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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Beschäftigung von zusätzlichen Kräften und der Qualifizierung zur Verbesserung der Qualität in Kindertagesstätten (RL Qualität in Kitas 3)
Erl. d. MK v. 26.6.2025 - 52-38 802/7-6 (Nds. MBl. 2025 Nr. 308) - VORIS 21133 -
Bezug:
Erl. v. 26.07.2023 - 52-38 802/7-5 (Nds. MBl. 2023 S. 540) - VORIS 21133 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und zur Bindung von Fach- und Leitungskräften in Kindertagesstätten. Ziel der Förderung ist es, zusätzliches Personal für das Berufsfeld zu gewinnen sowie die Qualität in Kindertagesstätten durch zusätzliches Personal und Qualifizierungsmaßnahmen zu erhöhen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 11 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Krippengruppen, Kindergartengruppen, altersstufenübergreifenden Gruppen und in Randzeiten mit überwiegend Kindern bis zum Schuleintritt unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf besondere Förderbedarfe von Kindern aufgrund sozialer Benachteiligung (Zusatzkräfte Betreuung),
2.2
die Beschäftigung von zusätzlichen Kräften in Kindertagesstätten, die über das nach § 10 Abs. 1 NKiTaG erforderliche Personal hinausgehen und die die Leitung der Kindertagesstätte bei der Wahrnehmung von Leitungsaufgaben auch zur weiteren Entwicklung der Qualität der pädagogischen Arbeit einschließlich der Elternarbeit unterstützen und entlasten (Zusatzkräfte Leitung),
2.3
Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Assistenz-, Fach- und Leitungskräfte,
2.4
Einführungskurse für die nach Nummer 2.1 eingesetzten Zusatzkräfte Betreuung, die nicht pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG sind und die noch keinen Einführungskurs absolviert haben.

2.5 Nicht gefördert werden Personal- und Sachausgaben, wenn dafür Leistungen nach dem SGB II, dem SGB III, dem SGB IX oder nach anderen Förderprogrammen von Bund oder Land gewährt werden. Ebenso sind Personalausgaben für Kräfte, die bei der Bemessung von Finanzhilfeleistungen gemäß den §§ 24 bis 28, § 29 Abs. 1, §§ 30 und 31 NKiTaG berücksichtigt werden, nicht zuwendungsfähig.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Nds. AG SGB VIII sowie § 163 Abs. 4 NKomVG i. V. m. § 165 Abs. 5 Satz 2 NKomVG (Erstempfänger). Die Zuwendungsempfänger dürfen die Zuwendung im Rahmen der VV/VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterleiten.

3.2 Letztempfänger sind Träger von Kindertagesstätten.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für die Förderzeiträume

a)
vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 und
b)
vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 gewährt

4.2 Zuwendungsfähig sind

4.2.1
Personalausgaben nach Nummer 2.1, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Betreuung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Es soll darauf hingewirkt werden, dass Kräfte, die sich nicht in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 oder 3 NKiTaG befinden oder eine solche Ausbildung oder ein solches Studium im Förderzeitraum dieser Richtlinie aufnehmen, bis zum Ende des jeweiligen Förderzeitraums nach Nummer 4.1 einen Einführungskurs nach Nummer 2.4 absolvieren;
4.2.2
Personalausgaben nach Nummer 2.2, wenn pädagogische Kräfte nach § 9 NKiTaG als Zusatzkräfte Leitung eingesetzt werden. Wenn auf dem Arbeitsmarkt keine pädagogischen Kräfte zur Verfügung stehen, können auch andere geeignete Kräfte eingesetzt werden, die mindestens über die Allgemeine Hochschulreife oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen;
4.2.3
Sachausgaben für die Qualifizierung von pädagogischen Assistenz-, Fach- und Leitungskräften nach Nummer 2.3, wenn es sich um eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nach einem von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Curriculum handelt, die
a)
Kompetenzen für die Wahrnehmung von Leitungstätigkeiten vermittelt oder
b)
für die heilpädagogische Förderung von Kindern in integrativen Gruppen in Kindertagesstätten qualifiziert oder
c)
Kompetenzen für die Wahrnehmung von Gruppenleitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen vermittelt,

und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt;
4.2.4
Sachausgaben für Einführungskurse nach Nummer 2.4, wenn es sich um einen von der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Einführungskurs handelt und der Bildungsträger über das im Auftrag des MK und durch die AEWB vergebene „Gütesiegel für Qualifizierungsmaßnahmen in der frühkindlichen Bildung“ verfügt.

4.3 Die Höhe der Zuwendung für die Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 ergibt sich aus der zur Verfügung stehendenden Summe an Haushaltsmitteln für den jeweiligen Förderzeitraum nach Nummer 4.1 auf der Grundlage der nach § 98 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII veröffentlichten Statistik zum Stichtag 01.03.2024 jeweils zur Hälfte

a)
aus dem Anteil der Zahl der Gruppen, in denen Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers gefördert werden, an der landesweiten Gesamtzahl dieser Gruppen, und
b)
aus dem Anteil der Zahl der Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird, in Tageseinrichtungen für Kinder, im Zuständigkeitsbereich eines örtlichen Trägers an der landesweiten Gesamtzahl dieser Kinder.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Die Weiterleitung der Zuwendung an die in Nummer 3.2 genannten Träger von Kindertagesstätten ist nur zulässig, wenn die Einhaltung der Zuwendungsbestimmungen dieser Richtlinie durch den Letztempfänger gesichert ist.

5.2 Abweichend von VV Nr. 4.2.3 zu § 44 LHO und Nummer 1.3 ANBest-P werden die zuwendungsfähigen Personalausgaben bis zur Höhe der Durchschnittssätze des TVöD anerkannt.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das RLSB Hannover - Landesjugendamt.

6.3 Der Förderantrag für den Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 ist bis zum 31.10.2025 (Ausschlussfrist), der Förderantrag für den Förderzeitraum vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 ist bis zum 31.10.2026 (Ausschlussfrist) jeweils bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucks zu stellen. Der Vordruck ist als gescanntes Dokument per E-Mail einzusenden. Der örtliche Träger schlüsselt die beantragten Mittel im Antragsformular nach den Fördergegenständen der Nummern 2.1 bis 2.4 auf und versichert, dass die Mittelverteilung mit den Trägern der Kindertagesstätten seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs abgestimmt wurde.

6.4 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 sind spätestens bis zum 31.05.2026 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

6.5 Die Mittel für den Förderzeitraum vom 01.08.2026 bis 31.07.2027 sind spätestens bis zum 31.05.2027 (Ausschlussfrist) bei der Bewilligungsbehörde abzurufen.

6.6 Zum 30.04.2026 ist ein Zwischenbericht für den Förderzeitraum 01.08.2025 bis 31.12.2025 unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde jeweils zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.

6.7 Zum 30.04.2027 ist ein Zwischenbericht für den Förderzeitraum 01.08.2026 bis 31.12.2026 unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde jeweils zur Verfügung gestellten Vordrucks vorzulegen.

6.8 Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 5.4 der ANBest-Gk/Nummer 6.1 ANBest-P innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweiligen Förderzeitraums vorzulegen. Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Es ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

6.9 Die zu verwendenden Vordrucke werden zum Download auf der Internetseite des Bildungsportals Niedersachsen (www.bildungsportal-niedersachsen.de) von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

6.10 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. a als erteilt, wenn mit einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ab dem 01.08.2025 begonnen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Nummern 2.1 und 2.2 auch als erteilt, sofern es sich um eine Kraft handelt, die bereits als „Zusatzkraft Betreuung“ oder „Zusatzkraft Leitung“ nach der Richtlinie Qualität in Kitas 2 (siehe Bezugserlass) bis zum 31.07.2025 eingesetzt wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

6.11 Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV/VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO gilt für den Förderzeitraum nach Nummer 4.1 Buchst. b als erteilt, wenn mit einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 bis 2.4 ab dem 01.08.2026 begonnen wurde. Eine Ausnahme gilt für die Nummern 2.1 und 2.2 auch als erteilt, sofern es sich um eine Kraft handelt, die bereits als „Zusatzkraft Betreuung“ oder „Zusatzkraft Leitung“ im Förderzeitraum vom 01.08.2025 bis 31.07.2026 eingesetzt wurde. Ein Anspruch auf Bewilligung kann aus der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht abgeleitet werden.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 26.06.2025 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 25.06.2025 außer Kraft.

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An das
Regionale Landesamt für Schule und Bildung Hannover
Nachrichtlich
an die
örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

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