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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten
RdErl. d. MS v. 25.11.2010 - 303-51 742-40 (Nds.MBl. Nr.47/2010 S.1165) - VORIS 21133 -
Bezug:
a) Erl. v. 16.11.2007 (Nds.MBl. S.1474) - VORIS 21133 -
b) Erl. d. MW v. 10.11.2010 (Nds.MBl. S.1090) - VORIS 82300 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) die Arbeit der Jugendwerkstätten, um individuell beeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen den Zugang zu Beschäftigung sowie ihre soziale Integration zu verbessern. Es unterstützt die Aufgabenwahrnehmung der örtlichen Träger der Jugendhilfe nach § 13 SGB VIII und ergänzt die Leistungen des SGB II bzw. des SGB III.

Ziel ist es, junge erwerbslose Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischen Förderbedarf, bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits- oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, durch arbeitsmarktorientierte Qualifizierung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Beratung, Bildung, persönliche Stabilisierung, soziale Integration und Bewältigung individueller Probleme auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der beruflichen Integration nach dem SGB II und dem SGB III vorzubereiten.

In Jugendwerkstätten können Schülerinnen und Schüler mit fehlender Lernmotivation durch die Nutzung alternativer, außerschulischer Lernorte in Einzelfällen sozial, schulisch und beruflich wiedereingegliedert werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. EU Nr. L 210 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3),
- Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5) und
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Angebote in einer Jugendwerkstatt,,
2.2 innovative Maßnahmen, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen,
2.3 zusätzliche Qualifizierungs-, Bildungs- und sozialpädagogische Angebote nach Nummer 1.1 Abs. 3 für Schülerinnen und Schüler aus dem berufsbildenden Bereich,
2.4 Qualifizierungsmaßnahmen mit transnationalem Bezug.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind freie und öffentliche Träger der Jugendhilfe gemäß den §§ 69 und 75 SGB VIII und kreisangehörige Gemeinden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Träger der freien Jugendhilfe legen mit dem Antrag eine Stellungnahme des örtlichen Jugendhilfeträgers vor, in der Aussagen zum Bedarf enthalten sind.

Weiterhin ist mit dem Antrag eine Kooperationsvereinbarung mit dem Leistungsträger des SGB II und des SGB III vorzulegen.

In der Jugendwerkstatt werden mindestens 16 Teilnehmerplätze vorgehalten. Die Förderung ist beschränkt auf grundsätzlich maximal drei Arbeitsbereiche.

4.2 Bei der Antragstellung nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie sind als Qualitätskriterien nachzuweisen:

- die Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts,
- ein Gesamtkonzept mit einer Qualifizierungskonzeption für die angestrebten Zielgruppen sowie einer Beschreibung der Ziele, Inhalte und Methoden der Jugendwerkstatt,
- die Berücksichtigung der Querschnittsziele (Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit, demografischer Wandel),
- die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung.

Die Qualitätskriterien sind in der Anlage 1 im Einzelnen geregelt.

4.3 Eine ergänzende Förderung nach Nummer 2.3 kann nur erfolgen, wenn die zusätzlichen Maßnahmen geeignet sind, zur persönlichen Stabilisierung und der sozialen Integration der Schülerinnen und Schüler beizutragen sowie deren Lernmotivation wiederherzustellen. Die Auswahl und Zuweisung der Plätze erfolgt in Abstimmung mit dem MK.

4.4 Nicht gefördert werden Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung als Projektförderung gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind:

5.2.1 Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal,
5.2.2 Ausgaben für Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
5.2.3 Ausgaben für Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände,
5.2.4 indirekte Ausgaben.

Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des als Anlage 2 beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

5.3 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 1081/2006 werden die pauschal angegebenen indirekten Ausgaben in Höhe von 17 v.H. der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Nummer 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) nicht berücksichtigt werden.

5.4 Darüber hinaus kommt bei Zuwendungen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 die Gewährung von

- Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden, sowie
- Pauschalbeträgen zur Deckung aller oder eines Teils der Ausgaben des Vorhabens

in Betracht.

Die Anwendung und Höhe von Pauschalsätzen bei Arbeitslosengeldleistungen ist durch Bezugserlass zu b geregelt.

5.5 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Sie dürfen jedoch, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 130 EUR nicht übersteigen.

5.6 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens 495 000 EUR im Förderzeitraum von drei Jahren.

5.7 Für besonders innovative Maßnahmen nach Nummer 2.2, die modellhaft sind und der Weiterentwicklung der Jugendberufshilfe dienen, kann die Zuwendung nach Nummer 5.6 ergänzt werden. Voraussetzung ist eine Einwilligung des MS.

5.8 Eine Förderung nach Nummer 2.4 kommt ergänzend zu Nummer 5.6 in Betracht für transnationale Qualifizierungsmaßnahmen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer zum Erwerb von beruflichen und interkulturellen Kompetenzen, qualifizierende transnationale Austauschmaßnahmen der Jugendberufshilfe sowie transnationale Fachkräfteaustausche.

5.9 Zur Erreichung der vorgenannten Ziele kann in begründeten Einzelfällen die Zuwendung nach Nummer 5.6 mit Einwilligung des MS erhöht werden.

5.10 Die Zuwendung für zusätzliche Maßnahmen nach Nummer 2.3 für Schülerinnen und Schüler aus dem berufsbildenden Bereich beträgt pro Platz bis zu 5 400 EUR pro Jahr.

5.11 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.4 sind getrennt zu beantragen und abzurechnen.

5.12 Die Finanzierung der Zuwendung aus ESF-Mitteln soll 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach Nummer 5.2 im Zielgebiet RWB bzw. 75 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben im Zielgebiet Konvergenz nicht überschreiten.

5.13 Im Zielgebiet Konvergenz können nach Artikel 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1083/2006 Aktivitäten finanziert werden, die in den Interventionsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklungen (EFRE) fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sind hierbei einzuhalten.

5.14 Die Förderung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger werden gemäß Artikel 7 Abs. 2d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck jeweils für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines Jahres anzufordern.

Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) bzw. Nummer 5.3 ANBest-GK (Anlage zu VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO - Belegliste -) sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.4 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) bzw. der Nummern 5.1 bis 5.3 ANBest-GK (Anlage zu VV-GK Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Dokumentationen über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen.

Bei Vorlage des Zwischennachweises kann auf die erneute Beifügung von Originalbelegen verzichtet werden, sofern die Originalbelege bereits im Rahmen der Mittelabrufe vollständig vorgelegen haben und mit dem Zwischennachweis keine Ausgaben, die über die bisherigen Mittelabrufe hinaus gehen, geltend gemacht werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.

Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen.

7.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt (www.nbank.de).

7.6 Qualifizierungsmaßnahmen mit transnationalem Bezug nach Nummer 2.4 im Konvergenzgebiet sind im Unterausschuss des ESF-Begleitausschusses zu beraten. Das Votum ist von der Bewilligungsstelle maßgeblich zu berücksichtigen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

___________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit

[ Vorläufer-RdErlass ]


Anlage 1

Qualitätskriterien

Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Eignung des Antragstellers zur Durchführung des Projekts
    - Erfahrung des Antragstellers in der Arbeit mit benachteiligten jungen Menschen im Rahmen der Jugendsozialarbeit.
    - Beschäftigung von qualifiziertem, fest angestelltem Fachpersonal. Zum Fachpersonal gehören mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft mit Fachhochschul- bzw. Hochschulabschluss und zwei berufspädagogische Fachkräfte, von denen zumindest eine über eine nachgewiesene Ausbildungseignungsberechtigung verfügt. Es sollen Fachkräfte mit einem Stellenumfang von insgesamt 3 Vollzeitstellen eingesetzt werden.
    - Ein Teilnehmerplatz soll in der Regel mindestens 25 Stunden pro Woche belegt sein.
  2. Gesamtkonzept mit einer Qualifizierungskonzeption für die angestrebten Zielgruppen sowie einer Beschreibung der Ziele, Inhalte und Methoden der Jugendwerkstatt
    - Vorliegen eines mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmten Konzepts und Einbindung in örtliche Jugendhilfestrukturen.
    - Darstellung der ESF- und landesgeförderten Jugendwerkstatt als eigenständige, personell sowie konzeptionell abgrenzbare Organisationseinheit.
    - Betriebsnahes Konzept und ggf. Durchführung von Betriebspraktika.
    -- Kooperationsvereinbarungen mit den Leistungsträgern des SGB II und des SGB III sowie mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe (soweit nicht selbst Träger der Jugendwerkstatt).
    - Kooperationsbeziehungen mit Schulen, Betrieben, Pro-Aktiv-Centren und anderen sozialen Diensten.
    - Zielgruppe einer Jugendwerkstatt sind junge Menschen im Alter von grundsätzlich 14 bis unter 27 Jahren mit multiplen Eingliederungshemmnissen und besonderem Unterstützungsbedarf. Zur Zielgruppe gehören u.a. erwerbslose junge Menschen mit schlechten oder fehlenden Schulabschlüssen, mit fehlender Lernmotivation, mit geringen Sozialkompetenzen, junge Migrantinnen und Migranten, Schulabbrecherinnen und Schulabbrecher sowie schulmüde junge Menschen, junge Menschen mit psychosozialen Schwierigkeiten, Lernbeeinträchtigungen und Entwicklungsstörungen, junge Menschen in Krisensituationen, delinquent gewordene junge Menschen, junge Menschen mit Suchtproblematiken.
    - Die Jugendwerkstatt bezieht junge Menschen ohne Leistungsbezug nach SGB II und SGB III in die Angebote mit ein.
    - Es findet einzelfallbezogene Förderplanung statt, an der die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jugendwerkstatt beteiligt werden. Mit den jungen Menschen werden Zielvereinbarungen abgeschlossen, deren Realisierung regelmäßig überprüft und ggf. modifiziert wird.
    - Das Qualifizierungsangebot der Jugendwerkstatt soll in der Regel mindestens 6 und maximal 24 Monate dauern. Die Verbleibdauer orientiert sich am individuellen Bedarf des jungen Menschen.
    - Die Jugendwerkstatt bietet neben berufspraktischen Angeboten spezifische Integrationsleistungen, wie z.B. individuelle Hilfen, persönlichkeitsstabilisierende Maßnahmen, Maßnahmen zur sozialen Integration, Beratungsangebote, Bildungsmaßnahmen und nachgehende Hilfen. Diese Leistungen können in Kooperation mit anderen Trägern und Einrichtungen durchgeführt werden.
  3. Berücksichtigung der Querschnittsziele (Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit, demografischer Wandel)
    - Die Jugendwerkstatt leistet einen Beitrag zum Gender Mainstreaming und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer.
    - Die Jugendwerkstatt berücksichtigt den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung und gewährleistet den gleichberechtigten Zugang von behinderten Menschen.
    - Die Jugendwerkstatt trägt dem besonderen Förderbedarf junger Migrantinnen und Migranten Rechnung.
    -- Die Jugendwerkstatt trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei, d.h., es wird ein integrierter Ansatz verfolgt, der wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte beinhaltet.
    - Die Jugendwerkstatt leistet einen Beitrag zum demografischen Wandel, z.B. durch Sicherung des künftigen Bedarfs an Fachkräften.
  4. Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung
    - Ein ausgeglichener Finanzierungsplan wurde eingereicht.
    - Es liegen nachvollziehbare Erläuterungen zum Finanzierungsplan vor.
    - Die Ausgaben wurden angemessen kalkuliert.
    - Die Bemessungsgrenzen wurden eingehalten.
    - Kofinanzierungsbescheinigungen wurden dem Antrag beigefügt, durch die die Gesamtfinanzierung des Projekts sichergestellt ist.

Anlage 2

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen zuwendungs- fähige Ausgaben nicht zuwendungs- fähige Ausgaben  
1. Bildungs- und Beratungspersonal      
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal     EUR
1.2 Sozialabgaben     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer      
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer     EUR
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     EUR
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter usw.)     EUR
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände      
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing
(nur programmgebundene Geräte)
    EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
4. Indirekte Ausgaben      
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals     EUR
4.3 Sozialabgaben     EUR
4.4 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.5 Verwaltungsausgaben     EUR
4.5.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.5.2 Büromaterial     EUR
4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.5.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.5.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.6     EUR
     
Summe der Ausgaben     EUR


Gesamteinnahmen für alle Förderjahre zusammen
Summe der Gesamtausgaben (Übertrag)     EUR
A. Kofinanzierung      
1. Summe der privaten Kofinanzierung davon:     EUR
davon:      
1.1 Freistellungsausgaben (z.B. von Unternehmen)   EUR  
1.2 Direktbeiträge (z.B. von Unternehmen)   EUR  
1.3 Teilnehmerbeiträge   EUR  
1.4 sonstige private Mittel (z.B. Eigenmittel privater Träger)   EUR  
1.5 Einnahmen/Erlöse   EUR  
2. Summe der öffentlichen Kofinanzierung     EUR
davon:      
2.1 Bundesmittel, einschließlich BA   EUR  
2.2 Landesmittel   EUR  
2.3 Kommunale Mittel   EUR  
2.4 Sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen oder Eigenmittel öffentlicher Träger)   EUR  
2.5 Einnahmen/Erlöse   EUR  
B. Beantragte/Bewilligte Zuschüsse      
3. Summe der beantragten/bewilligten Zuschüsse     EUR
davon:      
3.1 ESF-Mittel   EUR  
3.2 Landesmittel   EUR  
Summe der Einnahmen     EUR

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