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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von familienfreundlichen Infrastrukturen und zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots insbesondere für unter Dreijährige
(Richtlinie familienfreundliche Infrastrukturen und Kinderbetreuung)

Erl. d. MS v. 23.3.2007 - 304-43184-05/02-4 (Nds.MBl. Nr.16/2007 S.289), geändert durch Erl. v. 14.10.2009 (Nds.MBl. Nr.43/2009 S.934) - VORIS 21147 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Ziel

1.1 Das Land hat unter dem Gesichtspunkt der Zukunftsvorsorge ein erhebliches Interesse an der Verbesserung und Ausweitung des Kinderbetreuungsangebots und gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Verbesserung des qualitativen und quantitativen Betreuungsangebots insbesondere für unter Dreijährige, der frühkindlichen Bildung, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie der Vernetzung von Betreuungsangeboten. Ein besonderer Schwerpunkt ist die Förderung der Kindertagespflege mit folgenden Zielen:

1.1.1 Weiterentwicklungen der Kindertagespflege zu einem gleichrangigen Betreuungsangebot neben der Betreuung in einer Tageseinrichtung für Kinder mit dem Ziel, dass beide Betreuungs- und Förderungsformen gleichrangig nebeneinander bestehen,
1.1.2 Ausbau des bedarfsgerechten Angebots durch Erhöhung der Platzzahlen insbesondere für unter Dreijährige,
1.1.3 Qualitativer Ausbau des Betreuungsangebots durch fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen und
1.1.4 Entwicklung, Erprobung und Verankerung verschiedener Kindertagespflegemodelle zur Bereitstellung flexibler, nachhaltiger Betreuung.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden folgende Maßnahmen:

2.1 Einrichtung und Betrieb von Familien- und Kinderservicebüros als koordinierendes Service- und Dienstleistungsangebot z.B. zur Umsetzung der Maßnahmen nach den Nummern 2.2 bis 2.6;

2.2 Maßnahmen zur Qualifizierung (160 Stunden nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts), Beratung, Vernetzung und Fortbildung mit dem Ziel der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Anzahl von qualifizierten Tagespflegepersonen;

2.3 Bereitstellung verlässlicher, flexibler, bedarfsgerechter und ggf. altersübergreifender Betreuung (Kindertagespflege);

2.4 Vernetzung des Betreuungsangebots;

2.5 Konzipierung und Erprobung neuer Betreuungsmodelle;

2.6 Förderung besonderer Zielgruppen (z.B. Migrantenkinder, Kinder in sozialen Brennpunkten) durch Bereitstellung ergänzender Betreuung.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Sie können die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO als Erstempfänger an einen Letztempfänger weiterleiten.

Letztempfänger sind andere öffentliche, freie oder private Träger.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist das Vorliegen einer Bestandsaufnahme aller vor Förderbeginn bestehenden Angebote gemäß dem Muster der Anlage sowie eines zielorientierten Handlungskonzepts, das jährlich zum Zweck der Evaluation fortzuschreiben ist. Das Konzept ist in Kooperation mit den Gemeinden des Zuständigkeitsbereichs, die nicht Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind, zu erstellen.

§ 4 SGB VIII ist zu berücksichtigen.

4.2 Die Mittel sind vom Zuwendungsempfänger flächendeckend einzusetzen.

4.3 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2.3 ist neben der nach § 23 Abs. 3 SGB VIII erforderlichen Geeignetheit der Kindertagespflegeperson eine im Jahr 2009 in Kraft tretende kommunale Regelung zur Förderung der Kindertagespflege nach folgenden Maßgaben:

4.3.1 Alle Kindertagespflegeverhältnisse zur bedarfsgerechten Betreuung von Kindern in den von § 24 SGB VIII erfassten Altersbereichen, zu denen Kinder unabhängig von ihrer Religion, Weltanschauung, Nationalität oder Sprache Zugang haben, werden gefördert. Die Vermittlung sowie fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung wird auch für diejenigen Tagespflegepersonen gefördert, die mindestens ihre Absicht, als solche tätig zu werden, verbindlich erklärt haben. Der in § 24 SGB VIII zum Ausdruck kommenden unterschiedlichen Bedeutung der Kindertagespflege im Altersbereich der über Dreijährigen kann Rechnung getragen werden. Soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf den Besuch einer Tageseinrichtung erfolgt (§ 12 Abs. 4 KiTaG i.d.F. vom 7.2.2002, Nds.GVBl. S.57, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.6.2009, Nds.GVBl. S.277), beträgt die Mindestbetreuungszeit vier Stunden täglich an fünf Tagen der Woche.
4.3.2 Die laufende Geldleistung für Tagespflegepersonen (§ 23 SGB VIII) umfasst unbeschadet der besonderen Voraussetzungen für die Erstattung des Sachaufwands (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) und die Erstattung von Beiträgen oder Beitragsteilen für die Unfallversicherung, die Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) sowie die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) auch die leistungsgerecht ausgestaltete Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 2a SGB VIII).
4.3.3 Die kommunale Regelung soll Bestimmungen zu Ausfall- und Krankheitszeiten sowohl der Tagespflegepersonen als auch der zu betreuenden Kinder beinhalten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Ausgenommen von der Anteilfinanzierung sind Maßnahmen nach Nummer 2.3 unter der Voraussetzung der Nummer 5.3 Sätze 1 und 2; in diesen Fällen wird die Zuwendung in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Zuwendungen werden bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt; ausgenommen sind Maßnahmen nach Nummer 2.3. Sachausgaben können bis zur Höhe von 20 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben berücksichtigt werden.

5.3 Zuwendungen nach Nummer 2.3 werden pro geleisteter Betreuungsstunde in Höhe von insgesamt (Anteil Land und Bundesanteil U 3) 1,38 EUR in 2009 und 1,56 EUR in 2010 gewährt. Förderfähig sind auch Tagespflegestunden zur Sicherstellung von Ausfall- und Vertretungszeiten nach Maßgabe der kommunalen Regelung (Nummer 4.3.3). Sieht die kommunale Regelung eine Kürzung der laufenden Geldleistung für Ausfall- oder Vertretungszeiten vor, so verringert sich die in Satz 1 genannte Zuwendung für die jeweiligen Betreuungsstunden entsprechend. Auf Antrag ist für einen Teil des Jahres 2009 oder das gesamte Jahr 2009 eine Förderung nach folgender Regelung möglich. In Abweichung von Nummer 5.2 werden Zuwendungen für Kindertagespflegepersonen bis zur Höhe von 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Sie bleiben bei Berechnung des Sachkostenanteils nach Nummer 5.2 unberücksichtigt.

5.4 Die maximale Höhe der pro Zuwendungsempfänger zur Verfügung stehenden Mittel richtet sich nach der vom LSKN ermittelten Anzahl der Geburten pro Jahrgang des Vorvorjahres und wird jährlich vom MS bekannt gegeben (Höchstförderung). Die nicht in Anspruch genommenen Mittel werden den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zur Verfügung gestellt, die entsprechend des nach Nummer 6.3 mitgeteilten Finanzbedarfs für das entsprechende Jahr einen höheren Bedarf mitgeteilt haben.

5.5 Nicht zuwendungsfähig sind Investitionsausgaben.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.3 Ein Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt. Dem erstmaligen Antrag sind die Bestandsaufnahme sowie das Konzept nach Nummer 4 beizufügen. Das fortgeschriebene Konzept ist jeweils auch Bestandteil der Folgeanträge. Bis zum 31.März (erstmals zum 31.3.2009) ist dem MS der Finanzbedarf für das jeweilige Förderjahr mitzuteilen. Entsteht im Laufe des Förderjahres ein höherer Finanzbedarf, so kann nachgemeldet werden. Anträge auf Zuwendungen für die Förderung der Betreuungsstunden nach Nummer 5.3 Satz 1 sind für den Zeitraum eines Kalenderjahres gesondert zu stellen. Die bis zum 31.Oktober des jeweils laufenden Jahres anfallenden Ausgaben für Betreuungsstunden sind bis zum 30.November des jeweiligen Jahres durch Vorlage eines Mittelabrufs bei der Bewilligungsbehörde anzufordern. Der Verwendungsnachweis für Zuwendungen nach Nummer 2.3 i.V.m. Nummer 5.3 Satz 1 ist bis zum 30.April des Folgejahres vorzulegen.

Insbesondere die Erhöhung des Betreuungsangebots für unter Dreijährige ist jährlich nachzuweisen. Als Nachweis eignet sich auch die jährlich zum 1.März nach § 102 Abs. 3 SGB VIII erstattete Meldung.

6.4 Sofern die Zuwendungsmittel an Dritte nach Nummer 3 weitergeleitet werden, stellt der Erstempfänger den Antrag auf Förderung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger.

7. Schlussbestimmungen

7.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

7.2 Abweichend von Nummer 7.1 tritt Nummer 2.2 am 1.5.2007 in Kraft.


Anlage (Muster)

Bestandsaufnahme über bereits bestehende Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderbetreuungsangebots insbesondere für unter Dreijährige im Zuständigkeitsbereich des Zuwendungsempfängers

Stadt/ Gemeinde Bezeichnung der Maßnahme/ Einrichtung Inhalt/Tätigkeit der Maßnahme/ Einrichtung/ Umfang der Stunden (stichwortartig) Maßnahme/Einrichtung besteht/ wird durchgeführt seit
Maßnahmen entsprechend Nr. 2.1
- Familien- und Kinderservicebüros -:
       
Maßnahmen entsprechend Nr. 2.2
- Maßnahmen zur Qualifizierung, Beratung, Vernetzung und Fortbildung von Tagespflegepersonen -:
       
Maßnahmen entsprechend Nr. 2.3
- Bereitstellung verlässlicher, flexibler, bedarfsgerechter und ggf. altersübergreifender Kindertagespflege -:
       
Maßnahmen entsprechend Nr. 2.4
- Vernetzung des Betreuungsangebots -:
       
Maßnahmen entsprechend Nr. 2.6
- Kindertagespflege/ergänzende Betreuung für die Förderung besonderer Zielgruppen -:
       
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