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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kräften zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung (RL Sprach-Kitas 2)
Erl. d. MK v. 26.06.2025 - 52–38 802/5-4 (Nds. MBl. 2025 Nr. 309) - VORIS 21133 -
Bezug: Erl. d. MK v. 26.7.2023 - 52-38 802/5-3 (Nds. MBl. Nr. 27/2023 S. 538) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Sprachbildung und Sprachförderung in Fortführung der Richtlinie Sprach-Kitas (siehe Bezugserlass). Ziel der Förderung ist es, die Stellen für Funktionskräfte Sprachbildung und für Verbund-Fachberatungen in den Einrichtungen, für die eine Förderung nach der Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde (sog. Sprach-Kita), zu erhalten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Beschäftigung von Kräften auf Stellen für

2.1.1
Sprachmultiplikatorinnen und Sprachmultiplikatoren (Funktionskräfte Sprachbildung), für die eine Förderung über die Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde, sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. In Zusammenarbeit mit der Verbund-Fachberatung nehmen die Funktionskräfte Sprachbildung in der Sprach-Kita, in der sie tätig sind, folgende Aufgaben wahr:
-
die Weiterentwicklung der Sprachförderkompetenz für eine alltagsintegrierte und zusätzliche Sprachbildung und Sprachförderung unter Berücksichtigung der niedersächsischen „Handlungsempfehlungen Sprachbildung und Sprachförderung“ im inklusiven Kontext,
-
die Qualitätssicherung und Unterstützung der Erhebung und der fortlaufenden Beobachtung und Dokumentation des Sprachstands der in der Sprach-Kita geförderten Kinder als Teil ihrer Gesamtentwicklung,
-
die Planung von pädagogischen Ansätzen und Maßnahmen für die bedarfsgerechte Förderung von Kindern mit besonderem Sprachförderbedarf und die Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption der Sprach-Kita,
-
die Zusammenarbeit mit und Beratung von Familien, insbesondere von Kindern mit besonderem sprachlichen Förderbedarf,
-
die Begleitung des Übergangs von Kindern mit Sprachförderbedarf in die aufnehmende Schule des Primarbereichs;
2.1.2
Verbund-Fachberatungen, für deren trägerübergreifende Tätigkeit eine Förderung nach der Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde sowie tätigkeitsbezogene Sachausgaben dieser Kräfte. Die Verbund- Fachberatungen nehmen für Sprach-Kitas und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgende Aufgaben wahr:
-
die fachliche Beratung und Begleitung von grundsätzlich 8 bis 16 Sprach-Kitas mit dem Ziel der Steigerung ihrer Sprachförderkompetenz und der Weiterentwicklung der Prozessqualität von alltagsintegrierter sprachlicher Bildung und Förderung als Teil der Gesamtkonzeption ihrer Einrichtungen,
-
die Unterstützung der Weiterentwicklung von pädagogischen Einrichtungskonzeptionen, wobei auch die enge Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten, deren Beratung sowie die Anforderungen an inklusive Bildung und Erziehung berücksichtigt werden sollen,
-
die Förderung von einrichtungs- und trägerübergreifendem Austausch zu guten Ansätzen für die sprachliche Bildung und Förderung sowie die Gestaltung des Übergangs in Schulen des Primarbereichs,
-
die Beratung und Unterstützung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei der Weiterentwicklung des regionalen Sprachförderkonzeptes nach § 31 NKiTaG i. S. einer Nachhaltigkeitssicherung der nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen.

2.2 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die auf der Internetseite des Bildungsportals Niedersachsen (www.bildungsportal-niedersachsen.de) in den zu dieser Richtlinie veröffentlichten Übersichten 1 und 2 aufgeführten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger von Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume

a)
vom 01.08.2025 bis 31.12.2026 und
b)
vom 01.01.2027 bis 31.07.2027 gewährt.

4.2 Zuwendungsfähig sind

a)
Personal- und Sachausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 2.1.1 durch eine Funktionskraft Sprachbildung im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden je Stelle, für die bereits eine Förderung nach der Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde. Es muss sich um eine pädagogische Fachkraft nach § 9 Abs. 2 oder 4 NKiTaG handeln. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personal- und Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits nach der Richtlinie Sprach-Kitas gefördert wurde;
b)
Personal- und Sachausgaben für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 2.1.2 durch eine Verbund-Fachberatung im Umfang von mindestens 19,5 Wochenstunden je Stelle, für die bereits eine Förderung nach der Richtlinie Sprach-Kitas bewilligt wurde. Die Kraft muss einen pädagogischen Hochschulabschluss und mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in der Kinder- und Jugendhilfe haben. Erfüllt diese Kraft diese Qualifikationsanforderungen nicht, so sind die entstehenden Personalund Sachausgaben nur dann zuwendungsfähig, wenn die Kraft bereits nach der Richtlinie Sprach-Kitas gefördert wurde.

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Personal- und Sachausgaben pro begonnener kalendermonatlicher Beschäftigungszeit

a)
2 820 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. a und
b)
3 200 EUR nach Nummer 4.2 Buchst. b.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Abweichend von VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO und Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen Ausgaben bis zur Höhe der Durchschnittssätze des TVöD anerkannt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt.

6.3 Der Förderantrag ist für beide Förderzeiträume bis zum 30.10.2025 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen. Der Vordruck ist als gescanntes Dokument per E-Mail einzusenden.

6.4 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.12.2026 sind spätestens bis zum 30.10.2026 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

6.5 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.01.2027 bis 31.07.2027 sind spätestens bis zum 31.05.2027 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

6.6 Zum 30.04.2026 ist ein Zwischenbericht für den Zeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.

6.7 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 ANBest-Gk/Nummer 6.1 ANBest-P zu § 44 LHO innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

6.8 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Bildungsportals (www.bildungsportal-niedersachsen.de) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.9 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß der VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für alle Maßnahmen, die in den in Nummer 3 benannten Übersichten 1 und 2 aufgeführt sind, als erteilt. Ein Anspruch auf Bewilligung kann daraus nicht abgeleitet werden.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 26.06.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 25.06.2025 außer Kraft.

_______________
An das
Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Träger der Tageseinrichtungen für Kinder und Träger von Verbund-Fachberatungen

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