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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren des wissenschaftlichen Personals an niedersächsischen Hochschulen
Erl. d. MWK v. 17.2.2009 - 22A.2 -51319 (Nds.MBl. Nr.10/2009 S.303), geändert durch Erl. vom 13.1.2011 (Nds.MBl. Nr.8/2011 S.165) - VORIS 21147 -

1. Zuwendungszweck

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §§ 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren des wissenschaftlichen Personals an niedersächsischen Hochschulen. Plätze für Kinder des nicht wissenschaftlichen Personals der Hochschulen können nur dann gefördert werden, wenn mindestens ein an der Hochschule beschäftigter Elternteil besondere Arbeitszeiten hat, die von den regulären Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtungen am Wohnort abweichen.

1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen mit dem Ziel, zusätzliche Betreuungsmöglichkeiten für Kinder unter drei Jahren des wissenschaftlichen Personals an niedersächsischen Hochschulen zu schaffen. Das Land gewährt dabei Zuwendungen für

2.1.1 Plätze, für die eine Hochschule Anrechte in einer Kindertageseinrichtung erwirbt;
2.1.2 Plätze in Einrichtungen, die von benachbarten Hochschulen gemeinsam betrieben werden;
2.1.3 Plätze in Einrichtungen, die von einer Hochschule betrieben werden, sowie
2.1.4 Plätze in der Kindertagespflege.

2.2 Gefördert wird ferner die zeitliche Ausweitung von Betreuungsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Angebots für Notfälle (einschließlich Schließzeiten von Einrichtungen).

2.3 Gefördert werden auch Kooperationen mit kommunalen oder kirchlichen Einrichtungen sowie mit Studentenwerken und anderen freien Trägern.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in Niedersachsen haben.

3.2 Sind Hochschulen in staatlicher Trägerschaft Empfänger von Fördermitteln, erfolgt die Mittelzusage durch ein Schreiben der Bewilligungsstelle entsprechend den Regelungen dieser Förderrichtlinie.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der Personal- und Sachausgaben; maximal jedoch 3 000 EUR pro Platz pro Jahr. Von den Personal- und Sachausgaben sind vorab nach anderen Vorschriften gewährte Bundes- oder Landeszuschüsse abzuziehen.

4.3 Die Zuwendung wird für maximal drei Jahre gewährt.

5. Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

5.2 Anträge auf Förderung sind jeweils bis zum 30.April und 30.September an das MWK zu richten.

5.3 Den Anträgen sind über die in Nummer 3 der VV/VV-Gk zu § 44 LHO genannten folgende weitere Unterlagen beizufügen:

- Beschreibung des Projekts,
- Darlegung der Bedarfssituation.

5.4 Über die Gewährung einer Zuwendung entscheidet das MWK auf Empfehlung einer Kommission, die sich zusammensetzt aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter

- des MWK,
- des MK,
- der Landeshochschulkonferenz,
- der Landeskonferenz Niedersächsischer Hochschulfrauenbeauftragter,
- der Studentenwerke.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

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