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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Erwerbs der
deutschen Sprache im Elementarbereich
Erl. d. MK v. 1.2.2006 - 31-51 303/4 (Nds.MBl.
Nr.9/2006 S.152), geändert durch Erl. v. 2.1.2009 (Nds.MBl. Nr.6/2009
S.176) und v. 25.11.2009 (Nds.MBl. Nr.2/2010 S.17) - VORIS 21133 -
Bezug: RdErl. d. MFAS v. 3.2.2003 (Nds.MBl. S.178), geändert
durch RdErl. d. MK v. 2.11.2004 (Nds.MBl. S.807) - VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 KiTaG nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache im Elementarbereich bei Kindern nicht deutscher Herkunftssprache, aber auch bei Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen. Ziel ist die Vermittlung von genügend Kompetenzen in der deutschen Sprache als Voraussetzung für eine allgemein verbesserte Integration dieser Kinder in die hiesige Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf ihren weiteren Bildungsweg.
1.2 Zielgruppe der systematischen Sprachförderung sind alle Kinder nach Nummer 1.1 im Alter zwischen drei und fünf Jahren mit Ausnahme derjenigen, die Sprachförderung nach § 54a Abs. 2 NSchG erhalten (Adressaten).
1.3 Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für die Beschäftigung von zusätzlichem und geeignetem Personal zur systematischen Sprachförderung für die Zielgruppe nach Nummer 1.2 in Tageseinrichtungen für Kinder im Elementarbereich (im Folgenden: TE) mit mehr als fünf Kindern in ein- und zweigruppigen Einrichtungen oder mehr als zehn Kindern in mehrgruppigen Einrichtungen gewährt werden.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können nur örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AG KJHG sein. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung an öffentliche und freie Träger von TE nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sowie Nummer 6 weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn die Antragsteller für ihren Zuständigkeitsbereich mit allen Trägern der in Nummer 2 genannten TE ein Konzept zur Umsetzung der Förderziele (Nummer 1.1) und zum Einsatz des Personals (Nummer 5.3) vereinbart haben. Eine Fachkraft kann auch in mehreren TE oder trägerübergreifend eingesetzt werden.
4.2 Das gemeinsam mit den in Nummer 4.1 genannten Trägern erarbeitete regionale Konzept für die systematische Sprachförderung muss folgende Elemente enthalten:
| - | Angaben zum Einsatz des Personals, |
| - | einen interkulturellen Ansatz, in welchem Ziele und Methoden einer altersgemäßen, systematischen Förderung des Deutschen als Zweitsprache skizziert werden, |
| - | Angaben zur Einbeziehung von Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen mit Sprachförderbedarf, |
| - | Angaben zu der mit den Grundschulen bzw. mit dem örtlichen Schulträger vereinbarten Zusammenarbeit bei der vorschulischen Sprachförderung, |
| - | Planungen für die Einbeziehung der Erziehungsberechtigten in die Sprachförderung der Kinder und |
| - | Planungen für die fachliche Beratung, Fortbildung und den Kompetenztransfer. |
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Der Festbetrag wird für eine Jahreswochenstunde gemäß § 3 der 2.DVO-KiTaG ermittelt; er ist auf die Höhe der insoweit bestehenden tatsächlichen Personalausgaben begrenzt.
5.2 Grundlage für die Höhe der Zuwendung ist unter Zugrundelegung der zuletzt ausgewerteten Statistik (Stichtag 1. Oktober) zu der Personal- und Platzzahlmeldung die Anzahl der im Zuständigkeitsbereich des Antragstellers in TE gemäß Nummer 2 gemeldeten Kinder nicht deutscher Herkunftssprache sowie ein Pro-Kopf-Betrag, der aus der jährlich verfügbaren Fördersumme und der insgesamt gemeldeten Kinder nicht deutscher Herkunftssprache in TE gemäß Nummer 2 ermittelt wird (Berechnungsgrundlage).
5.3 Der Einsatz der zusätzlichen Fachkräfte sollte auf der Basis einer Vollbeschäftigung, muss jedoch mindestens auf der Basis der halben Stundenzahl der tariflichen Arbeitszeit erfolgen.
Als zusätzliche Beschäftigung gilt auch die Aufstockung eines bestehenden Arbeitsvertrages für eine Fachkraft in einer TE auf eine höhere Zahl von Arbeitsstunden. Dabei darf der Umfang von mindestens zehn Arbeitsstunden grundsätzlich nicht unterschritten werden.
5.4 Zuwendungen nach Nummer 2 können nur gewährt werden für Personalausgaben von zusätzlich beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräften (Erzieherinnen oder Erzieher, Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen). Es können auch Diplompädagoginnen oder Diplompädagogen sowie ausgebildete Lehrkräfte eingesetzt werden, die geeignet sind, den Erwerb der deutschen Sprache bei Kindern im Vorschulalter zu fördern.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachkräfte,
| 5.5.1 | für die Leistungen nach dem SGB II und SGB III erbracht oder |
| 5.5.2 | die für die Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16 und 18 KiTaG berücksichtigt werden. Sofern der Bedarf für Sprachförderung durch eine Aufstockung nach Nummer 5.3 abgedeckt wird, wird die Zuwendung nach dieser Richtlinie für diesen Teil der Personalausgaben gewährt. |
6. Besondere Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Weiterleitung der bewilligten Zuwendung an die gemäß Nummer 2 genannten Träger der TE ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass diese Zuwendungsbestimmungen eingehalten werden.
6.2 Der Antragsteller muss bei der Verteilung der Zuwendungen an die Träger der TE der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe grundsätzlich den in Nummer 2 genannten jeweiligen Anteil der Kinder nicht deutscher Herkunftssprache berücksichtigen.
Hiervon abweichend können im Einvernehmen mit den genannten Trägern bei der Weiterleitung der Zuwendungen TE mit einem hohen Anteil an Kindern aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen besonders berücksichtigt werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.
7.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesschulbehörde - Landesjugendamt -, Fachbereich II.
7.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen. Die Anträge sind jeweils bis zum 1. April des Jahres zu stellen, in dem die Bewilligung erfolgen soll.
7.4 Anträge auf Zulassung einer Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nummer 1.3 VV-Gk zu § 44 LHO sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen; die Zulassung gilt insoweit nach Ablauf von drei Wochen ab Antragseingang als erteilt.
7.5 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr (1.August bis 31.Juli), die Bewilligung erfolgt erstmalig zum 1.8.2006.
7.6 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt monatlich beginnend zum 31.August des jeweiligen Kindergartenjahres.
7.7 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den zahlenmäßigen Nachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Der Sachbericht dient gleichzeitig der Evaluierung der Maßnahme und ist auf einem Formblatt zu erstellen, welches ebenfalls von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt wird. Der Sachbericht hat insbesondere Angaben über die Umsetzung zu Nummer 4.2 zu enthalten. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 1.November nach Ende des jeweiligen Kindergartenjahres, für das die Bewilligung erteilt wurde, der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der eingereichte Sachbericht dient auch zur Ergänzung der Statistik über die Feststellung des Sprachstandes vor der Einschulung durch die Grundschule.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2006 in Kraft.
8.2 Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.7.2006 außer Kraft.
8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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