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Richtlinie über die Förderung von Familienerholungsurlauben, Familienfreizeiten und Freizeiten für junge Familien
Erl. d. MS v. 1.2.2011 - 304-43182-46/02, -43182-50 (Nds.MBl. Nr.8/2011 S.162; ber. 207) - VORIS 21147 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für

- Familienerholungsurlaube, die Familien mit geringem Einkommen eine gemeinsame Erholung ermöglichen, der Gesundheit dienen und durch gemeinsame Erlebnisse und Erfahrungen gegenseitiges Verständnis, Vertrauen und den Zusammenhalt der Familiengemeinschaft fördern sollen,
- Familienfreizeiten, in denen Ehe-, Familien- und Erziehungsfragen sowie Fragen der gesundheitlichen Vorsorge behandelt werden und
- besondere Freizeitangebote für junge Familien oder Alleinerziehende, in denen die Erziehungskompetenz gestärkt wird und Lösungen zur Bewältigung des Alltags vermittelt werden (Freizeiten für junge Familien).

Die Zuwendungen sind zur individuellen Ermäßigung der Teilnehmerbeiträge zu verwenden.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen sowie der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Verbände, zu Nummer 3.3 auch die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. § 4 Abs. 2 SGB VIII ist zu beachten.

3. Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Familienerholungsurlaube

3.1.1 Gefördert werden Erholungsaufenthalte mit mindestens 7 bis höchstens 14 zusammenhängenden Übernachtungen von

a) Familien mit mindestens zwei Kindern, für die diese Kindergeld beziehen,
b) Einelternfamilien mit mindestens einem Kind, für das Kindergeld bezogen wird,
c) Familien mit einem behinderten Kind, für das Kindergeld bezogen wird,

die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben und deren Familieneinkommen die nach § 85 Abs. 1 SGB XII festgelegte Höchstgrenze nicht überschreitet. Bei der Berechnung des Einkommens werden das Kindergeld und Leistungen nach § 4 BKGG nicht berücksichtigt.

Die höchstzulässigen Kosten der Unterkunft richten sich abweichend davon nach den örtlichen Wohngeldtabellen. Dabei werden die Wohngeldleistungen von den Kosten der Unterkunft abgesetzt.

In die Förderung können auch leibliche Kinder, für die kein Kindergeld bezogen wird, einbezogen werden.

3.1.2 Familien mit mindestens drei Kindern, Einelternfamilien, Familien mit einer oder einem behinderten Familienangehörigen, die oder der an der Maßnahme teilnimmt, sowie Familien mit mindestens einem Kind im Alter unter sechs Jahren sind vorrangig zu berücksichtigen. Eine Behinderung liegt vor, wenn die oder der Familienangehörige nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist. Die Behinderung ist durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises nachzuweisen.

3.1.3 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.

3.1.4 Familien, die im Vorjahr in die Landesförderung einbezogen waren, erhalten keine Förderung.

3.1.5 Die Erholungsurlaube sind durchzuführen:

a) in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger oder in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder
b) in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen sowie auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen in der Bundesrepublik Deutschland.

Vorzugsweise sind die Maßnahmen in niedersächsischen Einrichtungen durchzuführen.

3.1.6 Als Erholungsurlaube gelten nicht Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und Krankenhilfe, ausgenommen ambulante Kuren am Ferienort (§ 23 Abs. 2 und § 40 Abs. 1 SGB V).

3.2 Familienfreizeiten

3.2.1 Gefördert werden Familienfreizeiten mit bis zu sieben zusammenhängenden Übernachtungen.

3.2.2 Eine Förderung wird nur für die Teilnahme von Eltern oder Elternteilen gewährt, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben und mit mindestens einem Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr oder mit mindestens einem behindertem Kind, für das diese jeweils Kindergeld beziehen, an der Maßnahme teilnehmen.

3.2.3 In begründeten Ausnahmefällen ist die Einbeziehung der Großeltern in die Förderung möglich.

3.2.4 Die Familienfreizeiten dürfen nur in hierfür geeigneten Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Sie sollen vorzugsweise in Niedersachsen stattfinden.

3.2.5 An der jeweiligen Familienfreizeit sollen mindestens 12, höchstens 20 Erwachsene teilnehmen. Abweichungen sind zu begründen. Die Zahl der teilnehmenden Kinder ist nicht zu begrenzen.

3.3 Freizeiten für junge Familien

3.3.1 Gefördert werden begleitete Angebote für junge Familien und Alleinerziehende zur Stärkung der Erziehungskompetenz mit einem Aufenthalt von bis zu sieben zusammenhängenden Übernachtungen einschließlich pädagogischem Angebot und sozialpädagogischer Vor- und Nachbereitung/-begleitung.

3.3.2 Für die Maßnahme ist vom Maßnahmenträger ein pädagogisches Gesamtkonzept, das den Aufenthalt mit einem pädagogischen Angebot und eine bis zu einjährige sozialpädagogische Vor- und Nachbegleitung des Aufenthalts beinhaltet, zu erstellen.

Der Maßnahmenträger hat sich mit dem für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer zuständigen Träger der örtlichen Jugendhilfe hinsichtlich des Gesamtkonzepts ins Benehmen zu setzen.

Der Maßnahmenträger erklärt bei Antragstellung, dass er die Vor- und Nachbereitung/-begleitung der Teilnehmer sicherstellt.

3.3.3 Der Aufenthalt ist in geeigneten, vorrangig niedersächsischen Heimvolkshochschulen, Familienferienstätten oder ähnlichen Einrichtungen durchzuführen.

3.3.4 Förderfähig sind die Kosten des Aufenthalts und der Vor- und Nachbegleitung mit maximal 20 Terminen.

3.3.5 Eine Förderung wird nur für Eltern oder Elternteile gewährt,

- wenn ein teilnehmendes Elternteil das 27. Lebensjahr bei Beginn der Maßnahme noch nicht vollendet hat,
- die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, und
- die mit mindestens einem Kind, für das diese jeweils Kindergeld beziehen,

an der Maßnahme teilnehmen.

In die Förderung können auch alle anderen im Haushalt lebenden Kinder einbezogen werden.

Die Teilnahme der Eltern oder Elternteile an der Vor- und Nachbereitung/-begleitung ist verpflichtend.

Vor- und Nachbereitung/-begleitung und die Teilnahme sind im Verwendungsnachweis in geeigneter Weise zu dokumentieren.

3.3.6 Eine Förderung pro Jugendamtsbezirk ist nur alle zwei Jahre möglich.

3.3.7 An der jeweiligen Freizeit für junge Familien sollen mindestens 12 Eltern, höchstens 20 Elternteile teilnehmen. Abweichungen sind zu begründen. Die Zahl der teilnehmenden Kinder ist nicht zu begrenzen.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Familienerholungsurlaube

4.2.1 Die Zuwendung beträgt je Übernachtung für

- jede Lebenspartnerin oder jeden Lebenspartner bis zu 5 EUR,
- jedes Kind bis zu 10 EUR.

4.2.2 Daneben werden folgende Zuschläge je Übernachtung gezahlt:

- für behinderte Familienangehörige bis zu 10 EUR,
- für Alleinerziehende bis zu 5 EUR.

4.2.3 Rechnet ein Dritter den Förderungsbetrag des Landes auf seine Leistung an, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

4.2.4 Für die Tätigkeiten des Zuwendungsempfängers, die zur Einbeziehung der Erholung suchenden Familien in die Förderung des Landes erforderlich sind, dürfen den Familien Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren nicht in Rechnung gestellt werden.

4.3 Familienfreizeiten

4.3.1 Die Zuwendung beträgt je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Übernachtung für

- Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr bis zu 13 EUR,
- ältere Kinder und Erwachsene bis zu 21 EUR.

4.3.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Landes in Anspruch genommen werden.

4.4 Freizeiten für junge Familien

4.4.1 Die Zuwendung beträgt je Teilnehmerin oder Teilnehmer und Übernachtung für

- Kinder bis zum vollendeten 13. Lebensjahr bis zu 13 EUR
- ältere Kinder und Eltern bis zu 21 EUR.

4.4.2 Für die Vor- und Nachbereitung des Aufenthalts wird ein Pauschalbetrag von bis zu 50 EUR je Treffen, maximal 1 000 EUR je Freizeit für junge Familien oder Alleinerziehende gewährt.

5. Verfahren

5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Verwendungsnachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.

5.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim.

5.3 Bewerbungen für die Teilnahme sind an die in Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger zu richten. Diese prüfen die Berücksichtigungsfähigkeit und stellen die Höhe der auf die jeweils teilnehmende Familie entfallenden Ermäßigungsbeträge fest. Bei der Bemessung der Ermäßigungsbeträge ist die Einkommenssituation der teilnehmenden Familien angemessen zu berücksichtigen.

5.4 Die Zuwendungen zu Nummer 3.3 sind bis zum 15.November des Vorjahres zu beantragen. Die Zuwendungen zu den Nummern 3.1 und 3.2 sind bis zum 31.März jeden Jahres bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen. Das LS wirkt darauf hin, dass die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege und die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände sich vorab im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der vorliegenden Anträge für Freizeitangebote für junge Familien oder Alleinerziehende auf einen Vorschlag

- über die Höhe des auf die jeweiligen Verbände für die Förderung der Familienerholungsurlaube entfallenden Zuwendungsbetrages und
- über die aus ihrer Sicht in die Förderung einzubeziehenden Familienfreizeiten

einigen.

Im Ausnahmefall ist eine Berücksichtigung von nach dem 31.März eingehenden Anträgen zu den Nummern 3.1 und 3.2 möglich.

5.5 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn nach Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO für die Fördermaßnahme des Folgejahres ist bis zum 30.November zu beantragen. Durch die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn wird noch keine Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung getroffen.

5.6 Für Zuwendungen nach den Nummern 3.1 und 3.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.2.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.1.2016 außer Kraft.

_______
An das
Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An die
kreisfreien Städte und Landkreise
örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen

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