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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Betreuung
und Versorgung schwerstkranker Kinder, Jugendlicher und junger
Erwachsener
Erl. d. MS v. 11.2.2020 - 403-43595/8.2.3 (Nds. MBl.
Nr. 6/2020 S. 292) -VORIS 21147 -
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für die Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung und Betreuung von schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr in Niedersachsen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.2 Zuwendungsfähig sind
3. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen, die ihre Leistungen in Niedersachsen erbringen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.3 Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass mit der Maßnahme eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung und Betreuung der Zielgruppe nach Nummer 4.1 zu erwarten ist. Die Verbesserung kann sich auch auf Familien mit schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erstrecken. Die geförderte Maßnahme soll zudem auf die dauerhafte und flächendeckende Umsetzung in Niedersachsen abzielen.
4.4 Die zu fördernden Maßnahmen müssen jeweils mit fachlich geeigneten Kräften durchgeführt werden.
4.5 Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind gegenüber sonstigen Leistungen von Bund, Land, Kommunen und gegenüber Leistungen der Sozialversicherungsträger nachrangig.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2. Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen im Rahmen der förderfähigen Maßnahmen.
5.3. Die Höhe der Zuwendung beträgt betreffend Personalausgaben
der nach Abzug abrechenbarer Leistungen, auf die nach gesetzlichen Vorschriften ein Anspruch besteht, verbleibenden zuwendungsfähigen Personalausgaben.
5.4 Die Höhe der Zuwendung zu Sachausgaben beträgt
der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Bei kommunalen Trägern beträgt die Zuwendung des Landes für Personal- als auch für Sachausgaben in der Regel nicht mehr als der Anteil der kommunalen Körperschaft an den zuwendungsfähigen Ausgaben.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV (ggf. VV-Gk) zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim. Anträge auf Förderung sind schriftlich dort zu stellen. Vordrucke werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
6.3 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.
7. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.
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An das
Niedersächsische
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |