Schule und Recht in Niedersachsen
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Hilfen nach den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII; Festsetzung der monatlichen Barbeträge (Taschengeld)
RdErl. d. MS v. 29.9.2008 - 301.13-51436 (Nds.MBl. Nr.39/2008 S.1047), geändert durch RdErl. v. 8.7.2009 (Nds.MBl. Nr.28/2009 S.633), 15.4.2011 (Nds.MBl. Nr.19/2011 S.359) und v. 1.11.2011 (Nds.MBl. Nr.45/2011 S.871) - VORIS 21133 -

1. Anlass

Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII umfassen Leistungen zum notwendigen Unterhalt bei Hilfen nach den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 und § 41 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes, der oder des Jugendlichen oder jungen Volljährigen (Taschengeld).

2. Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Die in der Anlage abgedruckten monatlichen Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Einrichtungen über Tag und Nacht (Heimerziehung) oder sonstigen betreuten Wohnformen sowie bei intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung werden gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII verbindlich festgesetzt. Die Festsetzung für junge Volljährige berücksichtigt, dass auch diesen gemäß § 41 i. V. m. den §§ 34, 35, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII im Einzelfall noch Jugendhilfeleistungen gewährt werden können.

3. Barbeträge nach Altersstufen

Die monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche sind nach Altersstufen gestaffelt. Berechnungsgrundlage für die Höhe und die Staffelung der monatlichen Barbeträge für Kinder und Jugendliche ist der Barbetrag für junge Volljährige (siehe Nummer 4), von dem die aus der Anlage ersichtlichen prozentualen Anteile für die Altersstufenstaffelung festgesetzt sind. Die mithilfe der festgesetzten prozentualen Anteile berechneten monatlichen Barbeträge sind auf volle 0,10 EUR auf- bzw. abgerundet.

4. Barbetrag für junge Volljährige

Berechnungsgrundlage für die Höhe des monatlichen Barbetrages für junge Volljährige ist der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand, von dem - wie aus der Anlage ersichtlich - der prozentuale Anteil von 27 v.H. festgesetzt ist (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der mithilfe dieses prozentualen Anteils berechnete monatliche Barbetrag ist in Anwendung des § 3 Abs. 4 der Regelsatzverordnung auf volle EUR auf- bzw. abgerundet.

5. Anpassung der Barbeträge

Eine Anpassung der Barbeträge erfolgt, wenn die LReg durch die Verordnung über die Regelsätze nach dem SGB XII einen betragsmäßig geänderten Regelsatz für den Haushaltsvorstand festgesetzt hat.

6. Erhöhung der Barbeträge

Minderjährige, die nach dem Abschluss ihrer regulären neun- bzw. zehnjährigen Schulbesuchszeit

- die Schule weiter besuchen, um den nicht erreichten Schulabschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss zu erwerben,
- an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen,
oder
- ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis aufgenommen haben,

erhalten einen Barbetrag in Höhe des 1,5fachen des für die jeweilige Altersstufe geltenden Barbetrages.

Junge Volljährige, die eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen besuchen, erhalten eine monatliche Zulage von 10 EUR.

7. Barbetrag bei Einkommen

Bei Einkommen aus Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnissen wird der Barbetrag hieraus gezahlt. Er ist Teil des der oder dem Jugendlichen oder jungen Volljährigen zu gewährenden Freibetrages.

8. Auszahlungsverfahren

8.1 Der Barbetrag soll den jungen Menschen am Monatsanfang ausgezahlt werden. Aus pädagogischen Gründen können jedoch auch kürzere Auszahlungszeiträume für einzelne Jugendliche festgelegt werden.

Kindern soll der Barbetrag in der Regel in wöchentlichen Abständen ausgezahlt werden.

8.2 Es sollen gewährt werden bei Eintritt

- bis zum 10. eines Monats der volle Betrag,
- vom 11. bis zum 20. eines Monats 2/3 des Betrages,
- ab 21. eines Monats 1/3 des Betrages.

Bei Austritt soll diese Regelung sinngemäß Anwendung finden.

8.3 Bei Beurlaubungen bis zu vier Wochen soll der Barbetrag weiter gewährt werden. Dies gilt auch für Freizeit- und Ferienmaßnahmen.

8.4 Die Auszahlung des Barbetrages ist von der Einrichtung zu dokumentieren.

8.5 Einseitige Kürzungen oder der Entzug, des Barbetrages sind nicht zulässig. Der Barbetrag soll nur im Einvernehmen mit dem jungen Menschen für Schadensregulierungen, Geldbußen, Geldstrafen oder sonstigen Verpflichtungen verwandt werden. Es soll darauf geachtet werden, dass in diesen Fällen Teilzahlungen erfolgen, damit dem jungen Menschen ein Betrag erhalten bleibt, mit dem er seinen Mindestbedarf decken kann.

9. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1.11.2008 in Kraft.

An
die Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden mit eigenem Jugendamt
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie


Anlage

Berechnungsgrundlage
Eckregelsatz
für den Haushaltsvorstand
  374,00 EUR
Junge Volljährige
(ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
27 v. H. 101,00 EUR
Altersstaffelung
  Prozentualer
Anteil
Betrag
In EUR
  3 Jahre 6 v.H. 6,10
  4 Jahre 6 v.H. 6,10
  5 Jahre 7 v.H. 7,10
  6 Jahre 10 v.H. 10,10
  7 Jahre 11 v.H. 11,10
  8 Jahre 13 v.H. 13,10
  9 Jahre 15 v.H. 15,20
10 Jahre 18 v.H. 18,20
11 Jahre 22 v.H. 22,20
12 Jahre 26 v.H. 26,30
13 Jahre 31 v.H. 31,30
14 Jahre 35 v.H. 35,40
15 Jahre 44 v.H. 44,40
16 Jahre 52 v.H. 52,50
17 Jahre 65 v.H. 65,70


[ Anm. d. Red.: untere Tabelle gültig bis 31.12.2011 ]
Berechnungsgrundlage
Eckregelsatz
für den Haushaltsvorstand
  364,00 EUR
Junge Volljährige
(ab dem vollendeten 18. Lebensjahr)
27 v. H. 98,00 EUR
Altersstaffelung
  Prozentualer
Anteil
Betrag
In EUR
  3 Jahre 6 v.H. 5,90
  4 Jahre 6 v.H. 5,90
  5 Jahre 7 v.H. 6,90
  6 Jahre 10 v.H. 9,80
  7 Jahre 11 v.H. 10,80
  8 Jahre 13 v.H. 12,70
  9 Jahre 15 v.H. 14,70
10 Jahre 18 v.H. 17,60
11 Jahre 22 v.H. 21,60
12 Jahre 26 v.H. 25,50
13 Jahre 31 v.H. 30,40
14 Jahre 35 v.H. 34,30
15 Jahre 44 v.H. 43,10
16 Jahre 52 v.H. 51,00
17 Jahre 65 v.H. 63,70

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