bei Einkommen aus Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen wird der Barbetrag hieraus gezahlt. Er ist Teil des der oder dem Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu gewährenden Freibetrages.
8. Auszahlungsverfahren
8.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden.
Kindern soll der Barbetrag in der Regel in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.
8.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt
| - | bis zum 10. eines Monats | der volle Betrag, |
| - | vom 11. bis zum 20. eines Monats | 2/3 des Betrages, |
| - | ab 21. eines Monats | 1/3 des Betrages. |
Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.
8.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.
8.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.
8.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug, des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstigen Verpflichtungen verwandt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.
9. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 1.11.2008 in Kraft.
An
die Region Hannover, Landkreise,
kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem
Jugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und
Familie
| Berechnungsgrundlage | ||
|
Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand |
374,00 EUR | |
| Junge Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) |
27 v. H. | 101,00 EUR |
| Altersstaffelung | ||
| Prozentualer Anteil |
Betrag In EUR |
|
| 3 Jahre | 6 v.H. | 6,10 |
| 4 Jahre | 6 v.H. | 6,10 |
| 5 Jahre | 7 v.H. | 7,10 |
| 6 Jahre | 10 v.H. | 10,10 |
| 7 Jahre | 11 v.H. | 11,10 |
| 8 Jahre | 13 v.H. | 13,10 |
| 9 Jahre | 15 v.H. | 15,20 |
| 10 Jahre | 18 v.H. | 18,20 |
| 11 Jahre | 22 v.H. | 22,20 |
| 12 Jahre | 26 v.H. | 26,30 |
| 13 Jahre | 31 v.H. | 31,30 |
| 14 Jahre | 35 v.H. | 35,40 |
| 15 Jahre | 44 v.H. | 44,40 |
| 16 Jahre | 52 v.H. | 52,50 |
| 17 Jahre | 65 v.H. | 65,70 |
| Berechnungsgrundlage | ||
|
Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand |
364,00 EUR | |
| Junge Volljährige (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) |
27 v. H. | 98,00 EUR |
| Altersstaffelung | ||
| Prozentualer Anteil |
Betrag In EUR |
|
| 3 Jahre | 6 v.H. | 5,90 |
| 4 Jahre | 6 v.H. | 5,90 |
| 5 Jahre | 7 v.H. | 6,90 |
| 6 Jahre | 10 v.H. | 9,80 |
| 7 Jahre | 11 v.H. | 10,80 |
| 8 Jahre | 13 v.H. | 12,70 |
| 9 Jahre | 15 v.H. | 14,70 |
| 10 Jahre | 18 v.H. | 17,60 |
| 11 Jahre | 22 v.H. | 21,60 |
| 12 Jahre | 26 v.H. | 25,50 |
| 13 Jahre | 31 v.H. | 30,40 |
| 14 Jahre | 35 v.H. | 34,30 |
| 15 Jahre | 44 v.H. | 43,10 |
| 16 Jahre | 52 v.H. | 51,00 |
| 17 Jahre | 65 v.H. | 63,70 |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |