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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Selbsthilfegruppen und Trägern von Initiativen zur Aktivierung der Selbsthilfe in sozialen Brennpunkten
Erl. d. MS v. 14.1.2011 - 101.22-43 137/019.1 (Nds.MBl. Nr.2/2011 S.25) - VORIS 21141 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfekräfte der in sozialen Brennpunkten lebenden Personen und ihrer Selbstorganisation, mit dem Ziel der positiven sozialen Entwicklung des Wohngebietes. Soziale Brennpunkte sind Wohngebiete, in denen Faktoren, die die Lebensbedingungen ihrer Bewohnerinnen und Bewohner und insbesondere die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen negativ bestimmen, gehäuft auftreten.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden im Schwerpunkt Maßnahmen der Gemeinwesen- und Stadtteilarbeit, die zur Überwindung der besonderen in den sozialen Brennpunkten auftretenden Schwierigkeiten beitragen, insbesondere wenn sie dazu beitragen

- durch präventive Angebote drohende Notlagen ganz oder teilweise abzuwenden;
- den nachbarschaftlichen und familiären Zusammenhalt oder die gegenseitige Unterstützung u.a. durch den Aufbau zielgruppenübergreifender Netzwerke zu fördern;
- über Hilfeangebote zu informieren, Hilfen selbst zu entwickeln und sie zu koordinieren. Dies umfasst den Abbau von Zugangsschwellen zu bestehenden Hilfeangeboten und die Vermittlung zu solchen Hilfeangeboten;
- die Mitwirkung von Bewohnerinnen und Bewohnern in ehrenamtlichen und freiwilligen Diensten zu fördern;
- ehrenamtlich aktive Bewohnerinnen und Bewohner für ihre Tätigkeit zu qualifizieren und weiterzubilden;
- innovative Formen der Engagementförderung wie zum Beispiel Stadtteilkassen umzusetzen;
- besondere Maßnahmen der Bürgerbeteiligung, wie Planungen und Entwicklungen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse, zu unterstützen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 137 BauGB (Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen) sind nicht Gegenstand dieser Förderung. Die Kosten hierfür können im Rahmen der Städtebauförderungsrichtlinien des Landes Niedersachsen gefördert werden;
- besondere Beteiligungs- und Mitwirkungs- und Hilfemöglichkeiten für die unter Nummer 4.1 genannten Personenkreise zu initiieren;
- die Begegnung verschiedener Kulturen und Religionen und das friedliche Miteinander im Wohngebiet zu fördern;
- die Mitwirkung an Öffentlichkeitsarbeit und positiver Imageförderung für das Wohngebiet zu fördern.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

- juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen,
- Verbände, Vereine, Selbsthilfegruppen und ähnliche Vereinigungen, die von ihrer Aufgabenstellung nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet sind, die sich - neben öffentlichen Zuschüssen aus (Mitglieds-)Beiträgen, Spenden und ähnlichen Zahlungen finanzieren.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geförderten Maßnahmen sollen vorwiegend folgenden Bewohnerinnen und Bewohnern sozialer Brennpunkte zugute kommen:

- Kindern und Jugendlichen,
- Alleinerziehenden,
- arbeitslosen Frauen und Männern,
- Leistungsberechtigten i.S. des SGB II und des SGB XII,
- sonstigen einkommensschwachen Bevölkerungskreisen.

4.2 Der Träger der Maßnahme ist gehalten, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und dieses im Antrag darzulegen.

4.3 Die Maßnahmenträger nehmen regelmäßig an dem von der Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e.V. organisierten landesweiten Erfahrungsaustausch teil.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Es können entweder Such- oder Personalausgaben gefördert werden.

5.2 Für einmalige Sachausgaben werden bis zu 5 100 EUR pro Maßnahme gewährt. Im Rahmen der Sachausgaben können auch Honorarkosten berücksichtigt werden.

Im besonders begründeten Einzelfall können neben den einmaligen Sachausgaben auch Mieten einschließlich Nebenkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden.

5.3 Das Land fördert die Personalausgaben (Arbeitgeberbrutto) von bis zu einer Stelle in einem sozialen Brennpunkt. Die Zuwendung darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Personal-ausgaben nicht übersteigen.

5.4 Die Höhe der Zuwendung kann in einzelnen Fällen geringer als 2 500 EUR sein.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt. Die Landesarbeitsgemeinschaft Soziale Brennpunkte Niedersachsen e.V. steht den Trägern von Maßnahmen sowohl bei der Antragstellung, als auch während der Projektumsetzung bei inhaltlichen Fragen beratend zur Seite.

6.4 Folgeanträge für bereits laufende Zuwendungen sind bis zum 30.November des laufenden Jahres - vor Beginn des Bewilligungszeitraumes - der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Im Falle einer Folgebeantragung von Personalkosten ist die Landesförderung degressiv zu gestalten. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung der Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns.

6.5 Bei der Gewährung von Zuwendungen an Empfänger ohne eigene Rechtspersönlichkeit legt die Bewilligungsbehörde im Bescheid fest, welche Personen für die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuwendung haften.

6.6 Die Vordrucke für die Verwendungsnachweise werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.12.2010 in Kraft und mit Ablauf des 30.11.2015 außer Kraft.

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An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

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