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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen für interdisziplinäre
Maßnahmen der Früherkennung und Frühförderung bei
behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern
RdErl. d. MS v.
13.9.2011 - 103-43 114/10 (Nds.MBl. Nr.34/2011 S.648) - VORIS 21141 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für interdisziplinäre Maßnahmen der Früherkennung und Frühförderung bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern längstens bis zum Beginn deren Schulpflicht.
1.2 Zweck der Förderung ist,
| a) | anerkannte Stellen zu schaffen und deren Arbeit zu unterstützen, die durch interdisziplinäre Teams Maßnahmen der Früherkennung durchführen, Maßnahmen der Früherkennung, Frühbehandlung und Frühförderung empfehlen und sich zur Verlaufsbeobachtung zur Verfügung stellen (BFF-Teams) sowie |
| b) | die Schaffung und Unterstützung von interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) i.S. des § 30 SGB IX i.V.m. § 3 der FrühV. |
Angestrebt wird die Einrichtung eines flächendeckenden Netzes von Stellen.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstände der Förderung sind:
| 2.1 | Gewinnung von Mitgliedern interdisziplinärer Teams in den anerkannten Stellen, |
| 2.2 | Zahlung von Entgelten an die Mitglieder interdisziplinärer Teams in den anerkannten Stellen, |
| 2.3 | Verwaltungskosten, einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, der anerkannten Stellen und |
| 2.4 | Ausgaben für außergewöhnlichen Abstimmungsaufwand mit Personen oder Einrichtungen außerhalb der anerkannten Stellen. |
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger sind die Träger von BFF-Teams und die Träger von IFF.
3.2 Sozialpädiatrische Zentren erhalten wegen der vorrangigen Leistungsverpflichtung der Krankenkassen nach § 43a SGB V keine Förderung nach dieser Richtlinie.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die Bewilligungsbehörde muss die Stelle der interdisziplinären Früherkennung/Frühförderung als förderungswürdig anerkannt haben. Für eine Anerkennung müssen folgende Unterlagen vorliegen:
| 4.1 | BFF-Team | ||||||
| 4.1.1 | Vereinbarung des zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe und der Verbände der gesetzlichen Krankenkassen über die Leistung und Vergütung der Stelle. Die Vereinbarung muss den Einzugsbereich der Stelle festlegen. | ||||||
| 4.1.2 | Nachweis über die Tätigkeit eines interdisziplinär
besetzten Früherkennungsteams mit mindestens jeweils einem Mitglied aus
folgenden Berufsgruppen:
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||||||
| 4.1.3 | Nachweis über eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner (Anlage 1 Nr. 6). | ||||||
| 4.1.4 | Nachweis geeigneter Räume für die Durchführung der Früherkennung, deren Standort mit den in Nummer 4.1.1 genannten Stellen abgestimmt ist. | ||||||
| 4.1.5 | Erklärung des Einrichtungsträgers, dass die in der Anlage 1 abgedruckten Grundsätze über die Früherkennung/Frühförderung zur Grundlage der Arbeit des BFF-Teams gemacht werden. | ||||||
| 4.2 | IFF Leistungs- und Vergütungsvereinbarung zwischen der IFF und den zuständigen Reha-Trägern (Krankenkasse und örtlicher Träger der Sozialhilfe). Die Vereinbarung muss den Einzugsbereich der Stelle festlegen. |
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der voraussichtlichen Zahl der vorgestellten oder zu behandelnden Kinder. Je Kind und Kalenderjahr wird eine Pauschale in Höhe von 74 EUR gewährt.
Erstreckt sich die Maßnahme für das einzelne Kind über mehrere Kalenderjahre, wird die Pauschale für jedes Kalenderjahr gezahlt.
5.3 Abweichend von den VV zu § 44 LHO bzw. den VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO dürfen Zuwendungen unter 2 500 EUR bzw. 25 000 EUR gewährt werden.
5.4 Wird ein Kind innerhalb eines Kalenderjahres zur interdisziplinären Früherkennung dem BFF-Team vorgestellt und anschließend in einer IFF behandelt oder gefördert, steht die Pauschale dem BFF-Team zu.
5.5 Wird ein Kind innerhalb eines Kalenderjahres nach der interdisziplinären Früherkennung in der IFF dort im Rahmen der Frühförderung behandelt, wird die Pauschale für die Leistungen der interdisziplinären Früherkennung gewährt.
6. Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
6.3 Zuwendungsanträge sind bis zum 1.November vor Beginn des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Geht der Antrag später ein oder wird erstmals ein Antrag auf Förderung gestellt, beginnt die Förderung frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligung oder ab Genehmigung einer Ausnahme vom vorzeitigen Vorhabenbeginn.
6.4 Zuwendungsanträgen ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung nicht geändert haben.
Abweichend von Satz 1 sind die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 4 alle vier Jahre im Einzelnen nachzuweisen.
6.5 Für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung im Falle gemeinsamer Förderung ist eine Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe (siehe Nummern 4.1.1 und 4.2) gemäß VV Nr. 10.2 zu § 44 LHO anzustreben, sofern dieser nicht selbst Träger der anerkannten Stelle ist.
6.6 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P wird zugelassen.
6.7 Der Nachweis für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach Nummer 5 ist binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gemäß einem der Bewilligung beigefügten Vordruck (siehe Anlage 2) zu führen.
7. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
__________
An
das Landesamt für
Soziales, Jugend und Familie,
die Region Hannover, die Landkreise und die
kreisfreien Städte
Nachrichtlich:
An
die
Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Grundsätze über die interdisziplinäre Früherkennung/Frühförderung
| - | Auffälligkeiten, die den Verdacht auf eine bestehende oder drohende Behinderung nahe legen, festzustellen, |
| - | drohenden Behinderungen entgegenzuwirken und |
| - | Auswirkungen vorhandener Behinderungen auszugleichen oder zu mindern. |
| 4.1 | Auffälligkeiten können beobachtet werden von
|
||||||
| 4.2 | Aufgrund dieser Beobachtung wird das Kind - in der Regel unter Beteiligung der betreuenden Ärztin (Haus- oder Kinderärztin) oder des betreuenden Arztes (Haus- oder Kinderarzt) - einem interdisziplinären Team zur Abklärung der Verdachtsmomente vorgestellt. | ||||||
| 4.3 | Das interdisziplinäre Team kann zu folgenden
Feststellungen gelangen:
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| a) | einer Ärztin oder einem Arzt, |
| b) | einer Vertreterin oder einem Vertreter der nichtärztlichen Heilberufe, |
| c) | einer Vertreterin oder einem Vertreter der pädagogischen/psychologischen Berufe. |
Die Ansprechpartnerin oder der Ansprechpartner sollte deshalb z.B. in der Lage sein - ggf. aufgrund eines Hausbesuches -, das häusliche Umfeld des Kindes zu bewerten, dem Team die sich daraus ergebenden relevanten Informationen zu vermitteln, die Nachbetreuung der Eltern sowie die Kontaktaufnahme zu den Ärztinnen oder den Ärzten zu leisten.
Durch diese koordinierende Tätigkeit werden die anderen Teammitglieder insbesondere von der Abwicklung organisatorischer Angelegenheiten weitgehend entlastet, wodurch eine Verlängerung des Team-Geschehens vermieden wird.
Der Behandlungs- und Förderplan wird in vielen Fällen eine nochmalige Vorstellung des Kindes beim Team vorsehen; dies bedingt eine enge Kooperation von Behandlerinnen oder Behandlern und dem Team.
Hinsichtlich der im Rahmen der Frühförderung zu beteiligenden Behandlerinnen und Behandler können im Hinblick auf den vorrangigen Elternwillen keine Vorgaben gemacht werden. Dies schließt nicht aus, dass Mitglieder des interdisziplinären Teams von den Eltern (und ggf. dem Sozialhilfeträger) mit der Wahrnehmung einzelner Behandlungsaufgaben betraut werden.
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.......................................................................... (Träger der Stelle) |
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Verwendungsnachweis |
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| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |