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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften (RL Qualität in Kitas)
RdErl. d. MK v. 23.10.2019- 51-38 802/7-4 (Nds. MBl. Nr. 41/2019 S. 1460) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten und zur Gewinnung von Fachkräften.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Fach- und Betreuungskräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 2 und 3 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt in den Gruppen unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),
2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen pädagogischen Fachkräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 4 Abs. 1 KiTaG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 KiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Aufgaben zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),
2.3
die Beschäftigung von Personen, die in Teilzeit eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten absolvieren, mit dem Ziel der Personalgewinnung und Personalbindung (Zusatzkräfte Ausbildung),
2.4
Zuschüsse der Anstellungsträger an Auszubildende (ohne Schulgeld) in Teilzeitbeschäftigung zu den Sachausgaben im Rahmen der Ausbildung,
2.5
Qualifizierungsmaßnahmen für Einrichtungsleitungen,
2.6
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie eingesetzten Zusatzkräfte Betreuung die nicht über eine Qualifikation nach § 4 KiTaG verfügen.
2.7
Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III oder nach anderen Förderprogrammen von Bund und Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Fachkräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 16, 16 a, 16 b, 18 und 18 a KiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger sind öffentliche und freie Träger von Kindertagesstätten.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der jeweilige örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe bestätigt, dass er sich mit allen Trägern von Kindertageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich hinsichtlich eines gemeinsamen Verteilungs- und Ausgabenkonzepts zur Umsetzung des Förderzieles i. S. der Nummer 1.1 vereinbart hat. Dabei sind die örtlichen Bedarfe sowie die Trägerstruktur angemessen zu berücksichtigen. Der Beschäftigung von Zusatzkräften Ausbildung nach Nummer 2.3 ist gegenüber der Beschäftigung von Zusatzkräften Betreuung und Leitung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Vorrang einzuräumen. Sollten für diese Kräfte weniger als 10 % der insgesamt beantragten Zuwendungssumme beantragt werden, so ist dies im Antrag zu begründen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für den Förderzeitraum 1.1.2020 bis 31.7.2023 gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind

5.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn zusätzliche Fach- oder Betreuungskräfte eingesetzt werden, die die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 2 bis 3 KiTaG erfüllen. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine Fach- und Betreuungskräfte zur Verfügung stehen, können auch geeignete Kräfte ohne einschlägige berufliche Qualifikation für die Kindertagesbetreuung eingesetzt werden, die mindestens über einen Sekundarabschluss I und über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und innerhalb des Bewilligungszeitraumes die Teilnahme an einem Einführungskurs nach Nummer 2.6 nachweisen,
5.2.2
Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn zusätzliche sozialpädagogische Fachkräfte eingesetzt werden, die mindestens die Qualifikationsanforderungen nach § 4 Abs. 1 KiTaG erfüllen,
5.2.3
Personalausgaben nach Nummer 2.3, wenn die beschäftigten Kräfte einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss für eine Regeltätigkeit im Gruppendienst der Kindertagesstätten erwerben und im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind,
5.2.4
Zuschüsse zu den Ausbildungsausgaben (ohne Schulgeld) in Höhe von maximal 150 EUR pro Ausbildungsmonat, wenn Auszubildende nach Nummer 2.4 mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt in einer niedersächsischen Kindertageseinrichtung auf Grundlage eines Arbeitsvertrages gegen Entgelt beschäftigt werden und eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistentin, zum Staatlich geprüften Sozialpädagogischen Assistenten, zur Staatlich anerkannten Erzieherin oder zum Staatlich anerkannten Erzieher absolvieren,
5.2.5
Sachausgaben für die Qualifizierung von Leitungskräften nach Nummer 2.5, wenn es sich um eine von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannte Qualifizierung für Einrichtungsleitungen handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt,
5.2.6
Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.6, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt.

5.3 Die Höhe der Zuwendung wird auf der Grundlage der zuletzt veröffentlichten Statistik der Kinder- und Jugendhilfe des Bundesamtes für Statistik im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ermittelt, und zwar jeweils für die Hälfte der jährlich zur Verfügung stehenden Summe an Haushaltsmitteln nach dem jeweiligen Anteil an

5.3.1
Gruppen, in denen überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, und
5.3.2
Kindern zwischen drei bis unter acht Jahren (ohne Schulkinder) mit Migrationshintergrund, in deren Familien nicht vorrangig Deutsch gesprochen wird.

6. Besondere Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3 genannten Träger von Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn gegenüber dem Dritten gesichert ist, dass die Zuwendungsbestimmungen nach dieser Richtlinie eingehalten werden.

6.2 Abweichend von Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der nach dem TVöD zu zahlenden Vergütung anerkannt.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für das Antragsverfahren, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Niedersächsische Landesschulbehörde, Regionalabteilung Hannover — Landesjugendamt. Die Förderanträge sind nach einem einheitlichen Vordruck bis zum 30.11.2019 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

7.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck für den Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.4 Abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk zu § 44 LHO ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres über die in dem jeweiligen Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2020 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

_____
An die
Niedersächsische Landesschulbehörde
Region Hannover, Landkreise und Städte

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