Schule und Recht in Niedersachsen
Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
Schure.de - Schule und Recht

Richtlinie über die Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Ministerin oder den Minister für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen (Richtlinie Förderung Mehrlinge)
Erl. d. MS v. 25.2.2009 - 304-43184-55 (Nds.MBl. Nr.12/2009 S.346) - VORIS 21147 -

1. Leistungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Die Ministerin oder der Minister für Soziales, Frauen, Familie 'und Gesundheit des Landes Niedersachsen übernimmt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag die Ehrenpatenschaft in Verbindung mit der Gewährung einer Leistung i.S. von § 53 LHO für Familien mit Mehrlingskindern ab Drillingen (im Folgenden: Mehrlinge).

1.2 Familien mit Mehrlingen sind insbesondere in den ersten Lebensjahren der Kinder besonderen Belastungen ausgesetzt, die in der Regel ohne personelle und finanzielle Hilfe nicht bewältigt werden können. Zweck der Förderung ist es daher, diese Familien zu unterstützen und damit die sozialen, gesellschaftlichen und familiären Rahmenbedingungen für diese Familien zu verbessern.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf die Ehrenpatenschaft und auf die Gewährung der Leistung nach § 53 LHO bestehen nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Weiterreichende Verpflichtungen aus der Ehrenpatenschaft bestehen nicht.

2. Gegenstand der Leistung

Eine Leistung wird gewährt aus Anlass der Geburt und aus Anlass der Einschulung von Mehrlingen.

3. Leistungsempfängerinnen, Leistungsempfänger

Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sind die leiblichen Eltern oder alleinerziehende leibliche Elternteile von Mehrlingen sowie andere Personen, denen das Personensorgerecht für die Mehrlinge übertragen worden ist, z.B. Adoptiveltern.

4. Leistungsvoraussetzungen

4.1 Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger müssen zum Zeitpunkt der Geburt der Mehrlinge bzw. zum Zeitpunkt der Einschulung ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben.

4.2 Die Leistung ist einkommensunabhängig.

5. Art, Umfang, Höhe der Leistung, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

5.1 Die aufgrund der Ehrenpatenschaft zu gewährende Leistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.

5.2 Der Zuschuss wird in zwei Teilbeträgen zu je 250 EUR pro Mehrling gewährt. Der erste Teilbetrag wird aus Anlass der Geburt der Mehrlinge, der zweite aus Anlass der Einschulung gewährt.

5.3 Der Zuschuss wird nur an einen Elternteil bzw. Sorgeberechtigten gewährt.

5.4 Der Zuschuss ist eine zweckgebundene Leistung i.S. der Nummer 1.2 und dient insoweit nicht dem gleichen Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II und SGB XII.

6. Anweisungen zum Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das LS.

6.2 Die Leistung wird auf schriftlichen Antrag (Anlage) gewährt. Der Antrag ist innerhalb der ersten zwölf Monate nach der Geburt bzw. nach der Einschulung zu stellen. Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde (Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim) zu richten.

6.3 Die Auszahlung der Leistung erfolgt jeweils als Einmalbetrag zur Geburt bzw. zur Einschulung der Mehrlinge.

6.5 Das LS übersendet eine Kopie des Leistungsbescheides sowie die für die Veranlassung der Ehrenpatenschaft erforderlichen Daten an das MS.

7. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

__________
An
das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Nachrichtlich:
An
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens
die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen das Katholische Büro Niedersachsen
die Region Hannover, Landkreise und Gemeinden


Anlage

Niedersächsisches Landesamt
für Soziales, Jugend und Familie
Domhof 1
31134 Hildesheim

Antrag auf Übernahme einer Ehrenpatenschaft bei Mehrlingen durch die Ministerin oder den Minister für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit des Landes Niedersachsen in Verbindung mit der Gewährung einer Förderung für Familien mit Mehrlingen

Antragstellende Person (wahlweise Vater oder Mutter, alleinerziehender Elternteil oder Personensorgeberechtigte/ Personensorgeberechtigter)
Name, Vorname  
Straße, Hausnummer  
Postleitzahl, Wohnort  
 
Angaben zu den Kindern
Geburtsdatum der Kinder  
Name, Vorname  
Name, Vorname  
Name, Vorname  
Name, Vorname  
Name, Vorname  
 
Angaben zur Kontoverbindung
Kontoinhaberin/Kontoinhaber  
Kontonummer  
Bankleitzahl  
Name der Bank  

Vorzulegende Bescheinigungen

- Geburtsurkunden der Kinder
- Nachweis über den Hauptwohnsitz der antragstellenden Person und der Kinder
- Nachweis des Personensorgerechts bei anderen als den leiblichen Eltern
- Nachweis der Einschulung

Die Leistung wird beantragt aus Anlass

. der Geburt . der Einschulung.

Hinweis:
Die Leistung beträgt jeweils 250 EUR je Mehrling.

. Die Kinder wohnen mit mir in einem Haushalt.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hiermit versichert:

___________________ ____________________
Ort, Datum Unterschrift
Zum Seitenanfang
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)