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Beschäftigung
von Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis
RdErl. d. MWK v. 29.3.2006 - 25.4-71 052/1(46) (Nds.MBl.
Nr.18/2006 S.554) - VORIS 22210 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
1. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 NHG vom 24.6.2002 (Nds.GVBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.2.2006 (Nds.GVBl. S.72), können Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden. Für die Beschäftigung von Professorinnen und Professoren im Angestelltenverhältnis gelten die nachfolgenden Regelungen.
Professorinnen und Professoren führen eine Bezeichnung unter entsprechender Anwendung der für beamtete Professorinnen und Professoren geltenden Bestimmungen.
Professorinnen und Professoren sind vom Geltungsbereich des BAT ausgenommen. Sie werden in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Der Arbeitsvertrag ist nach den Bestimmungen dieses RdErl. abzuschließen.
2. Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit begründet.
Ein befristeter Arbeitsvertrag kann abgeschlossen werden, wenn ein allgemein arbeitsrechtlich anerkannter Befristungsgrund oder eine der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 NHG für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit vorliegen. Für die Befristungsdauer im letzteren Fall gilt § 28 Abs. 2 NHG entsprechend.
3. Die Professorinnen und Professoren erhalten eine Vergütung in Höhe der Dienstbezüge der BesGr. W 2 oder W 3 der Bundesbesoldungsordnung W nach Maßgabe der im Haushaltsplan veranschlagten und zur Verfügung stehenden Mittel der finanziellen Obergrenze nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 NHG oder aus Mitteln freier und besetzbarer Planstellen. Die Zuweisung zu einer der vorgenannten BesGr. erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, nach denen die Ämter der beamteten Professorinnen und Professoren diesen BesGr. zugeordnet werden. Daneben können Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewährt werden. Die Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit sowie über die Funktionsleistungsbezüge für hauptamtliche Mitglieder von Hochschulpräsidien bleiben außer Betracht.
4. Der Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach den für Professorinnen und Professoren geltenden Vorschriften.
5. Auf das Arbeitsverhältnis finden entsprechend Anwendung
| a) | die Vorschriften des BAT über die ärztliche Untersuchung (§ 7), die allgemeinen Pflichten (§ 8 Abs. 1), die Personalakten (§ 13), die Beschäftigungs- und Dienstzeit (§§ 19 bis 21), die Berechnung und Auszahlung der Bezüge (§ 36), die Zahlung von Krankenbezügen (§§ 37 und 71), der Forderungsübergang bei Dritthaftung (§ 38), die Zahlung von Sterbegeld (§ 41), die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 46), die Unkündbarkeit (§ 53 Abs. 3 und § 55), die Zahlung eines Übergangsgeldes (§§ 62 bis 64) und die Ausschlussfrist(§ 70), |
| b) | die für die Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Arbeitszeit, die Amtsverschwiegenheit, die Annahme von Belohnungen und Geschenken, das Fernbleiben vom Dienst, den Erholungs- und Sonderurlaub, die Nebentätigkeit, die Haftung, die Altersteilzeit sowie die Abordnung und Versetzung. |
6. Für die Gewährung von
| - | Reisekostenvergütung, |
| - | Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld, |
| - | vermögenswirksamen Leistungen |
finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. § 87 Abs. 4 NBG findet entsprechende Anwendung.
7. Das Arbeitsverhältnis endet durch Kündigung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sowie bei Erreichen der Altersgrenze, in den Fällen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ferner mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt § 622 BGB mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten unter Beachtung der jeweils geltenden Kündigungsfrist nur zum Semesterende gekündigt werden kann.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gelten die Vorschriften des § 59 BAT entsprechend.
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Erreichen der Altersgrenze sind die Vorschriften für die beamteten Professorinnen und Professoren über den Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze entsprechend anzuwenden.
8. Der Arbeitsvertrag ist nach dem Muster der Anlage abzuschließen.
9. Die Sozialversicherung richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
10. Den Hochschulen in der Trägerschaft von rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
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Muster-Arbeitsvertrag Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch ................................................................................................................................................. und Frau/Herrn ................................................................................................................................................ wohnhaft in ....................................................................................................................................................... wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Frau/Herr .......................................................................................................................................................... wird mit Wirkung vom .als Professorin/Professor im Angestelltenverhältnis
§ 2 Frau/Herr ................................................................................................................. . ist verpflichtet, das Fach ...... ................... in Forschung und Lehre an der
.................................................................................................................................
§ 3 Frau/Herr
.................................................................................................
Sie/Er erhält ferner vermögenswirksame Leistungen sowie ggf. einen Familienzuschlag in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden gesetzlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Daneben wird die Zahlung folgender Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltenden Vorschriften vereinbart: § 4 Frau/Herr
.................................................................................................................
§ 5 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten unter Beachtung der Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB nur zum Ende eines Semesters gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Schriftform. § 6 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich im Übrigen nach dem RdErl. des MWK vom 29.3.2006 (Nds.MBl. S.554) § 7 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. |
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