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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten
Erl. d. MS v. 30.5.2011 - 101.2-43 137/3 (Nds.MBl. Nr.21/2011 S.381) - VORIS 21141 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für den Betrieb der fachlich unabhängigen Zentralen Beratungsstelle in Niedersachsen, bestehend aus fünf Regionalvertretungen in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück, insbesondere zur Unterstützung des Landes, der Kommunen und der Leistungserbringer in Niedersachsen im Bereich der Hilfe nach dem Achten Kapitel SGB XII.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Das Land fördert den Betrieb einer Zentralen Beratungsstelle, bestehend aus den fünf Regionalvertretungen mit Sitz in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück.

2.2 Für die Regionalvertretungen bestehen folgende Zuständigkeiten:

2.2.1 Regionalvertretung Braunschweig:
Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie die Landkreise Gifhorn, Göttingen, Goslar, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine und Wolfenbüttel;
2.2.2 Regionalvertretung Hannover:
Landkreise Celle, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg und Schaumburg sowie die Region Hannover;
2.2.3 Regionalvertretung Lüneburg:
Landkreise Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Soltau-Fallingbostel, Uelzen und Verden;
2.2.4 Regionalvertretung Oldenburg:
Kreisfreie Städte Delmenhorst, Emden, Oldenburg (Oldenburg) und Wilhelmshaven sowie die Landkreise Ammerland, Aurich, Friesland, Leer, Oldenburg, Wesermarsch und Wittmund;
2.2.5 Regionalvertretung Osnabrück:
Kreisfreie Stadt Osnabrück sowie die Landkreise Cloppenburg, Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück, Vechta und Diepholz.

3. Zuwendungsempfänger

Gefördert werden die der „Vereinbarung über die Trägergemeinschaft Zentrale Beratungsstelle für Personen in besonderen sozialen Schwierigkeiten Niedersachsen” beigetretenen jeweiligen Träger der Regionalvertretungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die fachliche Unabhängigkeit der Zentralen Beratungsstelle ist zu gewährleisten.

4.2 Die Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen nimmt folgende Aufgaben wahr:

4.2.1 Evaluation und Monitoring

Die Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen sammelt und wertet die verfügbaren Daten aus, um damit die Grundlage für ein bedarfsgerechtes effizientes Hilfesystem zu entwickeln sowie Aussagen über Stand und Wirksamkeit der Hilfe zu machen.

Maßnahmen:

- Erarbeitung der Grundlagen für eine landesweite Planung zur Steuerung und Fortentwicklung des Hilfeangebots;
- Bedarfsermittlung zur Sicherstellung eines passgenauen Hilfesystems;
- Beobachtung und Beschreibung der Hilfeentwicklung;
- Erarbeitung und Berücksichtigung von Wirksamkeitskriterien zur Durchführung der Erfolgskontrolle;
- Abstimmung der Formate und Standards zur Auswertung der Dokumentation;
- Auswertung zur Sicherung eines effizienten Hilfesystems;
- Erstellung des landesweiten Statistikberichts.

4.2.2 Optimierung der Hilfestrukturen

Die Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen steht bei der Neu- und Weiterentwicklung der Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII Hilfeanbietern und Kostenträgern beratend, vermittelnd und auswertend zur Seite.

Der Aufgabenumfang bezieht sich auf Einrichtungen und Dienste der ambulanten und stationären Hilfen, Institutionen, Vereine und sonstige Stellen.

Maßnahmen:

- Fachberatung,
- Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen;
- Begleitung und Initiierung von Modellprojekten;
- Beobachtung und Aktivierung vorgelagerter Hilfesysteme (Prävention);
- Fachberatende und prozessbegleitende Teilnahme an relevanten Gremien und Veranstaltungen, in denen richtungweisende Entscheidungen, die Hilfe nach den §§ 67 ff. SGB XII betreffend, durch Kostenträger, Hilfeanbieter und Verbände getroffen werden;
- Weiterentwicklung von Konzepten und Methoden, u.a. durch Zusammenarbeit mit Externen, mit dem Ziel „State of the Art”;
- Unterstützung bei der Entwicklung vor Ort.

4.2.3 Koordination und Kooperation

Die Zentrale Beratungsstelle Niedersachsen koordiniert und unterstützt die Kooperation der an der Hilfe beteiligten Akteure (Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, Kommunen, Jobcenter, vorgelagerte Hilfeangebote usw.) u.a. mit dem Ziel, eine gleichmäßige Durchführung der Maßnahmen zu erreichen, Rechtsverwirklichung und die sinnvolle Organisation des Hilfesystems zu ermöglichen.

Sie unterstützt die Entwicklung und Einführung von qualitativen und quantitativen Standards, die ein gleichmäßiges und bedarfsgerechtes Hilfesystem gewährleisten, und überprüft deren Einhaltung.

Maßnahmen:

- Vernetzung mit anderen Hilfebereichen, z.B. durch Moderation der Zusammenarbeit mit den Hilfeanbietern, anderen sozialen Dienstleistern und Sozialleistungsträgern;
- Unterstützung bei der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der Hilfeangebote;
- Beratung und Stellungnahmen in strittigen Fällen.

4.3 Weitere Maßnahmen können nach Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde durchgeführt werden.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung im Verhältnis der für das Jahr 2009 den Regionalvertretungen bewilligten Landesförderung gewährt.

5.2 Die personelle Ausstattung der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen besteht pro Regionalvertretung zumindest aus einer Leiterin oder einem Leiter mit einem abgeschlossenen sozialpädagogischen Studium. oder einer vergleichbaren Qualifikation und einer halben Verwaltungskraft. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann mit der Bewilligungsbehörde eine andere Personalausstattung abgestimmt werden.

Als Personalkosten werden anerkannt:

- für die Leiterin oder den Leiter der Regionalvertretung eine Vergütung nach EntgeltGr. 11 TV-L;
- für weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen sozialpädagogischen Studium oder einer vergleichbaren Qualifikation eine Vergütung nach EntgeltGr. 10 TV-L;
- für die Verwaltungskraft eine Vergütung nach EntgeltGr. 6 TV-L.

Hierzu sind entsprechende Arbeitsplatzbeschreibungen vorzulegen, die der Genehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfen.

5.3 Sachkosten werden in dem für den Betrieb der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen notwendigen und angemessenen Umfang anerkannt.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Förderanträge für die Regionalstellen sind bei der Bewilligungsbehörde jährlich bis zum 1.November für das kommende Jahr vorzulegen.

6.4 Mit dem Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde ein Sachbericht der jeweiligen Regionalvertretung vorzulegen. Weiter ist von der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen ein Jahresbericht und ein niedersachsenweiter Statistikbericht zu erstellen.

6.4.1 Der Jahresbericht der Zentralen Beratungsstelle Niedersachsen ist ausgerichtet auf das in der Jahresbesprechung des Vorjahres für den Berichtszeitraum festgelegte Schwerpunktthema.

6.4.2 Der landesweite Statistikbericht basiert maßgeblich auf den von den Einrichtungen nach den Leistungsvereinbarungen den jeweiligen Regionalstellen zu liefernden Daten. Die Zentrale Beratungsstelle fasst diese Daten zusammen, wertet sie aus und hebt dabei Besonderheiten hervor.

Der Statistikbericht enthält mindestens Angaben und Analysen zu:

- Erstkontakten,
- Darstellung der vorhandenen Hilfeangebote,
- differenzierten Angaben zum betreuten Personenkreis,
- Auslastung der Angebote und
- Wirksamkeit der Hilfen.

Der Statistikbericht enthält im Schwerpunkt die landesweite Auswertung der Dokumentation mit entsprechenden Hinweisen und Anregungen zur Fortentwicklung insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Wirksamkeit der Hilfe.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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