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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo)
Gem. Erl. d. MS u. d. MK v. 30.4.2007 - 303-51 744/2 (Nds.MBl. Nr.24/2007 S.496) - VORIS 21133 -
Bezug:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Kooperations- und Bildungsprojekte an schulischen Standorten zur Unterstützung der Kooperation zwischen Jugendhilfe, Schule und Familie.

1.2 Ziel ist es, durch lokale Konzepte eine konsistente Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schule und Familie zu erreichen, um die Bildung, Förderung, Erziehung, gesundheitliche Entwicklung und gesellschaftliche Integration von gefährdeten jungen Menschen, insbesondere in sozialen Brennpunkten zu verbessern. Die Projekte sollen durch Maßnahmen der außerschulischen oder nichtformalen Bildung Kompetenzen in der Erziehung stärken, die gesundheitliche Entwicklung unterstützen sowie zur Integration in Schule, Beruf und Gesellschaft beitragen.

In den einzelnen Schwerpunkten sollen darüber hinaus besonders gefördert werden:

- die Einrichtung von Erziehungs- und Bildungspartnerschaften zwischen Schule, Familie und Jugendhilfe,
- die umfassende Förderung der gesundheitlichen Entwicklung,
- die Verzahnung schulischer und außerschulischer Bildung und Kompetenzen.

1.3 Die Kooperations- und Bildungsprojekte werden nach den in der Anlage abgedruckten „Grundsätzen für die Arbeit in Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten” (im Folgenden: Grundsätze) durchgeführt. Diese Richtlinie ist Bestandteil des „Handlungsprogramms Integration” in Niedersachsen. Die Richtlinie unterstützt insbesondere Gesamtmaßnahmen, die im Rahmen des Bund-Länder-Programms „Soziale Stadt” gefördert werden.

1.4 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Arbeit von Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten durch Zuwendungen zu den persönlichen und sächlichen Ausgaben.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sowie deren Zusammenschlüsse.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kann nur erfolgen für Kooperations- und Bildungsprojekte,

- die nach einer vom Projektträger festgelegten Konzeption Maßnahmen nach den Grundsätzen entwickeln, die bei einzelnen jungen Menschen und Gruppen zu deren Förderung sowie zum Abbau von Bildungsbenachteiligungen und Erziehungsdefiziten, zur Stärkung von Gesundheitskompetenz und zur gesellschaftlichen Integration beitragen,
- die geeignete Träger und Institutionen beteiligen und mit ihnen in einem Arbeitskreis zusammenarbeiten,
- in denen mindestens eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge oder eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter oder eine Person mit vergleichbarem Abschluss als Vollzeitkraft beschäftigt wird oder entsprechende Teilzeitkräfte beschäftigt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält

a) einen jährlichen Zuschuss zu den Personalausgaben in Höhe von 25.000 EUR. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend besetzten Stelle wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt.
Die Zuwendung darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
b) einen jährlichen Zuschuss zu den Sachausgaben für die unmittelbar mit den jungen Menschen entstehende sozialpädagogische Arbeit und den damit verbundenen Aufgaben bis zur Höhe von 1.000 EUR.
Die Zuwendung darf 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Die Zuwendung wird jährlich auf Antrag gewährt. Der zu verwendende Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahme für das jeweilige Haushaltsjahr bis zum 15.November des Vorjahres einzureichen.

6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.


Anlage

Grundsätze für die Arbeit in Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten (NiKo)

Die folgenden Grundsätze sollen die fachlichen Standards und die Qualität der Arbeit der Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekte zwischen Jugendhilfe, Schule und Familie sichern; sie sind bei der Planung, Einrichtung und Durchführung der Projekte einzuhalten.

1. Inhaltlicher Ansatz

Die „Richtlinie zur Förderung von Niedersächsischen Kooperations- und Bildungsprojekten an schulischen Standorten” dient gemäß dem SGB VIII und dem NSchG grundsätzlich der Förderung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, dem Abbau von Bildungsbenachteiligungen und Erziehungsdefiziten, der Stärkung der Gesundheitskompetenz und der gesellschaftlichen Integration von gefährdeten jungen Menschen in sozialen Brennpunkten. Die Kooperations- und Bildungsprojekte tragen dazu bei, die Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schule und Familie zu fördern.

Dabei ist die Partizipation der jungen Menschen und ihrer Familien an der Planung und Durchführung der Angebote und die Berücksichtigung der jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Familien sicherzustellen. Tragendes Prinzip ist außerdem die Berücksichtigung der Lebenslagen beider Geschlechter.

Die Entwicklung eines lokalen bzw. regionalen Konzepts zur Stärkung der Bildungs-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz geschieht durch den öffentlichen oder freien Träger der Jugendhilfe und Schule in enger Zusammenarbeit mit einem örtlichen Arbeitskreis, in dem neben Jugendhilfe, Schule, Elternvertreterinnen und Elternvertretern auch der Präventionsrat und der Regionalverbund der „Kooperativen Migrationsarbeit”, Gesundheitsämter, Ernährungsberatung, Sportverbände und -vereine sowie weitere geeignete Träger und Institutionen vertreten sind. Jugendhilfeträger und Schule führen eine Bestandsaufnahme durch, formulieren ein Konzept für die konkrete sozialpädagogische Arbeit und bündeln vorhandene und neu zu entwickelnde Maßnahmen zur Stärkung der Bildungs-, Erziehungs- und Gesundheitskompetenz. Sofern der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht selbst Maßnahmeträger ist, erfolgt die Konzepterstellung in enger Abstimmung mit ihm. Eine Einbindung in die örtliche Jugendhilfeplanung ist anzustreben.

Im Rahmen des inhaltlichen Ansatzes sollen die nachfolgenden Schwerpunkte besonders bearbeitet werden:

1.1 Einrichtung von Bildungs- und Erziehungspartnerschaften von Schule, Jugendhilfe und Familie

Auf der Basis der verbindlich vereinbarten Zusammenarbeit von öffentlichem oder freiem Träger der Jugendhilfe und Schule sowie weiteren Trägern und Institutionen sollen jungen Menschen und ihren Familien in Verzahnung mit dem schulischen Unterricht sozialpädagogische Angebote gemacht werden, um ihre Entwicklung zu fördern sowie Bildungsbenachteiligungen und Erziehungsdefizite abzubauen.

Um Familien in ihrer Erziehungskompetenz zu stärken bzw. zu unterstützen, sollen der Jugendhilfeträger und die Schule zielgruppengemäße sozialpädagogische Angebote i.S. von Bildungs- und Erziehungspartnerschaften, u.a. mit aufsuchendem Handlungsansatz entwickeln und durchführen.

Ziel ist es, Familien Hilfen zur Bewältigung der Erziehungsaufgaben bereitzustellen, das Verständnis für junge Menschen in ihren spezifischen Entwicklungsphasen zu wecken, Kenntnisse für angemessene Erziehungsformen zu vermitteln und sie bei der Bewältigung der erzieherischen Aufgaben im Alltag zu unterstützen.

Das Hilfeangebot zur Stärkung der Erziehungskompetenz von Familien im Rahmen eines geförderten Kooperations- und Bildungsprojekts begründet keinen Rechtsanspruch. Eventuelle Ansprüche auf Hilfen zur Erziehung gemäß den §§ 27 ff. SGB VIII bleiben davon unberührt.

Es sollen insbesondere Familien erreicht werden, die einen besonderen Beratungs- und Unterstützungsbedarf haben (schwierige Familienkonstellationen, Alleinerziehende, belastete Familien mit Migrationshintergrund, Familien mit individuell beeinträchtigten oder gefährdeten Kindern und Jugendlichen, Familien in prekären Lebenssituationen). Die Begleitung und Unterstützung soll dazu beitragen, die heranwachsenden jungen Menschen zu starken selbstbewussten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen und eine förderliche Gestaltung der Lebensbedingungen für ihr Aufwachsen zu bewirken.

1.2 Gesundheitsförderung

Die an Erziehung, Bildung und Gesundheitsförderung beteiligten Kräfte sollen regionale Netzwerke bilden und durch die Zusammenführung ihrer Kompetenzen auch i.S. einer ganzheitlich verstandenen Gesundheitsförderung tätig werden. Dabei wird Gesundheit in einem umfassenden Sinn verstanden als Zustand des körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Wohlbefindens. Für die Förderung und für den Erhalt der Gesundheit spielen neben der Familie die Schule und die Freizeit eine wichtige Rolle. Der Lebensraum der Kinder und Jugendlichen muss bei der Umsetzung der Angebote angemessen berücksichtigt werden.

Gefördert werden Maßnahmen und Angebote, die durch innovative, zielgruppengerechte und aktivierende Methoden geeignet sind, das Gesundheitsbewusstsein von Kindern und Jugendlichen zu stärken und die dazu führen, dass sie sich gesundheitsbewusst verhalten und praktische Alltagskompetenzen erwerben. Die Angebote sollen insbesondere dem Bewegungsmangel, der fehlenden körperlichen Leistungsfähigkeit, der Fehlernährung und dem Übergewicht bei Kindern und Jugendlichen sowie psychischen und sozialen Fehlentwicklungen entgegenwirken.

Gefördert werden auch Vorhaben, die den Zugang zu den Familien erschließen und erreichen, dass Familien bei dieser Erziehungsaufgabe unterstützt werden.

Folgende Aspekte einer Gesundheitsförderung sind u.a. zu berücksichtigen:

- Ernährung,
- Bewegung, Sport, Spiel,
- Drogen (Alkohol, Nikotin, Rauschmittel),
- Schlaf, Entspannung,
- Konflikt- und Stressbewältigung,
- Medien,
- Nähere Umwelt.

Im Interesse einer Nachhaltigkeit der Zielsetzung des Programms sind geeignete Förder- und Netzwerkstrukturen aufzubauen.

2. Fortbildung der Fachkräfte in den Projekten

Den Fachkräften in den Projekten wird Fortbildung angeboten.

Die Projekte beteiligen sich außerdem an regionalen Veranstaltungen (Erfahrungsaustausch, Verbesserungsvorschläge, weitere Planung usw.).

3. Evaluation

Die Evaluation der Richtlinien geschieht durch das LS. Die Projektträger stellen im Rahmen ihres jährlichen Verwendungsnachweises Sachberichte mit quantitativen und qualitativen Daten u.a. mit folgenden Informationen zur Verfügung:

- Erreichung der Zielgruppen,
- Wirksamkeit der Arbeit der Fachkräfte in den Projekten,
- Art, Umfang, Akzeptanz und Konzeption der Angebote,
- Verknüpfung von Schule mit den Angeboten und Auswirkungen auf die Arbeit der Schule,
- Verbesserung der Zusammenarbeit von Jugendhilfe, Schule und Familie,
- Zusammenarbeit zwischen dem Projekt, dem Präventionsrat, dem Regionalverbund der „Kooperativen Migrationsarbeit” und weiteren Kooperationspartnern.

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