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Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)
Art. 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. Nr. 26/2014 S. 429), geändert durch Art. 10 des Gesetzes v. 15.12.2016 (Nds. GVBl. Nr. 19/2016 S. 301), Art. 6 des Gesetzes vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. Nr. 25/2019 S. 451) und Art. 5 des Gesetzes vom 16.12.2021 (Nds. GVBl. Nr. 48/2021 S. 451) - VORIS 21141 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ziel der Förderung der Freien Wohlfahrtspflege, Zusammenarbeit

1Die Freie Wohlfahrtspflege wird nach diesem Gesetz mit Finanzhilfen des Landes gefördert. 2Ziel der Förderung ist es, den Einwohnerinnen und Einwohnern des Landes wohnortnah die von ihnen benötigten Unterstützungsleistungen anzubieten und die dafür erforderlichen Voraussetzungen im Land Niedersachsen zu erhalten und weiter zu entwickeln. 2Zur Erreichung der Ziele der Förderung arbeiten das Land, die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die in ihr zusammengeschlossenen Spitzenverbände zusammen.

§ 2
Finanzhilfe an die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und an die Landesstelle für Suchtfragen

(1) Das Land gewährt als Finanzhilfe

  1. 22 752 000 Euro jährlich den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und
  2. 1 000 000 Euro jährlich der Landesstelle für Suchtfragen der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium prüft alljährlich vor Aufstellung des Voranschlags für den Landeshaushalt (§ 27 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) anhand der vom Statistischen Bundesamt für das vorvergangene Kalenderjahr ermittelten jahresdurchschnittlichen Steigerung des Verbraucherpreisindexes, inwieweit die Durchführung der von den Spitzenverbänden wahrzunehmenden Aufgaben eine Erhöhung der Finanzhilfe nach Absatz 1 Nr. 1 erfordert.

(3) Übersteigen die dem Land in einem Kalenderjahr zufließenden Einnahmen aus den Glücksspielabgaben nach § 13 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes den Betrag von 147 300 000 Euro, so werden

  1. 18,63 Prozent der Mehreinnahme den Spitzenverbänden, die in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und
  2. 0,74 Prozent der Mehreinnahme der Landesstelle für Suchtfragen

als zusätzliche Finanzhilfe gewährt.

(4) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 ist in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. 2Die Finanzhilfe nach Absatz 3 wird jeweils im Dezember des nach Absatz 3 maßgeblichen Kalenderjahres gezahlt.

§ 3
Förderung der Aufgaben der Freien Wohlfahrtspflege

(1) 1Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ist für die Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben zu verwenden. 2Die Finanzhilfe darf im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung ausschließlich für Maßnahmen in Einrichtungen eingesetzt werden, deren Geschäftsbetrieb auch bei Einbeziehung der Finanzhilfe den Regelungen der §§ 65 bis 68 der Abgabenordnung entspricht. 3Wohlfahrtspflegerischen Aufgaben dienen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, Menschen zu unterstützen, die Hilfe benötigen oder ohne Unterstützung benötigen würden, sowie Maßnahmen, welche die organisatorischen und personellen Voraussetzungen der Hilfeleistung schaffen oder verbessern sollen. 4Bei der Ausgestaltung der Förderung und bei der Wahrnehmung der wohlfahrtspflegerischen Aufgaben sind auch die Anforderungen zu berücksichtigen, die sich aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. II 2008 S. 1419) ergeben.

(2) 1Die Finanzhilfe nach Absatz 1 darf nur gezahlt werden, wenn eine Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden besteht, in der mindestens geregelt sind

  1. die Aufteilung der Finanzhilfe auf die einzelnen Spitzenverbände oder auf Gruppen der Spitzenverbände,
  2. die wohlfahrtspflegerischen Aufgaben, für deren Förderung die Finanzhilfe zu verwenden ist,
  3. für mindestens 67 Prozent der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 die zu fördernden Aufgaben, und zwar jeweils unter Angabe der dafür einzusetzenden Mindestanteile,
  4. der Höchstanteil der Finanzhilfe, der für Verwaltungsaufgaben verwendet werden darf, und
  5. der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Finanzhilfe sowie der aus dieser an Dritte vergebenen Mittel durch die Spitzenverbände.

2Die Vereinbarung nach Satz 1 ist von dem für Soziales zuständigen Ministerium innerhalb von vier Wochen nach ihrer Unterzeichnung im Niedersächsischen Ministerialblatt und im Internet zu veröffentlichen.

(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande, so kann das für Soziales zuständige Ministerium die in Absatz 2 Satz 1 genannten Gegenstände durch Verordnung regeln.

(4) Das Land kann durch Leistungsbescheid die Finanzhilfe von den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Empfängern zurückfordern, soweit

  1. diese die Finanzhilfe oder
  2. Dritte die an sie aus der Finanzhilfe weitergeleiteten Mittel zweckwidrig verwendet haben.

§ 4
Förderung der Landesstelle für Suchtfragen

(1) Die Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 ist für die Aufgaben der Landesstelle für Suchtfragen, insbesondere für die Organisation der Beratungsstellen und die Beratung der Glücksspielaufsicht, (§ 1 Abs. 5 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes) zu verwenden.

(2) 1Die Landesstelle für Suchtfragen hat dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 nachzuweisen. 2Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.

(3) § 3 Abs. 4 gilt für Rückforderungen des Landes gegenüber der Landesstelle für Suchtfragen entsprechend.

§ 5
Prüfung durch den Landesrechnungshof

1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfe bei den in § 2 Abs. 1 genannten Empfängern prüfen. 2Haben diese die Mittel an Dritte weitergeleitet, so kann der Landesrechnungshof auch bei diesen prüfen; § 91 Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung gilt entsprechend. 3Die Dritten sind von den Empfängern der Finanzhilfe auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes hinzuweisen.

§ 6
Übergangsvorschrift

1Solange die nach § 3 Abs. 2 vorgesehene Vereinbarung nicht abgeschlossen worden ist, gilt die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 756), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 310), geschlossene Vereinbarung fort. 2§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

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Hannover, den 16. Dezember 2014

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