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Regelungen für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung an den niedersächsischen Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung
- Fortsetzung -

Anlage 1
( zu Nr. 1.1 )

Zugang von ausländischen Studienbewerbern mit ausländischem Bildungsnachweis zum Studium an deutschen Hochschulen:
Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2.6.1995 i.d.F. vom 28.9.2005)

1. Die Bewertung ausländischer Bildungsnachweise im Hinblick auf den Zugang der Absolventen zu einem Studium an deutschen Hochschulen wird durch Beschlüsse der Kultusministerkonferenz geregelt. Die Zulassung zum Hochschulstudium setzt den Nachweis der für das gewählte Studienfach erforderlichen Qualifikation voraus. Zu den Voraussetzungen gehört bei ausländischen Studienbewerbern außerdem, dass sie einen Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen.
2. Ausländische Studienbewerber sollen die für ein Hochschulstudium in Deutschland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nach Möglichkeit bereits im Herkunftsland erwerben. Soweit eine Gelegenheit besteht, sollten sie dort auch einen Nachweis dieser Sprachkenntnisse erlangen.
3. Die für ein Studium an einer deutschen Hochschule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis nachgewiesen. Dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - sind gleichwertig:
-

- das Zeugnis der Deutschen Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH),

-

- Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber (TestDaF) mit einem Ergebnis, das in allen vier Teilprüfungen die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist,

-

- das Zeugnis der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Feststellungsprüfung),

-

- Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden,

-

- das Große und das Kleine Deutsche Sprachdiplom sowie das Zeugnis der Zentralen Oberstufenprüfung (ZOP) des Goethe-Instituts,

-

- die „Deutsche Sprachprüfung II” des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München.

4.1 Die Prüfungen für das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe - werden an Schulen im Ausland, insbesondere an deutschen Schulen im Ausland, die zum Sekundarschulabschluss des Landes führen, in der obersten Klasse der Sekundarschule abgehalten. Die Prüfungen orientieren sich an den Anforderungen, die an Gymnasien in Deutschland beim Abitur in der ersten Fremdsprache gestellt werden. Für die Vorbereitung und die Leitung der Prüfungen, die Festlegung der Prüfungsaufgaben, die Bewertung der Prüfungsleistungen und die Zuerkennung der Diplome ist der von der Kultusministerkonferenz berufene Zentrale Ausschuss zuständig.
4.2 Die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) richtet sich an Studienbewerber, die zwar über einen Nachweis der für das gewählte Studienfach erforderlichen Qualifikationen verfügen, aber in Deutschland noch einen Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse erbringen müssen. Die Deutsche Sprachprüfung wird in der Regel von der Hochschule, an der die Zulassung zum Studium beantragt wird, abgenommen. Durch die Prüfung sollen die Bewerber nachweisen, dass sie in allgemeinsprachlicher und wissenschaftssprachlicher Hinsicht befähigt sind, das geplante Fachstudium aufzunehmen.
4.3 TestDaF richtet sich vorrangig an Studienbewerber, die den Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse im Heimatland erbringen wollen. Ein Ergebnis von TestDaF, das in den vier Teilprüfungen jeweils die TestDaF-Niveaustufe 4 ausweist, entspricht dem Deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe. Es ist von allen Hochschulen als ausreichender Sprachnachweis anzuerkennen. Auf Beschluss der jeweiligen Hochschule können für bestimmte Studienzwecke auch geringere sprachliche Eingangsvoraussetzungen festgelegt werden.
4.4 Die Feststellungsprüfung ist von ausländischen Studienbewerbern abzulegen, deren ausländischer Bildungsnachweis nach der Beschlusslage der Kultusministerkonferenz keinen direkten Zugang zu einem Studium an deutschen Hochschulen ermöglicht. Die Feststellungsprüfung wird an den Studienkollegs abgenommen. In der Prüfung im Fach Deutsch sollen die Bewerber nachweisen, dass sie die sprachlichen Voraussetzungen für ein Studium an deutschen Hochschulen in der von ihnen angestrebten Studienrichtung erfüllen.
4.5 Ausländische Sprachzeugnisse oder Deutsch-Nachweise in ausländischen Schulabschlüssen können bei entsprechender Qualität in förmlichen Abkommen bzw. Vereinbarungen (vgl. Ziffer 3) als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichende Sprachnachweise anerkannt werden. Auf diese Weise anerkannte Nachweise sind im Anhang aufgeführt. Er wird bei Bedarf ergänzt.
4.6 Die Prüfungen für die genannten Sprachzeugnisse des Goethe-Instituts werden - in der Regel im Ausland - für ausländische Studienbewerber abgehalten, die den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse, der neben dem erworbenen ausländischen Bildungsnachweis für die Aufnahme eines Studiums an deutschen Hochschulen noch erforderlich ist, dort erlangen wollen.
4.7 Die „Deutsche Sprachprüfung II” richtet sich an Kandidaten nichtdeutscher Muttersprache; sie ist Abschluss eines zweijährigen Lehrgangs der Abteilung Deutsch als Fremdsprache des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München.
5. Die für die Aufnahme in ein Studienkolleg erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse werden durch das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Erste Stufe - oder ein von der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anerkanntes Sprachzeugnis nachgewiesen. Dem deutschen Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Erste Stufe - sind gleichwertig:
- das Zeugnis über die Prüfung zum Nachweis der Deutschkenntnisse bei der Aufnahme in ein Studienkolleg;
- das Zeugnis über die Zentrale Mittelstufenprüfung (ZMP) des Goethe-Instituts, sofern die Prüfung im Ausland abgelegt wurde.
6. Folgende Beschlüsse der Kultusministerkonferenz werden durch diesen zusammenfassenden Beschluss aufgehoben:
- Beschluss vom 8.7.1983 betr. Kleines Deutsches Sprachdiplom des Goethe-Instituts;
- Beschluss vom 26.4.1985 betr. Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts;
- Beschluss vom 28.1.1994 betr. Zentrale Oberstufenprüfung des Goethe-Instituts.

Anhang
zum Beschluss der KMK vom 2.6.1995
i.d.F. vom 28.9.2005

Folgende ausländische Zeugnisse sind als Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anerkannt:

  1. Der Deutschnachweis im französischen Diplome du Baccalaureat, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde (Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10.7.1980).
  2. US-Advanced Placement-Prüfung (AP-Prüfung) im Fach Deutsch (Beschluss der KMK vom 10./11.9.1992).
  3. Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien.
  4. Sekundarabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg.
  5. Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien).
  6. Das Abschlusszeugnis der internationalen Sektion deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani” in Bologna.
  7. Das Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der deutschen Schule Dublin, St. Kilian's.

Anlage 2
( zu Nr. 1.1 )

Vereinbarung
über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International”
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.3.1986 i.d.F. vom 18.11.2004)

  1. Ein nach den Bestimmungen der/des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalaureat International” erworbenes „International Baccalaureate Diploma/ Diplôme du Baccalaureat International” wird als Hochschulzugangsberechtigung anerkannt, wenn es nach einem Besuch von mindestens zwölf aufsteigenden Jahrgangsstufen an Schulen mit Vollzeitunterricht erworben worden ist und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
    a) Unter den sechs Prüfungsfächern des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International” (IB) müssen folgende nach der Terminologie des IB bezeichnete Fächer sein:
    - zwei Sprachen (davon mindestens eine fortgesetzte Fremdsprache als „Language A“),
    - ein naturwissenschaftliches Fach (Biology, Chemistry, Physics),
    - Mathematik (Mathematical Methods1) oder Mathematics HL oder Further Mathematics in Verbindung mit Mathematics HL),
    - ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (History, Geography, Economics).
    Das sechste verbindliche Fach kann außer den genannten Fächern eines der nachfolgenden nach der Terminologie des IB bezeichneten Fächer sein:
    - Art/Designz2), Music, Theatre Arts; eine weitere moderne Fremdsprache; Latin, Classical Greek; General Chemistry, Applied Chemistry, Environmental Systems, Computer Science, Design Technology; Philosophy, Psychology, Social Anthropology, Business and Organisation3).
    b) Unter den drei im Rahmen des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International” auf dem „Higher Level” nachzuweisenden Fächern muss entweder Mathematik oder ein naturwissenschaftliches Fach, d.h. Biology, Chemistry oder Physics, sein.
    c) Alle Fächer müssen bis zum Ende des Bildungsganges durchgängig belegt worden sein.
    d) Die geforderten sechs Fächer müssen mindestens mit der IB-Note 4 benotet sein4). Sofern in nur einem Fach die IB-Note 3 vorliegt, kann diese ausgeglichen werden, wenn in einem weiteren Fach auf mindestens demselben Anspruchsniveau mindestens die IB-Note 5 und insgesamt mindestens 24 Punkte erzielt worden sind.
    e) Deutsche Zeugnisinhaber, die an einer Schule im Ausland mit IB-Programm Deutsch nicht betreiben, müssen vor Aufnahme eines Studiums in Deutschland hinreichende Deutschkenntnisse nachweisen; das Nähere wird durch landesrechtliche Bestimmungen geregelt.
  2. Sofern die Bedingungen gemäß Ziffer 1 nicht erfüllt sind, ist zur Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung das erfolgreiche Ablegen einer zusätzlichen Prüfung gemäß der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.4.1994 in der jeweils geltenden Fassung) erforderlich. Die Anerkennung als Hochschulzugangsberechtigung wird auch möglich durch den erfolgreichen Besuch eines Studienjahres in einem Land, dessen Reifezeugnisse in Deutschland den Hochschulzugang direkt oder nach einem einjährigen erfolgreichen Studium eröffnen.
  3. Die Durchschnittsnote für ein „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International” wird in dem Land berechnet, in dem das Zeugnis bewertet wird. Dabei wird das Verfahren gemäß der „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen” (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3.1991 in der jeweils geltenden Fassung) mit der nachstehenden, auf das IB bezogenen spezifischen Regelung zugrunde gelegt.
    Bei der Berechnung der Durchschnittsnote (N) wird von der im „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalaureat International” ausgewiesenen Gesamtpunktzahl (P) sowie von 42 Punkten als maximaler Punktzahl (Pmax) und von 24 Punkten als minimaler Punktzahl (Pmin) ausgegangen; dabei werden die ggf. erreichten Zusatzpunkte mitberücksichtigt, Gesamtpunktzahlen zwischen 42 (Pmax) und 45 Punkten (höchstmögliche Punktzahl des IB zuzüglich der maximal erreichbaren 3 Zusatzpunkte) werden der deutschen Durchschnittsnote 1,0 gleichgesetzt.
    Die Umrechnung erfolgt nach folgender Formel:
    N = 1 + 3 . (Pmax – P): (Pmax – Pmin)
    mit
    N = gesuchte Note (Durchschnittsnote)
    P = im Zeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl
    Pmax = 42 Punkte (IB-Gesamtpunktzahl ohne Zusatzpunkte)
    Pmin = 24 Punkte (unterer Eckwert)
    N = 1,0 (für 42 <= P <= 45).
  4. Die IBO unterrichtet die Kultusministerkonferenz kontinuierlich über eventuelle Änderungen der Abschlussprüfung (Anforderungen, Inhalte, Organisation) und gibt der deutschen Schulaufsicht Gelegenheit, Einblick in die Arbeit der Schulen zu nehmen. Bei Beratungsbedarf oder auf Wunsch eines Landes prüft die AG „Bewertung”, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung des IB noch gegeben sind.
  5. Dieser Beschluss tritt am Tage der Verabschiedung durch die Kultusministerkonferenz in Kraft.

____________________________

1)  ab Prüfung 2006 Mathematics SL
2)  seit Mai 2000 Visual Arts
3)  seit Mai 2000 Business and Management
4)
IB-Nichtbestehensnoten: 1 = very poor / très faible
2 = poor / faible
3 = mediocre / médiocre
IB-Bestehensnoten: 4 = satisfactory / satisfaisant
5 = good / bon
6 = very good / tres bon
7 = excellent / excellent

Anlage 3
( zu Nr. 1.4 )

Vereinbarung
über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3.1991 i.d.F. vom 18.11.2004)

1. Grundsatz

(1) Für die Festsetzung der maßgeblichen Gesamtnote sind alle Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (siehe Datenbank www.anabin.de) vorzulegen sind.

(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Land ein Hochschulstudium ermöglichen, aber gemäß den Bewertungsvorschlägen nicht den direkten Hochschulzugang in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland eröffnen, sind auch die notwendigen Nachweise über die erzielten Studienleistungen einzubeziehen.

2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen

(1) Weist der ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie zugrunde gelegt.

(2) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderliche ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten auf, wird aus ihnen unter Beibehaltung der Gewichtung durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt. Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen Durchschnittswert einbezogen.

3. Einsetzen der untersten Bestehensnote

Nur indirekt belegte ausländische Bildungsnachweise werden mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.

4. Mehrere Gesamtnoten

(1) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Gesamtnoten werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes zu einer gemeinsamen Gesamtnote zusammengefasst und in das deutsche Notensystem umgerechnet.

(2) Soweit den Gesamtnoten unterschiedliche Notensysteme zugrunde liegen, erfolgt zunächst die Umrechnung nach Absatz 3.

(3) Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der sog. modifizierten bayerischen Formel (vgl. Anlage).

(4) Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

5. Gesamtnote

Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die Gesamtnote durch arithmetische Mittelwertbildung aus der Note der ausländischen Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.

6. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Soweit eine Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz abzulegen ist, gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung das Datum des Bestehens der Prüfung.

(2) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt im Übrigen das Datum des jüngsten nach Ziffer 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.

7. Aufhebung von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz

Die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 12.8.1977 („Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule"), vom 19.5.1978 („Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnoten ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen ausländischer Studienbewerber") und vom 9.9.1985 („Vereinbarung über die Berechnung der Gesamt- bzw. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung deutscher Aussiedler") werden aufgehoben.

A n l a g e

Modifizierte bayerische Formel

X = 1 + 3 . (Nmax - Nd) : (Nmax – Nmin)

mit

X = gesuchte Note
Nmax = oberer Eckwert gem. BV der ZAB
Nmin = unterer Eckwert gem. BV der ZAB
Nd = ausländische Durchschnittsnote.

Anlage 4
( zu Nr. 3.1 )

Schwerpunktkurse am Studienkolleg

  1. Schwerpunktkurs T
    Vorbereitung auf technische, mathematische und naturwissenschaftliche Studiengänge
    (außer biologischen Studiengängen)
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10
    Mathematik 8
    Physik (einschließlich Praktikum) 8
    Chemie 4
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Informatik 2
    Technisches Zeichnen/CAD (für Studiengänge der Fachrichtung Elektrotechnik) 2
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik
    3. Physik oder Chemie
     
  2. Schwerpunktkurs M
    Vorbereitung auf medizinische und biologische Studiengänge
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10
    Biologie (einschließlich Praktikum) 5
    Chemie (einschließlich Praktikum) 5
    Physik 5
    Mathematik 5
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Informatik 2
    Lateinisch-griechische Wortkunde (für medizinische Studiengänge einschließlich Pharmazie) 2
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Biologie oder Chemie
    (es bleibt freigestellt, in der schriftlichen Prüfung in Biologie auch Elemente der Chemie oder in der schriftlichen Prüfung in Chemie auch Elemente der Biologie mitzuprüfen.)
    3. Physik oder Mathematik
     
  3. Schwerpunktkurs W
    Vorbereitung auf wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10
    Mathematik 6
    Volkswirtschaftslehre 6
    Englisch 4
    Geschichte/Geographie/ Politik-Wirtschaft 4
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Betriebswirtschaftslehre 2
    Englisch 2
    Statistik 2
    Informatik 2
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik
    3. Volkswirtschaftslehre
     

    Darüber hinaus können bei Bedarf und freien Kapazitäten eingerichtet werden:

  4. Schwerpunktkurs S/G
    Vorbereitung auf sprachliche, geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10 bis 14
    Geschichte 4 bis 6

    je nach Fachrichtung:
     
    S-Kurs Wochenstunden
    sprachliche Studiengänge
    (außer Deutsch)
     
    zweite Fremdsprache
    (zur Wahl in der Regel Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch; jeweils nur für Fortgeschrittene)
    6
    dritte Fremdsprache
    (eine zweite oder oben genannte Sprache oder Latein)
    oder Politik-Wirtschaft/Geographie
    oder Deutsche Literatur
    6
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Mathematik 4
    Deutsche Literatur 4
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. zweite Fremdsprache
    3. Geschichte oder Politik-Wirtschaft/ Geographie oder Deutsche Literatur
     
    G-Kurs  
    geisteswissenschaftliche und künstlerische Studiengänge; Germanistik  
    Deutsche Literatur oder Englisch*) 6
    Politik-Wirtschaft/Geographie 6
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Latein 4
    Englisch 4
    Französisch 4
    Mathematik 4
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Geschichte
    3. Deutsche Literatur bzw .Englisch*)
    oder Politik-Wirtschaft/Geographie
     
    *) Englisch nicht für Studiengänge der Fachrichtungen Germanistik, Geschichte, Kunstgeschichte, Musik, Musikwissenschaft, Theater- und Filmwissenschaft, Publizistik, Philosophie.

Anlage 5
( zu Nr. 3.2 )

Schwerpunktkurse am Institut für ausländische Fachhochschulbewerber

  1. Schwerpunktkurs TI
    Vorbereitung auf technische und ingenieurwissenschaftliche Studiengänge
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10 bis 12
    Mathematik 8
    Naturwissenschaften 8
    Technisches Zeichnen einschließlich
    CAD oder Informatik
    4
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Informatik (soweit nicht Pflichtfach) 2
    Technisches Zeichnen einschließlich CAD (soweit nicht Pflichtfach) 2
    Technisches Englisch 2
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik
    3. Physik oder Chemie
     
  2. Schwerpunktkurs WW
    Vorbereitung auf wirtschaftswissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10 bis 12
    Mathematik 6
    Volkswirtschafts- und Betriebswirtschaftslehre 6
    Informationstechnologie und Informatik 4
    Englisch 4
    Zusatzfächer Wochenstunden
    1. Wirtschaftsgeschichte 2
    2. Wirtschaftsgeographie 2
    3. Geschichte/Geographie/ Politik-Wirtschaft 2
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik
    3. Volkswirtschafts- und
        Betriebswirtschaftslehre
     

    Es ist darüber hinaus möglich, die folgenden Kurse einzurichten:

  3. Schwerpunktkurs GD
    Vorbereitung auf gestalterische und künstlerische Studiengänge an Fachhochschulen
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 10 bis 12
    Mathematik 6
    Gestaltung/Design 6
    Physik 4
    Computerunterstütztes Gestalten 4
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Informationstechnologie und Informatik 2
    Englisch 4
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik oder Physik
    3. Gestaltung Design oder Computer-
        gestütztes Gestalten
     
  4. Schwerpunktkurs SW
    Vorbereitung auf sozialwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen
    Pflichtfächer Wochenstunden
    Deutsch 12
    Mathematik 4
    Gesellschaftswissenschaften:  
    - Pädagogik/Psychologie 3
    - Soziologie 3
    - Rechtskunde 2
    Zusatzfächer Wochenstunden
    Informationstechnologie und Informatik 4
    Englisch 4
    Fächer der schriftlichen Prüfung  
    1. Deutsch
    2. Mathematik
    3. Gesellschaftswissenschaften
     

Anlage 6
( zu Nr. 4.5.1 )

Fachspezifische Anforderungen in der Feststellungsprüfung

  1. Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen sollen erweisen, dass der Prüfling imstande ist, mit Verständnis und einiger Selbstständigkeit seine Kenntnisse darzulegen, einen Vorgang, einen Sachverhalt oder einen Gedankenzusammenhang zu erfassen und sich in verständlichem Deutsch mit ihm auseinander zu setzen.
  2. Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus der Wiedergabe eines vorgetragenen oder höchstens zweimal vorgelesenen gegenwartsnahen Sachtextes und entsprechenden Zusatzaufgaben. Beim zweiten Vorlesen oder während des Vortrages können Notizen gemacht werden. Die Bearbeitungszeit (gerechnet ab Vorlesen) beträgt mindestens drei, höchstens vier Zeitstunden. Für die Bearbeitung in jedem der anderen schriftlichen Prüfungsfächer stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. In besonderen Fällen (z.B. bei experimentellen Aufgaben) kann die Arbeitszeit um eine Zeitstunde verlängert werden; ein entsprechender Antrag ist von der Prüferin oder von dem Prüfer mit dem Aufgabenvorschlag einzureichen. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
  3. In Deutsch und in den Fremdsprachen kann die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches gestattet werden. Unterrichtsübliche Hilfsmittel können zugelassen werden. Die Erlaubnis zur Benutzung ist im Aufgabenvorschlag zu vermerken. Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

Anlage 7
( zu Nr. 4.6.2 )

1. Studienkolleg
1.1 Schriftliche Prüfung
1.1.1 Die in der schriftlichen Prüfungsarbeit erzielte Note ist die Prüfungsnote nach Nr. 4.6.2.
1.1.2 Die Endnote wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Vor- und Prüfungsnote.
1.1.3 Die Endnote, auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung berechnet, wird im Zeugnis nach Anlage 3 in Klammern gesetzt.
1.1.4 Bei der Berechnung der Gesamtnote nach Nr. 4.6.4 werden die nach vorstehendem Verfahren berechneten Endnoten der Fächer zugrunde gelegt; es wird nicht gerundet.
1.1.5 Für die Einzelleistung in den Fächern des Zeugnisses nach Anlage 3 gilt folgende Note bei einer berechneten Endnote:
Note Berechnete Endnote
sehr gut bis 1,5
gut über 1,5 bis 2,5
befriedigend über 2,5 bis 3,5
ausreichend über 3,5 bis 4,0
mangelhaft über 4,0 bis 5,0
ungenügend über 5,0
1.2 Schriftliche und mündliche Prüfung
1.2.1 Aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nach Nr. 1.1.1 und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Das so berechnete Ergebnis ist die Prüfungsnote.
1.2.2 Für die Berechnung der Endnote in einem Prüfungsfach, der Gesamtnote und die Zeugniserstellung gelten die Nrn. 1.1.2 bis 1.1.5 entsprechend.
1.3 Mündliche Prüfung
Das Verfahren nach Nr. 1 gilt entsprechend.
2. Externenprüfung
2.1 Schriftliche Prüfung Nr. 1 gilt entsprechend.
2.2 Schriftliche und mündliche Prüfung
Aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel auf eine Stelle nach dem Komma berechnet; es wird nicht gerundet. Das so berechnete Ergebnis ist die Prüfungsnote.
2.3 Mündliche Prüfung
2.3.1 Das Verfahren nach Nr. 1 gilt entsprechend.
2.3.2 Für die Berechnung der Gesamtnote und die Zeugniserstellung gelten die Nrn. 1.1.3 bis 1.1.5 entsprechend. Die Umrechnung ausländischer Noten zur Festsetzung der Gesamtnote für den Hochschulzugang erfolgt nach Anlage 3.

Anlage 8
( zu Nr. 4.7)

Zeugnis über die Feststellungsprüfung

Frau/Herr1) ...................................................……………………………………
geboren am ……….............……. in .................................................................. ………………… (Stadt und Land)
besitzt folgende/n Bildungsnachweis/e1)
..................................................................................................................................................................................................
Sie/Er1) hat das Studienkolleg besucht und2) die Feststellungsprüfung am Studienkolleg
in ............................................................................................................. am .................................................. gemäß den
Anforderungen des Schwerpunktkurses ……….....................…………………… bestanden.
(Kursbezeichnung)

Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind wie folgt beurteilt worden:

Deutsch 3)……...................................................................……… (…............................………………4) )
(schriftliches Prüfungsfach)
……......................................................................................……… (…............................………….…… )
(schriftliches Prüfungsfach)
……......................................................................................……… (…............................………….…… )
(schriftliches Prüfungsfach)
……......................................................................................……… (…............................………….…… )
(schriftliches Prüfungsfach)
……......................................................................................……… (…............................………….…… )
(weiteres Prüfungsfach)
……......................................................................................……… (…............................………….…… )
(weiteres Prüfungsfach)

Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung mit der Durchschnittsnote .............. bestanden und damit die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen/an den Fachhochschulen1)in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in den Studiengängen nachgewiesen, die dem oben genannten Schwerpunktkurs zugeordnet sind.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem/den1) oben bezeichneten Bildungsnachweis/en1).

Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist identisch mit dem Datum des Bestehens der Feststellungsprüfung: ……........…………

...........................................................    
(Ort und Datum) ( Siegel ) ............................

Vorsitzende/Vorsitzender1)
der Prüfungskommission

Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2004)

Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26.4.2007 - 33-83209/8 (Nds.MBl. S.441)

____________________________
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Bei Externenprüfung streichen.
3) Bei Befreiung wird keine Note erteilt.
4) Die in den Klammern ausgewiesene Endnote wird bei der Berechnung der Durchschnittsnote zugrunde gelegt.

Anlage 9
( zu Nr. 4.10)

Zeugnis über die Ergänzungsprüfung

Frau/Herr1) ...................................................……………………………………
geboren am ……….............……. in .................................................................. ………………… (Stadt und Land)
besitzt folgende/n Bildungsnachweis/e1)
..................................................................................................................................................................................................
Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung am Studienkolleg
in ............................................................................................................. am .................................................. gemäß den
Anforderungen des Schwerpunktkurses ……….....................…………………… bestanden.
(Kursbezeichnung)
Die Leistungen in der Ergänzungsprüfung sind wie folgt beurteilt worden:

schriftliches und mündliches Prüfungsfach (                       ) ...................................

schriftliches und mündliches Prüfungsfach (                       ) ...................................
schriftliches und mündliches Prüfungsfach (                       ) ...................................
schriftliches und mündliches Prüfungsfach (                       ) ...................................

Sie/Er1) hat die Feststellungsprüfung2)bestanden und die Eignung zur Aufnahme eines Studiums an den Universitäten und ihnen gleichgestellten Hochschulen/an den Fachhochschulen1 in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland auch in den Studiengängen nachgewiesen, die dem Schwerpunktkurs ………......................................…… zugeordnet sind.

Dieses Zeugnis gilt nur in Verbindung mit dem/den1) oben bezeichneten Bildungsnachweis/en1). Das Datum des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ist identisch mit dem Datum des Bestehens der Feststellungsprüfung: ..........

...........................................................    
(Ort und Datum) ( Siegel ) ............................

Vorsitzende/Vorsitzender1)
der Prüfungskommission

Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 18.11.2004)

Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 26.4.2007 - 33-83209/8 (Nds.MBl. S.441)

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1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Sofern für die Aufnahme des Studiums eine Durchschnittsnote erforderlich ist, ist diese von den für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern zuständigen Stellen in eigener Verantwortung gemäß Anlage 6 Nr. 2.3.2 Satz 2 zu berechnen.
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