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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Anlage
1
( zu Nr. 1.1 )
Zugang von
ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum
Studium an deutschen Hochschulen:
Nachweis der deutschen
Sprachkenntnisse
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2.6.1995 i.d.F.
vom 28.9.2005)
| 1. | Die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise im Hinblick auf den Zugang der Absolventen zu einem Studium an deutschen Hochschulen wird durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz geregelt. Die Zulassung zum Hochschulstudium setzt den Nachweis der für das gewählte Studienfach erforderlichen Qualifikation voraus. Zu den Voraussetzungen gehört bei ausländischen Studienbewerbern außerdem, dass sie einen Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen. | ||||||||||||
| 2. | Ausländische Studienbewerber sollen die für ein Hochschulstudium in Deutschland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach Möglichkeit bereits im Herkunftsland erwerben. Soweit eine Gelegenheit besteht, sollten sie dort auch einen Nachweis dieser Sprachkenntnisse erlangen. | ||||||||||||
| 3. | Die für ein Studium an einer deutschen Hochschule
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden durch das Deutsche
Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - oder ein von der
Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis
nachgewiesen. Dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite
Stufe - sind gleichwertig:
|
||||||||||||
| 4.1 | Die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - werden an Schulen im Ausland, insbesondere an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundarschulabschluss des Landes führen, in der obersten Klasse der Sekundarschule abgehalten. Die Prüfungen orientieren sich an den Anforderungen, die an Gymnasien in Deutschland beim Abitur in der ersten Fremdsprache gestellt werden. Für die Vorbereitung und die Leitung der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsaufgaben, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Zuerkennung der Diplome ist der von der Kultusministerkonferenz berufene Zentrale Ausschuss zuständig. | ||||||||||||
| 4.2 | Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) richtet sich an Studienbewerber, die zwar über einen Nachweis der für das gewählte Studienfach erforderlichen Qualifikationen verfügen, aber in Deutschland noch einen Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen müssen. Die Deutsche Sprachprüfung wird in der Regel von der Hochschule, an der die Zulassung zum Studium beantragt wird, abgenommen. Durch die Prüfung sollen die Bewerber nachweisen, dass sie in allgemeinsprachlicher und wissenschaftssprachlicher Hinsicht befähigt sind, das geplante Fachstudium aufzunehmen. | ||||||||||||
| 4.3 | TestDaF richtet sich vorrangig an Studienbewerber, die den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Heimatland erbringen wollen. Ein Ergebnis von TestDaF, das in den vier Teilprüfungen jeweils die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist, entspricht dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe. Es ist von allen Hochschulen als ausreichender Sprachnachweis anzuerkennen. Auf Beschluss der jeweiligen Hochschule können für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden. | ||||||||||||
| 4.4 | Die Feststellungsprüfung ist von ausländischen Studienbewerbern abzulegen, deren ausländischer Bildungsnachweis nach der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz keinen direkten Zugang zu einem Studium an deutschen Hochschulen ermöglicht. Die Feststellungsprüfung wird an den Studienkollegs abgenommen. In der Prüfung im Fach Deutsch sollen die Bewerber nachweisen, dass sie die sprachlichen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in der von ihnen angestrebten Studienrichtung erfüllen. | ||||||||||||
| 4.5 | Ausländische Sprachzeugnisse oder Deutsch-Nachweise in ausländischen Schulabschlüssen können bei entsprechender Qualität in förmlichen Abkommen bzw. Vereinbarungen (vgl. Ziffer 3) als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichende Sprachnachweise anerkannt werden. Auf diese Weise anerkannte Nachweise sind im Anhang aufgeführt. Er wird bei Bedarf ergänzt. | ||||||||||||
| 4.6 | Die Prüfungen für die genannten Sprachzeugnisse des Goethe-Instituts werden - in der Regel im Ausland - für ausländische Studienbewerber abgehalten, die den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, der neben dem erworbenen ausländischen Bildungsnachweis für die Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen noch erforderlich ist, dort erlangen wollen. | ||||||||||||
| 4.7 | Die Deutsche Sprachprüfung II richtet sich an Kandidaten nichtdeutscher Muttersprache; sie ist Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs der Abteilung Deutsch als Fremdsprache des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München. | ||||||||||||
| 5. | Die für die Aufnahme in ein Studienkolleg erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse werden durch das Deutsche Sprachdiplom der
Kultusministerkonferenz - Erste Stufe - oder ein von der
Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis
nachgewiesen. Dem deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Erste
Stufe - sind gleichwertig:
|
||||||||||||
| 6. | Folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden durch
diesen zusammenfassenden Beschluss aufgehoben:
|
Anhang
zum Beschluss der KMK vom
2.6.1995
i.d.F. vom 28.9.2005
Folgende ausländische Zeugnisse sind als Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anerkannt:
Anlage
2
( zu Nr. 1.1 )
Vereinbarung
über
die Anerkennung des International Baccalaureate Diploma/Diplôme du
Baccalaureat International
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
10.3.1986 i.d.F. vom 18.11.2004)
| a) | Unter den sechs Prüfungsfächern des International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International (IB) müssen folgende nach der Terminologie des IB bezeichnete Fächer sein: | ||||||||
|
|||||||||
| Das sechste verbindliche Fach kann außer den genannten Fächern eines der nachfolgenden nach der Terminologie des IB bezeichneten Fächer sein: | |||||||||
|
|||||||||
| b) | Unter den drei im Rahmen des International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International auf dem Higher Level nachzuweisenden Fächern muss entweder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach, d.h. Biology, Chemistry oder Physics, sein. | ||||||||
| c) | Alle Fächer müssen bis zum Ende des Bildungsganges durchgängig belegt worden sein. | ||||||||
| d) | Die geforderten sechs Fächer müssen mindestens mit der IB-Note 4 benotet sein4). Sofern in nur einem Fach die IB-Note 3 vorliegt, kann diese ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf mindestens demselben Anspruchsniveau mindestens die IB-Note 5 und insgesamt mindestens 24 Punkte erzielt worden sind. | ||||||||
| e) | Deutsche Zeugnisinhaber, die an einer Schule im Ausland mit IB-Programm Deutsch nicht betreiben, müssen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland hinreichende Deutschkenntnisse nachweisen; das Nähere wird durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt. |
| N | = | gesuchte Note (Durchschnittsnote) |
| P | = | im Zeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl |
| Pmax | = | 42 Punkte (IB-Gesamtpunktzahl ohne Zusatzpunkte) |
| Pmin | = | 24 Punkte (unterer Eckwert) |
| N | = | 1,0 (für 42 <= P <= 45). |
____________________________
| 1) | ab Prüfung 2006 Mathematics SL | ||||||||||||||||||||||||||||
| 2) | seit Mai 2000 Visual Arts | ||||||||||||||||||||||||||||
| 3) | seit Mai 2000 Business and Management | ||||||||||||||||||||||||||||
| 4) |
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Anlage
3
( zu Nr. 1.4 )
Vereinbarung
über
die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen
Hochschulzugangszeugnissen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
15.3.1991 i.d.F. vom 18.11.2004)
1. Grundsatz
(1) Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote sind alle Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe Datenbank www.anabin.de) vorzulegen sind.
(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Land ein Hochschulstudium ermöglichen, aber gemäß den Bewertungsvorschlägen nicht den direkten Hochschulzugang in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland eröffnen, sind auch die notwendigen Nachweise über die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.
2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen
(1) Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie zugrunde gelegt.
(2) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderliche ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten auf, wird aus ihnen unter Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt. Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen Durchschnittswert einbezogen.
3. Einsetzen der untersten Bestehensnote
Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise werden mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.
4. Mehrere Gesamtnoten
(1) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes zu einer gemeinsamen Gesamtnote zusammengefasst und in das deutsche Notensystem umgerechnet.
(2) Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme zugrunde liegen, erfolgt zunächst die Umrechnung nach Absatz 3.
(3) Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der sog. modifizierten bayerischen Formel (vgl. Anlage).
(4) Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
5. Gesamtnote
Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die Gesamtnote durch arithmetische Mittelwertbildung aus der Note der ausländischen Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.
6. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung
(1) Soweit eine Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz abzulegen ist, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Bestehens der Prüfung.
(2) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt im Übrigen das Datum des jüngsten nach Ziffer 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.
7. Aufhebung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz
Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 12.8.1977 (Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule"), vom 19.5.1978 (Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen ausländischer Studienbewerber") und vom 9.9.1985 (Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung deutscher Aussiedler") werden aufgehoben.
A n l a g e
Modifizierte bayerische Formel
X = 1 + 3 . (Nmax - Nd) : (Nmax Nmin)
mit
| X | = | gesuchte Note |
| Nmax | = | oberer Eckwert gem. BV der ZAB |
| Nmin | = | unterer Eckwert gem. BV der ZAB |
| Nd | = | ausländische Durchschnittsnote. |
Anlage
4
( zu Nr. 3.1 )
Schwerpunktkurse am Studienkolleg
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 10 |
| Mathematik | 8 |
| Physik (einschließlich Praktikum) | 8 |
| Chemie | 4 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| Informatik | 2 |
| Technisches Zeichnen/CAD (für Studiengänge der Fachrichtung Elektrotechnik) | 2 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Physik oder Chemie |
| Pflichtfächer | Wochenstunden | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutsch | 10 | ||||||
| Biologie (einschließlich Praktikum) | 5 | ||||||
| Chemie (einschließlich Praktikum) | 5 | ||||||
| Physik | 5 | ||||||
| Mathematik | 5 | ||||||
| Zusatzfächer | Wochenstunden | ||||||
| Informatik | 2 | ||||||
| Lateinisch-griechische Wortkunde (für medizinische Studiengänge einschließlich Pharmazie) | 2 | ||||||
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |||||||
|
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 10 |
| Mathematik | 6 |
| Volkswirtschaftslehre | 6 |
| Englisch | 4 |
| Geschichte/Geographie/ Politik-Wirtschaft | 4 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| Betriebswirtschaftslehre | 2 |
| Englisch | 2 |
| Statistik | 2 |
| Informatik | 2 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Volkswirtschaftslehre |
Darüber hinaus können bei Bedarf und freien Kapazitäten eingerichtet werden:
| Pflichtfächer | Wochenstunden | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Deutsch | 10 bis 14 | ||||||
| Geschichte | 4 bis 6 | ||||||
je nach Fachrichtung: |
|||||||
| S-Kurs | Wochenstunden | ||||||
| sprachliche Studiengänge (außer Deutsch) |
|||||||
| zweite Fremdsprache (zur Wahl in der Regel Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch; jeweils nur für Fortgeschrittene) |
6 | ||||||
| dritte Fremdsprache (eine zweite oder oben genannte Sprache oder Latein) oder Politik-Wirtschaft/Geographie oder Deutsche Literatur |
6 | ||||||
| Zusatzfächer | Wochenstunden | ||||||
| Mathematik | 4 | ||||||
| Deutsche Literatur | 4 | ||||||
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |||||||
|
|||||||
| G-Kurs | |||||||
| geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge; Germanistik | |||||||
| Deutsche Literatur oder Englisch*) | 6 | ||||||
| Politik-Wirtschaft/Geographie | 6 | ||||||
| Zusatzfächer | Wochenstunden | ||||||
| Latein | 4 | ||||||
| Englisch | 4 | ||||||
| Französisch | 4 | ||||||
| Mathematik | 4 | ||||||
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |||||||
|
| *) | Englisch nicht für Studiengänge der Fachrichtungen Germanistik, Geschichte, Kunstgeschichte, Musik, Musikwissenschaft, Theater- und Filmwissenschaft, Publizistik, Philosophie. |
Anlage
5
( zu Nr. 3.2 )
Schwerpunktkurse am Institut für ausländische Fachhochschulbewerber
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 10 bis 12 |
| Mathematik | 8 |
| Naturwissenschaften | 8 |
| Technisches Zeichnen einschließlich CAD oder Informatik |
4 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| Informatik (soweit nicht Pflichtfach) | 2 |
| Technisches Zeichnen einschließlich CAD (soweit nicht Pflichtfach) | 2 |
| Technisches Englisch | 2 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Physik oder Chemie |
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 10 bis 12 |
| Mathematik | 6 |
| Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre | 6 |
| Informationstechnologie und Informatik | 4 |
| Englisch | 4 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| 1. Wirtschaftsgeschichte | 2 |
| 2. Wirtschaftsgeographie | 2 |
| 3. Geschichte/Geographie/ Politik-Wirtschaft | 2 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre |
Es ist darüber hinaus möglich, die folgenden Kurse einzurichten:
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 10 bis 12 |
| Mathematik | 6 |
| Gestaltung/Design | 6 |
| Physik | 4 |
| Computerunterstütztes Gestalten | 4 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| Informationstechnologie und Informatik | 2 |
| Englisch | 4 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik oder Physik 3. Gestaltung Design oder Computer- gestütztes Gestalten |
| Pflichtfächer | Wochenstunden |
|---|---|
| Deutsch | 12 |
| Mathematik | 4 |
| Gesellschaftswissenschaften: | |
| - Pädagogik/Psychologie | 3 |
| - Soziologie | 3 |
| - Rechtskunde | 2 |
| Zusatzfächer | Wochenstunden |
| Informationstechnologie und Informatik | 4 |
| Englisch | 4 |
| Fächer der schriftlichen Prüfung | |
| 1. Deutsch 2. Mathematik 3. Gesellschaftswissenschaften |
Anlage
6
( zu Nr. 4.5.1 )
Fachspezifische Anforderungen in der Feststellungsprüfung
Anlage
7
( zu Nr. 4.6.2 )
| 1. | Studienkolleg | ||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1.1 | Schriftliche Prüfung | ||||||||||||||
| 1.1.1 | Die in der schriftlichen Prüfungsarbeit erzielte Note ist die Prüfungsnote nach Nr. 4.6.2. | ||||||||||||||
| 1.1.2 | Die Endnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Vor- und Prüfungsnote. | ||||||||||||||
| 1.1.3 | Die Endnote, auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung berechnet, wird im Zeugnis nach Anlage 3 in Klammern gesetzt. | ||||||||||||||
| 1.1.4 | Bei der Berechnung der Gesamtnote nach Nr. 4.6.4 werden die nach vorstehendem Verfahren berechneten Endnoten der Fächer zugrunde gelegt; es wird nicht gerundet. | ||||||||||||||
| 1.1.5 | Für die Einzelleistung in den Fächern des Zeugnisses
nach Anlage 3 gilt folgende Note bei einer berechneten Endnote:
|
||||||||||||||
| 1.2 | Schriftliche und mündliche Prüfung | ||||||||||||||
| 1.2.1 | Aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach Nr. 1.1.1 und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Das so berechnete Ergebnis ist die Prüfungsnote. | ||||||||||||||
| 1.2.2 | Für die Berechnung der Endnote in einem Prüfungsfach, der Gesamtnote und die Zeugniserstellung gelten die Nrn. 1.1.2 bis 1.1.5 entsprechend. | ||||||||||||||
| 1.3 | Mündliche Prüfung Das Verfahren nach Nr. 1 gilt entsprechend. |
||||||||||||||
| 2. | Externenprüfung | ||||||||||||||
| 2.1 | Schriftliche Prüfung Nr. 1 gilt entsprechend. | ||||||||||||||
| 2.2 | Schriftliche und mündliche Prüfung Aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Das so berechnete Ergebnis ist die Prüfungsnote. |
||||||||||||||
| 2.3 | Mündliche Prüfung | ||||||||||||||
| 2.3.1 | Das Verfahren nach Nr. 1 gilt entsprechend. | ||||||||||||||
| 2.3.2 | Für die Berechnung der Gesamtnote und die Zeugniserstellung gelten die Nrn. 1.1.3 bis 1.1.5 entsprechend. Die Umrechnung ausländischer Noten zur Festsetzung der Gesamtnote für den Hochschulzugang erfolgt nach Anlage 3. |
Anlage
8
( zu Nr. 4.7)
Zeugnis über die Feststellungsprüfung
| Frau/Herr1) ................................................... | ||||||||
| geboren am ............. . in .................................................................. (Stadt und Land) | ||||||||
| besitzt folgende/n Bildungsnachweis/e1) | ||||||||
| .................................................................................................................................................................................................. | ||||||||
| Sie/Er1) hat das Studienkolleg besucht und2) die Feststellungsprüfung am Studienkolleg | ||||||||
| in ............................................................................................................. am .................................................. gemäß den | ||||||||
|
||||||||
|
Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind wie folgt beurteilt worden: |
||||||||
| Deutsch
3)
...................................................................
(
............................
4)
) (schriftliches Prüfungsfach) |
||||||||
|
......................................................................................
(
............................
.
) (schriftliches Prüfungsfach) |
||||||||
|
......................................................................................
(
............................
.
) (schriftliches Prüfungsfach) |
||||||||
|
......................................................................................
(
............................
.
) (schriftliches Prüfungsfach) |
||||||||
|
......................................................................................
(
............................
.
) (weiteres Prüfungsfach) |
||||||||
|
......................................................................................
(
............................
.
) (weiteres Prüfungsfach) |
||||||||
|
Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung mit der Durchschnittsnote .............. bestanden und damit die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen/an den Fachhochschulen1)in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen nachgewiesen, die dem oben genannten Schwerpunktkurs zugeordnet sind. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem/den1) oben bezeichneten Bildungsnachweis/en1). Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist identisch mit dem Datum des Bestehens der Feststellungsprüfung: ........
|
||||||||
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2004) Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26.4.2007 - 33-83209/8 (Nds.MBl. S.441) |
||||||||
____________________________
|
Anlage
9
( zu Nr. 4.10)
Zeugnis über die Ergänzungsprüfung
| Frau/Herr1) ................................................... | ||||||
| geboren am ............. . in .................................................................. (Stadt und Land) | ||||||
| besitzt folgende/n Bildungsnachweis/e1) | ||||||
| .................................................................................................................................................................................................. | ||||||
| Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung am Studienkolleg | ||||||
| in ............................................................................................................. am .................................................. gemäß den | ||||||
|
||||||
| Die Leistungen in der Ergänzungsprüfung sind wie folgt beurteilt worden: | ||||||
|
schriftliches und mündliches Prüfungsfach ( ) ................................... |
||||||
| schriftliches und mündliches Prüfungsfach ( ) ................................... | ||||||
| schriftliches und mündliches Prüfungsfach ( ) ................................... | ||||||
| schriftliches und mündliches Prüfungsfach ( ) ................................... | ||||||
|
Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung2)bestanden und die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen/an den Fachhochschulen1 in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auch in den Studiengängen nachgewiesen, die dem Schwerpunktkurs ...................................... zugeordnet sind. Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem/den1) oben bezeichneten Bildungsnachweis/en1). Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist identisch mit dem Datum des Bestehens der Feststellungsprüfung: .......... |
||||||
|
||||||
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: Die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2004) Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26.4.2007 - 33-83209/8 (Nds.MBl. S.441) |
||||||
____________________________
|
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |