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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
Investitionen im Bereich der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen
(Richtlinie Investitionen Kinderbetreuung)
Gem. RdErl. d. MK u. d. MS v. 17.4.2008 - 31-51
311/3, 304.10-43184-05/02-27/1 (Nds.MBl. Nr.18/2008 S.532) - VORIS 21133 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt auf der Grundlage der zwischen Bund und Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 20082013 Zuwendungen für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO.
1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über Anträge entscheiden die Bewilligungsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden gewährt für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für unter Dreijährige in Tageseinrichtungen für Kinder sowie in der Kindertagespflege durch
| 2.1 | Neubau, Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen, |
| 2.2 | den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau und/oder |
| 2.3 | Beschaffung von Ausstattungsgegenständen. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe oder die Gemeinden, soweit diese die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und/ oder in der Kindertagespflege nach § 13 AG KJHG wahrnehmen. Sie können die Zuwendung nach Maßgabe der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an Dritte weiterleiten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden können Investitionsvorhaben, die nach dem 18.10.2007 (Abschluss der Verwaltungsvereinbarung über das Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013) begonnen wurden.
4.2 Die Mittel sind unter Berücksichtigung der örtlichen Trägerstruktur einzusetzen. § 4 SGB VIII ist zu beachten.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Die Zuwendungshöhe darf 95 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. Obergrenze für die gewährten Zuwendungen bilden die nach den Nummern 5.3, 5.4 und 5.5 zu ermittelnden Höchstbeträge.
5.3 Für Plätze in Tageseinrichtungen für Kinder unter drei Jahren werden Zuwendungen bis zu folgender Höhe gewährt:
| 5.3.1 | Für den Neubau oder den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau 13.000 EUR je Platz. |
| 5.3.2 | Für einen Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen 5.000 EUR je Platz. |
5.4 Für Plätze in Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren werden Zuwendungen bis zu folgender Höhe gewährt:
| 5.4.1 | Für den Neubau oder den Erwerb von Gebäuden einschließlich nachfolgendem Umbau zur Kindertagespflege gemäß § 15 Abs. 2 AG KJHG in öffentlicher oder freier Trägerschaft 13.000 EUR je Platz. |
| 5.4.2 | Für einen Erweiterungsbau bzw. Umbaumaßnahmen von Kindertagespflegeeinrichtungen gemäß § 15 Abs. 2 AG KJHG in öffentlicher oder freier Trägerschaft 5.000 EUR je Platz. |
| 5.4.3 | Soweit Zuwendungen an privat-gewerbliche Betreiber zur Schaffung von Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege weitergeleitet werden, wird die Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 auf höchstens 15.000 EUR je Maßnahme beschränkt. |
5.5 Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege werden bis zu 1.500 EUR je Platz gewährt.
5.6 Zuwendungsfähig sind nur die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erforderlichen Investitionsausgaben nach Maßgabe der DIN 276 (Stand: November 2006) und zwar
| a) | Kostengruppe 100 (Grundstück), ohne Kostengruppe 110 (Grundstückswert), |
| b) | Kostengruppe 200 (Herrichten und Erschließen), |
| c) | Kostengruppe 300 (Bauwerk - Baukonstruktion), |
| d) | Kostengruppe 400 (Bauwerk - Technische Anlagen), |
| e) | Kostengruppe' 500 (Außenanlagen), jedoch ohne Kostengruppe 560 (Wasserflächen), |
| f) | Kostengruppe 600 (Ausstattung und Kunstwerke), nur Förderung nach Nummer 2.3, jedoch ohne Kostengruppe 620 (Kunstwerke), |
| g) | Kostengruppe 700 (Baunebenkosten), jedoch ohne Kostengruppe 710 (Bauherrenaufgaben), wenn dem Zuwendungsempfänger oder im Fall der Weiterleitung nach der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO dem Dritten für die Investitionsmaßnahme keine über beschäftigtes Stammpersonal hinausgehende zusätzliche Personal- und Sachausgaben entstehen, und ohne Kostengruppen 750 (Künstlerische Leistungen) und 760 (Finanzierungskosten). |
Für die Ermittlung der Investitionsausgaben sind die VV Nr. 2.6 zu § 44 LHO und die VV-Gk Nr. 2.5 zu beachten. Abweichend von Satz 1 können die Bewilligungsbehörden bei Zuwendungen nach Nummer 2.2 beim Erwerb von Gebäuden die gebäudebezogenen Kosten der Kostengruppe 110 (Grundstückswert) als zuwendungsfähig anerkennen.
5.7 Wird mit der Investitionsmaßnahme nicht ausschließlich der Zuwendungszweck verfolgt (z.B. gleichzeitige Schaffung von Betreuungsangeboten für Kinder ab drei Jahren, Umbaumaßnahmen für bereits bestehende Betreuungsplätze), ist nur der Ausgabenanteil zuwendungsfähig, der dem Anteil der für Kinder unter drei Jahren zu schaffenden neuen Plätzen an dem mit der Investitionsmaßnahme zu schaffenden und zu erhaltenden Gesamtplatzangebot entspricht.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Sofern der Zuwendungsempfänger die Landeszuwendung weiterleitet, ist sicherzustellen, dass bei der Bildung des mit dem Kostenträger für die Betriebsführung zu vereinbarenden Kaufpreises bzw. Pacht- oder Mietzinses der Gesamtbetrag der Zuwendung von den berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten abgesetzt wird.
6.2 Die Zweckbindung der geförderten Maßnahmen beträgt 25 Jahre. Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, hiervon Ausnahmen zuzulassen.
Dabei kann die Bindungsfrist für Maßnahmen mit einer Zuwendungshöhe bis zu 25.000 EUR auf mindestens sieben Jahre verkürzt werden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörden für Zuwendungen für Kindertageseinrichtungen ist die LSchB, für Zuwendungen für Kindertagespflege das LS.
7.3 Zur Ermittlung des maximalen Fördervolumens im gesamten Programmzeitraum (20082013) der Verwaltungsvereinbarung werden für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kontingente gebildet. Diese Kontingente werden nach der vom LSKN ermittelten Anzahl der unter dreijährigen Kinder zum 31.12.2005 ermittelt und mit einer Degression von 2 v.H. bis zum Jahr 2013 fortgeschrieben. Bei der Entscheidung über die Zuwendungsanträge sind die für den Programmzeitraum ermittelten Kontingente zu berücksichtigen.
7.4 Anträge sind nach einem vorgegebenen Vordruck bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu stellen. Anträge für das Jahr 2008 sind spätestens bis zum 31.7.2008 vorzulegen. Für die Jahre 2009 bis 2013 sollen Anträge spätestens bis zum 30.April des jeweiligen Jahres gestellt werden.
7.5 Mit dem Eingang des Zuwendungsantrags bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde gilt eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginns gemäß der VV/VV-Gk Nr. 1 zu § 44 LHO als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht hergeleitet werden.
7.6 Vom Zuwendungsempfänger ist die Erhöhung des Betreuungsangebots für unter Dreijährige jährlich nachzuweisen. Dafür berichtet er der Bewilligungsbehörde zum 31.Juli eines jeden Jahres - erstmals zum 31.7.2009 - über die Anzahl der jeweils bis zum 31.Dezember des Vorjahres neu eingerichteten und gesicherten Betreuungsplätze, getrennt nach Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Bei der Erstmeldung zum 31.7.2009 ist zusätzlich die Anzahl der am 1.1.2008 bestehenden Betreuungsplätze, getrennt nach Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, anzugeben.
7.7 Nehmen Gemeinden anstelle der örtlichen Träger die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und/oder in der Kindertagespflege wahr, so stellen diese die Mitwirkung des für sie zuständigen örtlichen Trägers im Antragsverfahren sicher. Widerspricht dieser dem Antrag der Gemeinde, ruht das Verfahren. Auf Wunsch eines Beteiligten kann der zuständige überörtliche Träger in diesem Fall beratend mitwirken.
7.8 Sofern die Zuwendungsmittel an Dritte weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Der Erstempfänger prüft die ordnungsgemäße Verwendung durch den Letztempfänger.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2014 außer Kraft.
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