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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen
RdErl. d. MK v. 30.4.2007 - 31 51 303/6 (Nds.MBl. Nr.29/2007 S.770), geändert durch Erl. v. 16.5.2011 (Nds.MBl. Nr.23/2011 S.441) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen i.S. der §§ 3 Abs. 5 KiTaG und 6 Abs. 1 Satz 4 NSchG mit dem Ziel einer verbesserten Unterstützung der individuellen Entwicklung von Kindern insbesondere im Jahr vor der Einschulung.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert wird

2.1 die Tätigkeit von Beratungsteams zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen und
2.2 die Durchführung von Modellprojekten zur gezielten Unterstützung der individuellen Entwicklung von Kindern insbesondere im Jahr vor der Einschulung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

3.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 die Arbeitgeber der dem Beratungsteam angehörenden Fachkräfte aus dem Bereich der Kindertagesstätten und
3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 AG KJHG. Die Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) dürfen die Zuwendung an öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten (Letztempfänger) nach Maßgabe der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO sowie Nummer 6.2 weiterleiten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 können nur gewährt werden, wenn

4.1.1 dem Beratungsteam entsprechend der Anlage 1 Aufgaben übertragen wurden und
4.1.2 eine Fachkraft aus dem Bereich der Kindertagesstätten und eine Grundschul- oder Förderschullehrkraft dem Beratungsteam angehören und für deren Auswahl die in Anlage 1 aufgeführten Auswahlkriterien angewandt wurden.

4.2 Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können nur gewährt werden, wenn

4.2.1 der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bei der Auswahl der bei ihm beantragten Modellprojekte die Trägervielfalt in seinem Zuständigkeitsbereich repräsentiert,
4.2.2 das Modellprojekt gemeinsam von einer Grundschule und einer Kindertagesstätte oder mehreren Kindertagesstätten mit Kindern oder mit Kindern und deren Eltern durchgeführt wird,
4.2.3 auch Kinder einbezogen werden, die keine Kindertagesstätte besuchen,
4.2.4 sozialpädagogische Fachkräfte gemäß § 4 KiTaG gemeinsam mit einer Lehrkraft oder mehreren Lehrkräften der beteiligten Grundschule beim Modellprojekt mitwirken und
4.2.5 für die Konzeption des Modellprojekts die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien eingehalten sind.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kindergartenjahr (1.August bis 31.Juli).

5.3 Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Personalausgaben der in den Maßnahmen nach Nummer 2 eingesetzten Fachkräfte aus dem Bereich der Kindertagesstätten, soweit deren Beschäftigungsanteile im Beratungsteam oder im Modellprojekt durch Arbeitsvertragsregelungen sichergestellt sind.

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind Personalausgaben für Fachkräfte, für die Leistungen nach dem SGB II und SGB III erbracht werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte in dem Umfang, in dem diese bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16 und 18 KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

5.5 Die Höhe der Zuwendung wird nach der Anzahl der für die Maßnahmen gemäß Nummer 2 geleisteten Beschäftigungsstunden (Jahreswochenstunden i.S. des § 3 Abs. 1 der 2. DVO-KiTaG) multipliziert mit dem Pauschalbetrag pro Stunde ermittelt. Die Pauschale beträgt 1.206 EUR bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 und 1.068 EUR bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.2. Zur Ermittlung der Zuwendungshöhe sind höchstens die in Anlage 2 für den jeweiligen Einsatzbereich und die in Anlage 4 für den jeweiligen Jugendamtsbereich genannten Jahreswochenstundenzahlen berücksichtigungsfähig. Die Höhe der Zuwendung ist auf die Höhe der insoweit bestehenden tatsächlichen Personalausgaben begrenzt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

6.2 Sofern die Zuwendungen nach Nummer 3.2 an Dritte weitergeleitet werden sollen, beantragt der Erstempfänger die Zuwendung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger (Dritter). Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen auch für die Anträge der Letztempfänger.

6.3 Bewilligungsbehörde ist die LSchB. Die Anträge sind unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke einzureichen. Diese sind unter der Internetadresse des MK www.mk.niedersachsen.de erhältlich.

6.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Sachbericht dient gleichzeitig der Evaluierung der Maßnahme und ist auf einem Formblatt zu erstellen, welches die Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 endet die Förderung gemäß Nummer 2.2 mit Ablauf des 31.7.2011.


Anlage 1

Ausschreibung
Beraterinnen und Berater für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen

Das Niedersächsische Kultusministerium beabsichtigt, im Rahmen des Programms „Das letzte Kindergartenjahr als Brückenjahr zur Grundschule“ für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen landesweit 50 Beratungsteams mit je einer Fachkraft aus dem Bereich der Kindertagesstätten und aus dem Primarbereich (Grundschule oder Förderschule) einzusetzen.

Zu den Aufgaben der Beratungsteams gehören z.B.:

- Erarbeitung und Begleitung eines örtlichen Konzepts für die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Kindertagesstätten und Grundschulen,
- Erfassung der bereits praktizierten Formen und Inhalte der schulvorbereitenden Maßnahmen in den Kindertagesstätten sowie der Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen,
- Mitwirkung bei der Beratung und Organisation von Fortbildung für Fachkräfte aus Kindertagesstätten und Grundschulen,
- Begleitung der Modellprojekte zur Förderung von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung in der jeweiligen Region und
- Zusammenarbeit mit Gesundheitsämtern, Jugendämtern und anderen geeigneten Stellen im regionalen Umfeld.

Ein Beratungsteam ist für die Weiterentwicklung dieser Zusammenarbeit in einer Region mit durchschnittlich ca. 1.500 fünf- bis sechsjährigen Kindern zuständig.

Die Beauftragung soll zum 1.8.2007 für die Dauer von vier Jahren erfolgen. Für eine Beraterin oder einen Berater aus dem KiTa-Bereich werden für die Wahrnehmung der Aufgaben in dem Beratungsteam in der Regel 7,5 Jahreswochenstunden erstattet. Einer Beraterin oder einem Berater aus einer Grundschule oder dem Primarbereich einer Förderschule werden in der Regel fünf Anrechnungsstunden gewährt. Grundlage für die Anzahl und Zuordnung der Beratungsteams zu den örtlichen Jugendämtern ist die Anzahl der drei bis vierjährigen Kinder zum Stichtag 31.12.2005. Liegt diese Anzahl dieser Kinder deutlich über bzw. unter dem Durchschnitt werden entsprechend mehr oder weniger Jahreswochenstunden einer KiTa-Fachkraft erstattet, für die Lehrkraft werden dann entsprechend mehr oder weniger Anrechnungsstunden gewährt (Anlage 2).

Bewerben können sich Fachkräfte aus dem Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder (insbesondere auch Fachberaterinnen oder Fachberater) und Lehrkräfte aus Grundschulen sowie Förderschulen mit Primarbereich.

Bei der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber werden berücksichtigt:

- Mitarbeit in bereits laufenden über die einzelne Kindertagesstätten bzw. Grundschulen hinausgehenden Projekten zur Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen,
- Bereitschaft zur eigenen Fortbildung,
- Erfahrungen im Bereich der Dokumentation der Lernentwicklung und der Durchführung von Fördermaßnahmen für Kinder vor der Einschulung und
- Erfahrungen in der Konzeption und Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen.
-

Die Bewerbungen sind auf dem vorgegebenen Vordruck spätestens bis zum 1.5.2007 über die örtlichen Jugendämter (für KiTa-Fachkräfte) an die Landesschulbehörde, Dezernat 9, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, zu richten.

Eine Kopie der Bewerbung ist über das Dezernat 2 (Lehrkräfte) der jeweils zuständigen Abteilung der Landesschulbehörde
(Abteilung Braunschweig, Wilhelmstraße 62—69, 38022 Braunschweig,
Abteilung Hannover, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover,
Abteilung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,
Abteilung Osnabrück, Mühleneschweg 8, 49090 Osnabrück)
an das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 32, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, zu senden.

Dabei wird davon ausgegangen, dass in den Bewerbungen jeweils eine Fachkraft aus dem KiTa-Bereich und eine Lehrkraft benannt werden, die das Einverständnis des jeweiligen KiTa-Trägers bzw. die Kenntnisnahme der jeweiligen Schulleitung hierzu eingeholt haben.

Ansprechpartnerinnen für Rückfragen aus dem Bereich

- Kindertageseinrichtungen ist Frau Reckmann,
Tel. 0511 120-7091,
E-Mail: christiane.reckmann@mk.niedersachsen.de,
- Grundschulen ist Frau Wolter,
Tel. 0511 120-7279,
E-Mail: marlene.wolter@mk.niedersachsen.de.

Anlage 2

Zuordnung und Stunden für Beratungsteams

Anzahl der Teams Jugendamt Stunden für Fachkräfte
aus dem KiTa- Bereich*)
Stunden für Lehr- kräfte
1 Braunschweig, Stadt 7,5 5,0
1 Salzgitter, Stadt 6,0 4,0
1 Wolfsburg, Stadt und Helmstedt 7,5 5,0
1 Gifhorn 7,5 5,0
2 Göttingen Stadt und Landkreis 15,0 10,0
1 Goslar + Osterode 7,5 5,0
1 Northeim (mit Einbeck) 7,5 5,0
1 Peine 7,5 5,0
1 Wolfenbüttel 7,5
10      
2 Hannover, Stadt 18,0 12
1 Diepholz 9,0 6
1 Hameln-Pyrmont 7,5 5,0
3 Hannover-Region (ohne Stadt Hannover) 22,5 15,0
2 Hildesheim, Stadt undLandkreis 15,0 10
1 Holzminden, Stadt und Landkreis 4,5 3,0
1 Nienburg (Weser) 7,5 5,0
1 Schaumburg 7,5 5,0
12      
1 Celle, Stadt und Landkreis 7,5 5,0
1 Cuxhaven (mit Stadt Cuxhaven) 7,5 5,0
2 Harburg und Buxtehude 15,0 10,0
1 Lüchow-Dannnenberg und Uelzen 7,5 5,0
1 Lüneburg, Stadt und Landkreis 7,5 5,0
1 Osterholz 7,5 5,0
1 Rotenburg (Wümme) 7,5 5,0
1 Soltau-Fallingbostel 7,5 5,0
1 Stade, Stadt und Landkreis 7,5 5,0
1 Verden 7,5 5,0
11      
1 Delmenhorst 4,5 3,0
1 Oldenburg 7,5 5,0
2 Emden, Stadt und Aurich 15,0 10,0
1 Osnabrück, Stadt 7,5 5,0
1 Wilhelmshaven und Friesland 7,5 5,0
1 Ammerland 7,5 5,0
1 Cloppenburg 7,5 5,0
2 Emsland (mit Lingen) 15,0 10,0
1 Grafschaft Bentheim mit Nordhorn 7,5 5,0
1 Leer und Wittmund 9,0 6,0
1 Oldenburg (Oldenburg) 7,5 5,0
2 Osnabrück 15,0 10,0
1 Vechta 7,5 5,0
1 Wesermarsch 16,0 4,0
17      
50   372 248
__________________
*) Auf der Basis einer Jahreswochenstunde in Höhe von 1.206 EUR, orientiert sich an VergGr. Alt-BAT IV b.

Anlage 3

Ausschreibung
Modellprojekte zur Förderung von Kindern im letzten Jahr vor der Einschulung
in Zusammenarbeit von Kindertagesstätten und Grundschulen

Das Niedersächsische Kultusministerium beabsichtigt, im Rahmen des Programms „Das letzte Kindergartenjahr als Brückenjahr zur Grundschule” landesweit etwa 500 Modellprojekte mit einer Laufzeit von jeweils zwei Jahren durch die Finanzierung zusätzlicher personeller Ressourcen zu unterstützen. Für ein Modellprojekt können sich nur Kindertagesstätten und Grundschulen gemeinsam bewerben, die Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung durch besondere Maßnahmen gemeinsam auf den Übergang in die Grundschule vorbereiten wollen.

Die ersten 250 Modellprojekte sollen zum 1.8.2007, weitere 250 Modellprojekte zum 1.8.2009 jeweils für eine Laufzeit von zwei Jahren genehmigt werden. Zu einem Modellprojekt gehören in der Regel eine Grundschule und bis zu drei Kindertagesstätten, die mit dieser Grundschule zusammenarbeiten.

Der Übersicht (Anlage 4) ist zu entnehmen, welche zusätzlichen finanziellen Mittel zur Erstattung von KiTa-Fachkraftstunden und in welchem Umfang zusätzliche Stunden von Grundschullehrkräften im Bereich der jeweiligen örtlichen Jugendämter zur Verfügung stehen. Grundlage für die Verteilung ist die Anzahl der drei bis vierjährigen bzw. ein- bis zweijährigen Kinder zum Stichtag 31.12.2005. Es wird davon ausgegangen, dass für ein Modellprojekt durchschnittlich sechs zusätzliche Fachkraftstunden in den Kindertagesstätten und vier zusätzliche Lehrerstunden in den Grundschulen finanziert werden.

Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, in dem beschrieben wird,

- welche Fördermaßnahmen (ausgenommen sind hier sonderpädagogische Fördermaßnahmen) auf der Grundlage eines gemeinsam zu entwickelnden Bildungsverständnisses und des jeweils ermittelten Entwicklungsstands für die künftigen Schulkinder geplant sind,
- wie die Zusammenarbeit mit den Eltern erfolgen soll,
- wie der Einsatz der Fachkräfte aus Kindertagesstätten und Grundschulen erfolgen soll und
- wie Kinder einbezogen werden können, die keine Kindertagesstätten besuchen.

Die Maßnahmen sollen im Rahmen des Modellprojekts so erprobt, entwickelt und ausgewertet werden, dass diese nach Ablauf der zweijährigen Projektdauer auch ohne zusätzliche personelle Ressourcen in die Praxis integriert werden können. Die Bereitschaft zur Evaluation der durchgeführten Maßnahmen wird vorausgesetzt.

Es wird erwartet, dass bei den Einrichtungen (Kindertagesstätten und Grundschulen) die Bereitschaft besteht, die erworbenen Erfahrungen an umliegende Einrichtungen weiterzugeben.

Anträge sind für die Modellprojekte, die zum 1.8.2007 beginnen, auf dem vorgegebenen Vordruck spätestens bis zum 1.5.2007 bei den örtlichen Jugendämtern einzureichen. Für die Modellprojekte, die zum 1.8.2009 beginnen, sind die Anträge spätestens bis zum 1.5.2009 einzureichen.

Die Jugendämter treffen im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Budgets eine Auswahl und leiten die Anträge mit einer Stellungnahme zur Genehmigung an die Landesschulbehörde, Dezernat 9, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover, weiter.

Eine Kopie der Anträge ist über das Dezernat 2 der jeweils zuständigen Abteilung der Landesschulbehörde
(Abteilung Braunschweig, Wilhelmstraße 62—69, 38022 Braun-schweig,
Abteilung Hannover, Am Waterlooplatz 11, 30169 Hannover,
Abteilung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg,
Abteilung Osnabrück, Mühleneschweg 8, 49090 Osnabrück)
an das Niedersächsische Kultusministerium, Referat 32, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, zu senden.

Ansprechpartnerinnen für Rückfragen aus dem Bereich

- Kindertageseinrichtungen ist Frau Reckmann,
Tel. 0511 120-7091,
E-Mail: christiane.reckmann@mk.niedersachsen.de,
- Grundschulen ist Frau Wolter,
Tel. 0511 120-7279,
E-Mail: marlene.wolter@mk.niedersachsen.de.

Anlage 4

Zuordnung und Stunden für Modellprojekte

Nr. Jugendamt Stunden für Fachkräfte aus dem KiTa-Bereich ab 1.8.2007*) Stunden für Lehrkräfte ab 1.8.2007 Stunden für Fachkräfte aus dem KiTa-Bereich ab 1.8.2009*) Stunden für Lehrkräfte ab 1.8.2009
1 Braunschweig, Stadt 39,0 26,0 40,5 27,0
2 Salzgitter, Stadt 20,0 13,5 18,0 12,0
3 Wolfsburg, Stadt 20,5 14,0 20,0 13,5
4 Gifhorn 37,0 24,5 34,5 23,0
5 Göttingen (ohne Stadt Göttingen) 25,0 17,0 25,0 16,5
6 Göttingen, Stadt 19,5 13,0 19,5 13,0
8 Goslar 22,0 14,5 22,0 14,5
9 Helmstedt 15,5 10,5 15,5 10,0
10 Northeim (mit Einbeck) 24,0 16,0 25,0 16,5
13 Osterode am Harz 12,5 8,5 12,5 8,5
14 Peine 25,5 17,0 26,5 17,5
15 Wolfenbüttel 23,0 15,5 22,5 15,0
16 Hannover, Stadt 88,0 58,5 93,0 62,0
17 Diepholz 42,5 28,5 39,0 26,0
18 Hameln-Pyrmont 27,5 18,5 27,5 18,5
19 Hannover (ohne Hannover, Burgdorf, Laatzen, Langenhagen, Lehrte, Springe) 77,0 51,5 77,0 51,5
20 Burgdorf, Stadt 5,0 3,5 5,5 3,5
21 Laatzen 6,5 4,5 7,0 4,5
22 Langenhagen 8,5 5,5 9,0 6,0
23 Lehrte, Stadt 7,5 5,0 7,5 5,0
24 Springe 5,0 3,0 5,0 3,5
25 Hildesheim (ohne Stadt Hildesheim) 34,5 23,0 33,5 22,5
26 Hildesheim, Stadt 17,0 11,0 18,0 12,0
27 Holzminden 13,0 9,0 13,5 9,0
28 Nienburg (Weser) 23,5 15,5 24,0 16,0
29 Schaumburg 28,5 19,0 29,5 20,0
30 Celle (ohne Stadt Celle) 23,5 15,5 22,5 15,0
31 Celle, Stadt 13,5 9,0 13,0 8,5
32 Cuxhaven (mit Stadt Cuxhaven) 37,5 25,0 37,0 24,5
33 Harburg 47,0 31,5 47,0 31,5
34 Lüchow-Dannenberg 9,5 6,0 9,0 6,0
35 Lüneburg (ohne Stadt Lüneburg) 20,5 13,5 21,0 14,0
36 Lüneburg, Stadt 13,0 8,5 13,5 9,0
37 Osterholz 21,0 14,0 21,0 14,0
38 Rotenburg (Wümme) 34,0 22,5 34,5 23,0
39 Soltau-Fallingbostel 28,0 19,0 27,5 18,5
40 Stade (ohne Stadt Stade und Buxtehude) 23,0 15,0 24,0 16,0
41 Buxtehude, Stadt 7,5 5,0 7,0 4,5
42 Stade, Stadt 9,0 6,0 9,5 6,5
43 Uelzen 17,0 11,5 17,5 11,5
44 Verden 25,5 17,0 26,0 17,5
45 Delmenhorst, Stadt 15,0 10,0 14,5 9,5
46 Emden, Stadt 9,0 6,0 10,0 6,5
47 Oldenburg, Stadt 27,5 18,5 28,5 19,0
48 Osnabrück, Stadt 26,0 17,5 28,5 19,0
49 Wilhelmshaven, Stadt 11,5 7,5 12,0 8,0
50 Ammerland 24,0 16,0 23,0 15,5
51 Aurich 39,0 26,0 37,5 25,0
52 Cloppenburg 40,0 26,5 38,0 25,5
53 Emsland (ohne Stadt Lingen) 58,0 39,0 56,0 37,5
54 Lingen (Ems), Stadt 9,5 6,5 10,5 7,0
56 Friesland 18,5 12,5 18,0 12,0
57 Grafschaft Bentheim (ohne Stadt Nordhorn) 18,0 12,0 18,5 12,5
58 Nordhorn, Stadt 10,0 6,5 10,0 6,5
59 Leer (mit Leer, Stadt) 34,0 23,0 33,5 22,5
61 Oldenburg (ohne Stadt Oldenburg) 27,0 18,0 25,0 16,5
62 Osnabrück (ohne Stadt Osnabrück) 76,0 50,0 75,0 50,0
63 Vechta 31,0 20,5 32,0 21,5
63 Wesermarsch 18,0 11,5 18,0 11,5
65 Wittmund 11,0 7,5 11,0 7,5
Gesamtsumme 1 500 1 000 1 500 1 000
_______________________
*) Auf der Basis einer Jahreswochenstunde in Höhe von 1.068 EUR, orientiert sich an VergGr. Alt-BAT Vb.

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