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Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (DVO Nds. AG SGB XII)
Vom 27. Juni 2011 (Nds.GVBl. Nr.13/2011 S.178) - VORIS 21141 -

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 2, des § 8 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 sowie des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3, des § 13 Abs. 8 und des § 16 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB XII) vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.644), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.März 2011 (Nds.GVBl. S.81) wird verordnet:

1.   A b s c h n i t t
Pauschalierung von Kosten für die integrative Betreuung behinderter Kinder in Kindergärten

§ 1
Pauschalierung von Personal- und Sachkosten

(1) Die Kosten, die der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 16 Nds. AG SGB XII für die Eingliederungshilfe in Kindergärten einschließlich der dort erbrachten Leistungen zum Lebensunterhalt zu tragen hat, werden in den Absätzen 2, 3 und 7 pauschaliert.

(2) Die Personalkosten einer nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Bund und Kommunen - tarifgerecht eingruppierten und vergüteten heilpädagogischen Fachkraft je integrative Gruppe werden für jedes wesentlich behinderte oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte Kind nach dessen Anteil an der Zahl der behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kinder monatlich pauschal übernommen.

(3) Für alle weiteren Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten werden je betreutem Kind und Monat

  1. im Fall der Pauschalierung nach Absatz 2 373,27 Euro und
  2. im Fall des Vorrangs nach Absatz 6 63,83 Euro

gezahlt.

(4) 1Abrechnungszeitraum ist der Kalendermonat. 2Die Pauschale nach Absatz 3 Nr. 1 wird bei einer durchgehenden Abwesenheit eines betreuten Kindes von zwei bis weniger als vier Wochen im Monat auf die Hälfte verringert; bei einer durchgehenden Abwesenheit von vier Wochen oder mehr im Monat ist eine Zahlung nach Absatz 3 Nr. 1 nicht zu leisten. 3Satz 2 gilt nicht bei einer planmäßigen, vorübergehenden Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe.

(5) Kehrt ein Kind nach Beendigung einer Schließung des Kindergartens oder der integrativen Gruppe nicht in die Betreuung zurück, so gilt es mit dem Ablauf des letzten Tages vor Beginn der Schließung als ausgeschieden.

(6) Ist eine Integrationsgruppe vor dem 1.Januar 1993 aus einer in einer Kindertagesstätte bestehenden Gruppe gebildet worden und besteht seither eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes oder nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII), so hat diese Vereinbarung Vorrang vor der Pauschalierungsregelung des Absatzes 2.

(7) Wird ein einzelnes behindertes oder von einer Behinderung bedrohtes Kind im Kindergarten im Rahmen der Einzelintegration betreut, so wird pauschal für alle Kosten des Einrichtungsträgers und beauftragter Dritter einschließlich Fahrtkosten ein Betrag in Höhe von 1 536,72 Euro je Monat im Einzelfall gezahlt.

2.   A b s c h n i t t
Heranziehung zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

§ 2
Heranziehung

(1) 1Zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII werden herangezogen

  1. die örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie
  2. mit Ausnahme der Leistungen nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen, wenn der örtliche Träger der Sozialhilfe sie auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nds. AG SGB XII herangezogen hat.

2Die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach Satz 1 umfasst die Ermächtigung, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe nach den §§ 67 bis 69 SGB XII heranzuziehen. 3Die Regelungen des § 8 Abs. 1 und des § 9 Abs. 1 bis 4 Nds. AG SGB XII gelten entsprechend.

(2) Die Heranziehung nach Absatz 1 umfasst nicht

  1. den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,
  2. den Abschluss von Vereinbarungen, zu deren Parteien ein kommunaler Spitzenverband oder eine herangezogene kommunale Körperschaft gehört,
  3. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,
  4. den Beitritt des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 13 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX),
  5. die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
    a) gegenüber den niedersächsischen zugelassenen kommunalen Trägern und gemeinsamen Einrichtungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs,
    b) gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Sozialhilfe sowie
    c) gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe,
  6. die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 5 genannten Leistungsträger sowie kreisangehöriger Gemeinden gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe,
  7. in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen,
    a) die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 93 SGB XII und
    b) die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Sozialhilfe übergegangen sind,
  8. die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 4 Nds. AG SGB XII sowie
  9. Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII.

(3) Der Ausschluss der Heranziehung nach Absatz 2 umfasst nicht die Aufgaben nach Absatz 2 Nrn. 1, 5, 6 und 7, sofern die Aufgaben im Zusammenhang mit Leistungen nach den §§ 67 bis 69 SGB XII wahrgenommen werden.

§ 3
Örtliche Zuständigkeit, vorläufiges Tätigwerden vor Feststellung der Zuständigkeit

(1) 1Für die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen kommunalen Körperschaften für teilstationäre und stationäre Leistungen, einschließlich der Leistungen nach § 6 Abs. 3 Nds. AG SGB XII, gelten § 98 Abs. 2 Sätze 1, 2 und 4 sowie § 106 Abs. 2 und § 109 SGB XII entsprechend. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist. 3Diese Zuständigkeit umfasst auch im gleichen Zeitraum erforderliche teilstationäre Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe. 4Die örtliche Zuständigkeit für die nicht von den Sätzen 1 und 2 erfassten Leistungen sowie bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in entsprechender Anwendung. 5Werden neben den in den Sätzen 1 und 4 genannten Leistungen von einer herangezogenen kommunalen Körperschaft gleichzeitig Leistungen in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erbracht, so ist die kommunale Körperschaft örtlich zuständig, die nach § 98 Abs. 5 SGB XII für die Leistungen in den ambulant betreuten Wohnformen zuständig ist.

(2) 1Steht für Leistungen nach § 54 SGB XII nicht innerhalb von zwei Wochen, in den übrigen Fällen nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfs fest, welche herangezogene kommunale Körperschaft örtlich zuständig ist, so trifft die zuerst angegangene herangezogene kommunale Körperschaft alle erforderlichen Maßnahmen. 2Nach der Klärung der örtlichen Zuständigkeit erstattet die zuständige Körperschaft der vorläufig tätig gewordenen Körperschaft den Gesamtbetrag der erbrachten Leistungen.

(3) Unberührt von Absatz 1 bleibt eine bis zum 31.Dezember 2010 für einen konkreten Einzelfall nach bisherigem Recht begründete örtliche Zuständigkeit einer herangezogenen kommunalen Körperschaft bestehen, bis für mindestens einen vollständigen Kalendermonat keine Leistungen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mehr zu erbringen sind oder ein Wechsel von der stationären zur ambulanten Betreuung stattfindet.

§ 4
Zusammenwirken des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit den herangezogenen Körperschaften

(1) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe berät und unterstützt die herangezogenen kommunalen Körperschaften insbesondere durch den landesärztlichen Dienst (§ 62 SGB IX), Fachberatungsdienste für Menschen mit Hör- und Sprachstörungen sowie durch Fortbildungsangebote. 2Der überörtliche Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kommunalen Körperschaften sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Gewährung der Hilfen, die im Rahmen des § 2 erbracht werden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 3Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer herangezogenen kommunalen Körperschaft vornehmen.

(2) 1Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben unterrichten. 2Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.

3.   A b s c h n i t t
Gemeinsamer Ausschuss

§ 5
Zahl und Bestellung der Mitglieder

1Der Gemeinsame Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII besteht aus sechs Mitgliedern. 2Von diesen werden

  1. drei durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und
  2. drei durch das Fachministerium

bestellt. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt. 4Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 1 müssen im Dienst einer kommunalen Körperschaft oder eines kommunalen Spitzenverbandes und die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 2 im Dienst des Landes stehen.

§ 6
Amtsdauer, Amtsführung

(1) 1Die Amtsdauer des Gemeinsamen Ausschusses beträgt vier Jahre. 2Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn es die Voraussetzung nach § 5 Satz 4 nicht mehr erfüllt oder ein wichtiger Grund im Sinne des § 86 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt. 3Mit der Abberufung ist zugleich ein neues Mitglied zu bestellen. 4Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird das nachfolgende Mitglied für die restliche Amtsdauer bestellt.

(2) 1Die Mitglieder üben ihr Amt unparteiisch und frei von Weisungen aus. 2Zur Verschwiegenheit der Mitglieder gilt § 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

§ 7
Vorsitz, Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied für die Dauer von jeweils zwei Jahren.

(2) Die Geschäfte des Ausschusses führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

1Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, sofern der Ausschuss nichts anderes beschließt. 2§ 9 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 9
Beschlussfassung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss ist bei Anwesenheit von jeweils zwei Mitgliedern nach § 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 beschlussfähig.

(2) 1Vor der Beschlussfassung über eine Empfehlung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 oder § 14 Nds. AG SGB XII sind die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens und das Fachministerium anzuhören. 2In den Fällen des Satzes 1 sind die Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung zu fassen, schriftlich niederzulegen und der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens sowie dem Fachministerium zu übermitteln.

§ 10
Kosten

1Für die Kosten der Mitglieder ist jeweils die entsendende Stelle verantwortlich. 2Die Kosten der Geschäftsführung trägt das Land.

§ 11
Arbeitsgruppen

1Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Empfehlungen Arbeitsgruppen einsetzen. 2Die Mitglieder müssen jeweils eine der Voraussetzungen des § 5 Satz 4 erfüllen. 3Der Ausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. 4§ 7 Abs. 2 und § 8 gelten entsprechend. 5Für die Kosten der Mitglieder ist die jeweilige Anstellungskörperschaft verantwortlich.

4.   A b s c h n i t t
Quotenklassen und Festbeträge

§ 12
Festlegung der Quotenklassen

Zur Verteilung der Aufwendungen, die auf der Grundlage des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs entstehen, zwischen dem überörtlichen Träger und den örtlichen Trägern der Sozialhilfe werden nach § 12 Abs. 1 Nds. AG SGB XII folgende Quotenklassen festgelegt:

  1. die Quotenklasse 1 mit einer Quote der Kommune von 4 vom Hundert,
  2. die Quotenklasse 2 mit einer Quote der Kommune von 7 vom Hundert,
  3. die Quotenklasse 3 mit einer Quote der Kommune von 10 vom Hundert,
  4. die Quotenklasse 4 mit einer Quote der Kommune von 13 vom Hundert,
  5. die Quotenklasse 5 mit einer Quote der Kommune von 16 vom Hundert,
  6. die Quotenklasse 6 mit einer Quote der Kommune von 19 vom Hundert,
  7. die Quotenklasse 7 mit einer Quote der Kommune von 22 vom Hundert,
  8. die Quotenklasse 8 mit einer Quote der Kommune von 25 vom Hundert,
  9. die Quotenklasse 9 mit einer Quote der Kommune von 28 vom Hundert,
  10. die Quotenklasse 10 mit einer Quote der Kommune von 31 vom Hundert,
  11. die Quotenklasse 11 mit einer Quote der Kommune von 34 vom Hundert,
  12. die Quotenklasse 12 mit einer Quote der Kommune von 37 vom Hundert,
  13. die Quotenklasse 13 mit einer Quote der Kommune von 40 vom Hundert,
  14. die Quotenklasse 14 mit einer Quote der Kommune von 43 vom Hundert und
  15. die Quotenklasse 15 mit einer Quote der Kommune von 46 vom Hundert.

§ 13
Festsetzung der Festbeträge

Zum Ausgleich der Aufwendungen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nds. AG SGB XII werden jährliche Festbeträge nach der Anlage festgesetzt.

5.   A b s c h n i t t
Abrechnung

§ 14
Allgemeine Anforderungen an die Mitteilungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe

1Die Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII über die jährlichen Aufwendungen ist nach den von der Landesstatistikbehörde festgelegten Kontenrahmen und Produktrahmen sowie den dazu ergangenen Zuordnungsvorschriften vorzunehmen. 2Dem Kalenderjahr dürfen dabei nur die Ausgaben und Einnahmen zugerechnet werden, die in diesem Jahr tatsächlich geleistet oder erzielt worden sind. 3Sie sind getrennt nach den Zuständigkeitsbereichen des örtlichen Trägers und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe so aufzuschlüsseln, wie sie der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Sozialhilfestatistik an die Landesstatistikbehörde meldet.

§ 15
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich der örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. die Angaben über vollstationäre Hilfe zur Pflege nach Leistungen nach
    a) § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und
    b) § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII,
  2. die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach
    a) Hilfen durch den Einsatz von Integrationshelfern,
    b) Hilfen in Förderschulen in freier Trägerschaft nach § 6 Abs. 5 Nds. AG SGB XII und
    b) sonstigen Hilfen,
  3. die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach
    a) Leistungen für ambulant betreutes Wohnen und nach Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten, jeweils unterteilt nach Leistungen für
    aa) geistig behinderte Menschen,
    bb) körperlich behinderte Menschen,
    cc) seelisch behinderte Menschen und
    dd) chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
    sowie
    b) sonstigen Leistungen.

(2) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe zur Gesundheit sind die Ausgaben für Kontingentflüchtlinge jeweils gesondert auszuweisen.

§ 16
Zusätzliche Anforderungen an die Mitteilungen für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

(1) In der Mitteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII sind die Daten aus dem Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe jeweils unter Einbeziehung der Beförderungskosten im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen zusätzlich wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. die Angaben über die Ausgaben für Eingliederungshilfe als heilpädagogische Leistungen für Kinder (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX) nach
    a) Leistungen in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder,
    b) Leistungen in anderen Sonderkindergärten,
    c) Leistungen in integrativen Gruppen von Kindergärten und im Rahmen von Einzelintegration sowie
    d) sonstigen Leistungen,
  2. die Angaben über Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII) nach Hilfen in Tagesbildungsstätten und sonstigen Hilfen sowie
  3. die Angaben über Eingliederungshilfe als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) nach
    a) Leistungen für das Wohnen in Wohnstätten getrennt nach Leistungen für
    aa) geistig behinderte Menschen,
    bb) körperlich behinderte Menschen,
    cc) seelisch behinderte Menschen und
    dd) chronisch mehrfach beeinträchtigte abhängige Menschen
    sowie
    b) sonstigen Leistungen.

(2) Gesondert anzugeben sind

  1. die Zahlungen von gesetzlichen Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Leistungen in stationären Sprachheileinrichtungen und in Sonderkindergärten für sprach- und für hörgeschädigte Kinder aufgrund entsprechender Vereinbarungen und
  2. die Einnahmen aus Kostenbeiträgen der Leistungsberechtigten, die sich auf deren Ansprüche nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs beziehen.

§ 17
Finanzielle Abwicklung

(1) Die Ausgleichsbeträge werden mit der nächsten Abschlagszahlung, die auf den Feststellungsbescheid folgt, gezahlt oder verrechnet.

(2) Auf Verlangen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe werden die Ausgleichsbeträge anteilig für die herangezogenen Körperschaften errechnet, die nicht örtliche Träger der Sozialhilfe sind und für die die erforderlichen Daten getrennt mitgeteilt worden sind.

§ 18
Ausgleich der Aufwendungen nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 Nds. AG SGB XII in Verbindung mit § 108 SGB XII

(1) Der örtliche Träger teilt dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe bis zum 15.Februar des Folgejahres die Höhe der Kostenerstattungen nach § 108 SGB XII mit.

(2) Die jährliche Erstattungszahlung wird bis zum 31.März für das abgelaufene Kalenderjahr geleistet.

6.   A b s c h n i t t
Erprobung einer Erweiterung der Heranziehung

§ 19
Modellversuchskommunen, Erweiterung der Heranziehung

1Mit den Landkreisen Diepholz, Emsland, Harburg, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Schaumburg und Verden (Modellversuchskommunen) wird in der Zeit vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2015 eine neue Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Modellversuchskommunen als von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften erprobt. 2Für diese Zeit werden die Modellversuchskommunen über die Heranziehung nach § 2 hinaus auch für die in § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 7 genannten Aufgaben herangezogen. 3Die erweiterte Heranziehung des Landkreises Emsland umfasst auch das Gebiet der Stadt Lingen, die erweiterte Heranziehung des Landkreises Hildesheim umfasst auch das Gebiet der Stadt Hildesheim. 4Die erweiterte Heranziehung erstreckt sich nicht auf die Einrichtungen in unmittelbarer Trägerschaft des Landes.

§ 20
Örtliche Zuständigkeit der Modellversuchskommunen

1Für den Abschluss von Vereinbarungen im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren ist eine Modellversuchskommune zuständig, wenn der Sitz der Einrichtung in ihrem Gebiet liegt. 2Für die übrigen Aufgaben der erweiterten Heranziehung ist sie zuständig, soweit sie nach § 3 für die zugrunde liegenden Leistungsfälle örtlich zuständig ist.

§ 21
Weisungsrecht des Fachministeriums

Das Fachministerium ist gegenüber den Modellversuchskommunen weisungsberechtigt.

§ 22
Auswertung, Datenübermittlung

(1) 1Das Fachministerium ermittelt und bewertet unter Einbeziehung einer Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses (Absatz 5) und nach Anhörung des Beirats nach § 3 Abs. 2 Nds. AG SGB XII, wie sich die erweiterte Heranziehung auf

  1. die Lebenssituation der betroffenen Leistungsberechtigten,
  2. die Entwicklung und Qualität der erbrachten Leistungen,
  3. die Verwirklichung des Vorrangs ambulanter Leistungen,
  4. die Struktur des Angebots an Einrichtungen und Diensten sowie deren Vergütungen und
  5. die Aufwendungen der betroffenen Träger der Sozialhilfe

ausgewirkt hat. 2Es ermittelt außerdem, ob hieraus Folgen für die zukünftige Abgrenzung der Aufgaben zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den von ihm herangezogenen kommunalen Körperschaften gezogen werden sollten.

(2) Jede Modellversuchskommune legt dem Gemeinsamen Ausschuss und dem Fachministerium zum 10.Juli eines jeden Erprobungsjahres Übersichten mit pseudonymisierten Angaben vor

  1. über die am 30. Juni bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die sie geschlossen hat, jeweils unterteilt nach Leistungstyp oder Art des Angebots mit Angaben zum Datum des Abschlusses und zur Laufzeit der Vereinbarung sowie zur vereinbarten Vergütung und zur Kapazität des Angebots sowie
  2. soweit teilstationäre oder stationäre Leistungen beantragt oder bei Beginn oder als Ergebnis einer Überprüfung erbracht wurden, über
    a) die im vorhergehenden Kalenderjahr eingegangenen Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe,
    b) die im vorhergehenden Kalenderjahr über diese Anträge getroffenen Entscheidungen,
    c) die im vorhergehenden Kalenderjahr eingetretenen Veränderungen der Bestandsfälle sowie
    d) die Ergebnisse der im vorhergehenden Kalenderjahr durchgeführten Hilfeplanungen,

jeweils unterteilt nach den einzelnen in § 54 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 SGB XII genannten Leistungen und Leistungen des ambulant betreuten Wohnens.

(3) Das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie legt dem Gemeinsamen Ausschuss und dem Fachministerium zum 10.Juli eines jeden Erprobungsjahres Übersichten vor

  1. über die am 30.Juni bestehenden Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII, die es geschlossen hat, jeweils unterteilt nach den Kriterien des Absatzes 2 Nr. 1 mit pseudonymisierten Angaben und
  2. über alle für das vorhergehende Kalenderjahr von den örtlichen Trägern abgerechneten Aufwendungen und in den Abrechnungen angegebenen Fallzahlen, die nach einzelnen örtlichen Trägern und entsprechend den Vorgaben der §§ 13 bis 15 unterteilt sind.

(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen stellen die Modellversuchskommunen und das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie dem Gemeinsamen Ausschuss auf dessen Anforderung die Akten und Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit dieser seine Aufgabe nach Absatz 5 erfüllen kann, soweit eine Weitergabe nach § 35 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs und dem Zweiten Kapitel des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs zulässig ist.

(5) Der Gemeinsame Ausschuss unterbreitet dem Fachministerium auf der Grundlage der nach den Absätzen 2 bis 4 bereitgestellten Übersichten, Akten und Informationen bis zum 30.Dezember 2014 eine schriftliche Empfehlung zur Auswertung der Erprobung.

§ 23
Ausgleich des zusätzlichen Aufwands

(1) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote für den Zeitraum vom 1.Januar 2011 bis 31.Dezember 2011

1. des Landkreises Harburg 32,5 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 30,0 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 28,0 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 25,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 24,0 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz 22,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 20,5 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 20,0 vom Hundert.

(2) Zum Ausgleich des als Folge der erweiterten Heranziehung zusätzlich entstehenden Aufwands beträgt die kommunale Quote vorbehaltlich einer sich aus den Absätzen 3 bis 5 ergebenen Veränderung für den Zeitraum vom 1.Januar 2012 bis 31.Dezember 2015

1. des Landkreises Harburg 28,0 vom Hundert,
2. des Landkreises Hildesheim 24,5 vom Hundert,
3. des Landkreises Schaumburg 24,5 vom Hundert,
4. des Landkreises Oldenburg 21,0 vom Hundert,
5. des Landkreises Verden 19,5 vom Hundert,
6. des Landkreises Diepholz 18,0 vom Hundert,
7. des Landkreises Osnabrück 18,0 vom Hundert,
8. des Landkreises Emsland 16,0 vom Hundert.

(3) Unbeschadet der vorstehenden Regelung wird die zuständige oberste Landesbehörde von Amts wegen jene Anpassungen vornehmen, die sich aus den Folgen von Veränderungen bei den Erstattungsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung gemäß § 46a SGB XII ergeben.

(4) Sollte die jährliche Abrechnung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG SGB XII für einen Modellversuchslandkreis eine geringere kommunale Quote als in Absatz 1 ergeben, so wird dieser Landkreis ab dem nächsten Kalenderjahr der dieser kommunalen Quote entsprechenden Quotenklasse nach § 12 Nds. AG SGB XII zugeordnet.

(5) 1Die zuständige oberste Landesbehörde überprüft von Amts wegen im Jahr 2013 die Angemessenheit der in Absatz 1 genannten Quoten und berichtet dem Gemeinsamen Ausschuss nach § 5 Nds. AG SGB XII über das Ergebnis. 2Dieser unterbreitet daraufhin eine Empfehlung zur Beibehaltung oder Anpassung der Quoten nach Absatz 1.

7.   A b s c h n i t t
Schlussvorschriften

§ 24
Übergangsregelung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe herangezogenen großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen gelten bis zum 31.Dezember 2011 als von den zuständigen örtlichen Trägern zu den Aufgaben nach §§ 67 bis 69 SGB XII herangezogen.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2011 in Kraft.

______________
Hannover, den 27. Juni 2011


Anlage
( zu § 13 )

Jährliche Festbeträge

Örtlicher Träger der Sozialhilfe Festbetrag 2011
Landkreis Ammerland 188 286,60
Landkreis Aurich 356 038,20
Stadt Braunschweig 1 739 213,02
Landkreis Celle 952 817,15
Landkreis Cloppenburg 172 194,58
Landkreis Cuxhaven 200 045,41
Stadt Delmenhorst 490 071,94
Landkreis Diepholz 4 144 211,11
Stadt Emden 279 472,09
Landkreis Emsland 589 528,73
Landkreis Friesland 162 316,54
Landkreis Gifhorn 5 832 946,98
Landkreis Göttingen 1 073 845,87
Landkreis Goslar 198 229,36
Landkreis Grafschaft Bentheim 250 000,00
Landkreis Hameln-Pyrmont 336 431,21
Region Hannover 7 179 290,56
Landkreis Harburg 739 098,77
Landkreis Helmstedt 219 283,92
Landkreis Hildesheim 838 696,15
Landkreis Holzminden 181 578,99
Landkreis Leer 324 908,60
Landkreis Lüchow-Dannenberg 119 874,39
Landkreis Lüneburg 1 485 568,28
Landkreis Nienburg 517 592,05
Landkreis Northeim 303 670,28
Landkreis Oldenburg 158 238,51
Stadt Oldenburg 269 168,85
Landkreis Osnabrück 429 458,26
Stadt Osnabrück 792 068,60
Landkreis Osterholz 105 828,60
Landkreis Osterode am Harz 158 948,47
Landkreis Peine 274 484,42
Landkreis Rotenburg 280 470,05
Stadt Salzgitter 200 494,25
Landkreis Schaumburg 143 146,09
Landkreis Soltau-Fallingbostel 211 887,67
Landkreis Stade 182 658,36
Landkreis Uelzen 278 178,83
Landkreis Vechta 243 123,14
Landkreis Verden 110 555,39
Landkreis Wesermarsch 310 025,35
Stadt Wilhelmshaven 287 319,43
Landkreis Wittmund 99 074,81
Landkreis Wolfenbüttel 386 143,28
Stadt Wolfsburg 293 535,32
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