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Regelungen für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen für die Ausbildung an den niedersächsischen Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung
RdErl. d. MK v. 26.4.2007 - 33-81029/8 (Nds.MBl. Nr.22/2007 S.441) - VORIS 22210 -
- Im Einvernehmen mit dem MWK -
Bezug:

a) RdErl. v. 3.6.1996 (Nds.MBl. 1997 S.296) - VORIS 22210 02 00 07 022 -
b) RdErl. v. 21.5.1996 (Nds.MBl. S.1314, SVBl. S.380) - VORIS 22210 02 00 07 021 -
c) RdErl. v. 6.3.1995 (Nds.MBl. S.532, SVBl. S.164) - VORIS 22210 02 00 07 018 -
d) RdErl. v. 20.12.1994 (Nds.MBl. 1995 S.380), geändert durch RdErl. v. 28.11.1996 (Nds.MBl. 1997 S.238) - VORIS 22210 02 00 07 017 -
e) RdErl. v. 7.11.1995 (Nds.MBl. 1996 S.275) - VORIS 22210 02 00 07 019 -

Auf der Grundlage der „Rahmenordnung für den Hochschulzugang mit ausländischen Bildungsnachweisen, für die Ausbildung an den Studienkollegs und für die Feststellungsprüfung” (Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 15.4.1994 i.d.F. vom 21.9.2006, veröffentlicht unter www.anabin.de) gelten, sofern keine besonderen Einschränkungen bestehen, für deutsche und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose zur Aufnahme eines Studiums in Niedersachsen die folgenden Regelungen:

1. Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium

1.1 `Bewerberinnen und Bewerber, die ein Studium an einer niedersächsischen Hochschule anstreben und

- deren Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im Herkunftsland der Zeugnisse ermöglichen und
- die über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den „Bewertungsvorschlägen” (BV) der Kultusministerkonferenz („Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland", herausgegeben vom Sekretariat der Kultusministerkonferenz, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - ZaB -, veröffentlicht unter www.anabin.de) verfügen sowie
- die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nach Anlage 1 nachgewiesen haben oder
- die Anforderungen nach Anlage 2 nachgewiesen haben, erfüllen die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zum Studium.

1.2 Soweit nach den BV oder dem IB kein direkter Hochschulzugang möglich ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber vor Aufnahme des Studiums die Feststellungsprüfung nach Nummer 4 mit Erfolg absolviert haben. Der Feststellungsprüfung geht in der Regel eine Vorbereitung an einem Studienkolleg nach Nummer 2 voraus.

1.3 Soweit die BV keine Einstufung enthalten, entscheiden die Hochschulen über den Studienzugang, ggf. auf der Grundlage einer Stellungnahme der ZaB.

1.4 Die Gesamtnote für den Hochschulzugang ergibt sich aus der Gesamtnote aller nach Maßgabe der BV heranzuziehenden ausländischen Bildungsnachweise. Im Fall einer erforderlichen Feststellungsprüfung nach Nummer 1.2 wird die Gesamtnote für den Hochschulzugang durch arithmetische Mittelwertbildung aus der ausländischen Gesamtnote und der Gesamtnote der Feststellungsprüfung nach Nummer 4.6.4 gebildet. Die Umrechnung ausländischer Noten erfolgt nach Anlage 3. Die Gesamtnote für den Hochschulzugang wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

1.5 Bewerberinnen und Bewerber, deren Bildungsnachweise im Herkunftsland den Zugang zu allen Studiengängen eröffnen, erfüllen grundsätzlich die Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu jedem Studiengang.

Ist der Zugang nur zu einzelnen oder mehreren bestimmten Studienfächern eröffnet, erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich nur die Qualifikationsvoraussetzungen für die entsprechenden Studiengänge. Erfolgt der Hochschulzugang aufgrund von Studienzeiten im Ausland ohne Teilnahme an der Feststellungsprüfung, so erfüllen die Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich die Qualifikationsvoraussetzungen für einen ihrem bisherigen Studium entsprechenden Studiengang. Der Zugang kann grundsätzlich auch für fachlich verwandte Studiengänge erfolgen; hierüber entscheiden die Hochschulen.

1.6 Die für ein Studium an einer Hochschule erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nach Anlage 1 sind vor der Zulassung nachzuweisen.

1.7 Anträge zur Aufnahme eines Studiums sind an die gewünschte Hochschule zu richten.

2. Studienkollegs

Bewerberinnen und Bewerber, die sich der Feststellungsprüfung unterziehen müssen, können zur Vorbereitung auf die Feststellungsprüfung das Niedersächsische Studienkolleg oder das Institut für ausländische Fachhochschulbewerber des Landes Niedersachsen (Studienkollegs) besuchen. Die Festlegung der Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen in den Studienkollegs erfolgt durch das MK.

2.1 Aufnahme

In das Studienkolleg kann aufgenommen werden, wer ausländische Bildungsnachweise erworben hat, die gemäß den BV oder dem IB eine Feststellungsprüfung erfordern. Über Ausnahmen entscheidet auf Vorschlag des Studienkollegs das MK im Benehmen mit dem MWK.

Die Aufnahme erfolgt nach der Zahl der im Studienkolleg verfügbaren Plätze. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Kenntnisse in der deutschen Sprache - am Studienkolleg der Universität Hannover zusätzlich auch in Mathematik -, die die Gewähr dafür bieten, dass mit Erfolg am Unterricht teilgenommen werden kann, müssen vor Aufnahme nachgewiesen werden. Hierzu können Vorbereitungskurse am Studienkolleg eingerichtet werden.

Ein Wechsel von einem Studienkolleg zu einem anderen ist in der Regel nicht möglich.

2.2 Dauer und Abschluss

Die Vorbereitung am Studienkolleg ist auf zwei Semester (ein Studienjahr) angelegt. Sie kann in begründeten Fällen auf ein Semester verkürzt oder um höchstens zwei Semester verlängert werden; jedes Semester kann einmal wiederholt werden. Am Ende der Ausbildung findet die Feststellungsprüfung statt. Es ist möglich, die Prüfung auch ohne vorherigen Besuch des Studienkollegs als „Externenprüfung” nach Nummer 4.3 abzulegen.

3. Schwerpunktkurse

Die an den Studienkollegs eingerichteten Schwerpunktkurse sind größeren Studienbereichen zugeordnet. Über die Zuordnung von Studiengängen zu Schwerpunktkursen entscheidet das MWK.

Die Pflichtfächer der Schwerpunktkurse können durch weitere, für die jeweilige Studienrichtung wichtige Zusatzfächer ergänzt werden; die Entscheidung über Auswahl und Angebot eines Zusatzfachs trifft das Studienkolleg. Der Unterricht in den Pflicht- und Zusatzfächern sollte in der Regel 32 Wochenstunden nicht überschreiten. Darüber hinaus können Praktika angeboten werden. Zusatzfächer sind prüfungsrelevant. Die erreichte Endnote geht in die Durchschnittsnote der Feststellungsprüfung nach Nummer 4.6 ein.

3.1 Am Niedersächsischen Studienkolleg an der Universität Hannover werden Schwerpunktkurse gemäß Anlage 4 nach Maßgabe der von den aufnehmenden Hochschulen gemeldeten Bewerberinnen und Bewerber eingerichtet.

3.2 Am Institut für ausländische Fachhochschulbewerber des Landes Niedersachsen werden Schwerpunktkurse gemäß Anlage 5 eingerichtet.

4. Feststellungsprüfung

4.1 Zweck der Prüfung

Die Bewerberinnen und Bewerber weisen in der Feststellungsprüfung nach, dass sie die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für ein Studium an niedersächsischen Hochschulen in der von ihnen angestrebten Studienrichtung erfüllen.

4.2 Prüfungskommission und Fachprüfungskommission

4.2.1 Prüfungskommission

Für die Durchführung der Feststellungsprüfung wird am Studienkolleg eine Prüfungskommission gebildet. Sie entscheidet insbesondere über die Zulassung zur Prüfung, Prüfungstermine, Fächer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die Wiederholung der Prüfung und eine Ergänzungsprüfung.

Die Leiterin oder der Leiter des Studienkollegs übernimmt den Vorsitz in der Prüfungskommission, sofern der Vorsitz durch die LSchB nicht abweichend geregelt wird.

Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft zwei weitere geeignete Lehrkräfte des Studienkollegs zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung; im Fall des Absatzes 2 zweiter Halbsatz erfolgt die Berufung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs.

Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit ihrer Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das vorsitzende Mitglied kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die LSchB.

4.2.2 Fachprüfungskommission

Für die Prüfungen in einzelnen Fächern sind für jeden Prüfling Fachprüfungskommissionen zu bilden. Die Mitglieder werden durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission berufen. Für den Fall, dass der Prüfungsvorsitz gemäß Nummer 4.2.1 Abs. 2 zweiter Halbsatz anders geregelt ist, erfolgt die Berufung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienkollegs.

Der Fachprüfungskommission gehören an

- ein Mitglied der Prüfungskommission als vorsitzendes Mitglied,
- die Lehrkraft, die den Prüfling im Fach des Schwerpunktkurses unterrichtet hat, oder im Fall der Externenprüfung, die Lehrkraft des Prüfungsfachs im Schwerpunktkurs, auf das sich die Externenprüfung bezieht, als prüfendes Mitglied und
- eine weitere fachlich geeignete Lehrkraft als Korreferentin oder Korreferent.

Der Fachprüfungskommission obliegen alle fachbezogenen Prüfungsabläufe, sofern nicht die Zuständigkeit der Prüfungskommission gegeben ist. Bei mündlichen Prüfungen führt die Korreferentin oder der Korreferent das Prüfungsprotokoll.

Bei mündlichen Prüfungen können bis zu fünf weitere Lehrkräfte des Studienkollegs als Beisitzerin oder Beisitzer teilnehmen. Außerdem können bis zu zwei Personen als Zuhörende berufen werden, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Zuhörende sind nicht Mitglieder der Fachprüfungskommissionen und haben kein Stimm- und Fragerecht.

4.3 Meldung zur Prüfung

Bewerberinnen und Bewerber, die das Studienkolleg besuchen, unterziehen sich der Prüfung in der Regel am Ende des zweiten Semesters.

Auf Antrag können Studierende vorzeitig an der Feststellungsprüfung teilnehmen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Prüfungskommission. Soweit Studierende die vorgezogene Feststellungsprüfung insgesamt oder in einzelnen Fächern nicht bestanden haben, gilt die Prüfung in diesen Fächern als nicht abgelegt.

Bewerberinnen und Bewerber, die ohne Besuch des Studienkollegs an der Feststellungsprüfung teilnehmen wollen und eine entsprechende Vorbereitung nachweisen, melden sich bei der zuständigen Stelle nach Nummer 1.6 zur Prüfung („Externenprüfung"). Sie können sich über die zweckmäßige Form der Vorbereitung auf die Prüfung beraten lassen.

Die Meldung zur Prüfung ist dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission schriftlich zu erklären; ein besonderes Zulassungsverfahren findet nicht statt.

Die Protokolle sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 zu unterschreiben.

4.4 Prüfungsfächer

Für die schriftlichen Prüfungsfächer gelten die Nummern 3.1 und 3.2; Fächer der mündlichen Prüfung können alle im jeweiligen Schwerpunktkurs unterrichteten Fächer sein; in Arbeitsgemeinschaften sind Prüfungen nicht zulässig.

4.5 Anforderungen an die Prüfung und Durchführung der Prüfung

4.5.1 Die fachspezifischen Anforderungen ergeben sich aus Anlage 6. Die schriftliche .Prüfung bezieht sich in allen Fächern auf Sachgebiete aus beiden Semestern. Für jedes schriftliche Prüfungsfach werden dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zwei Vorschläge eingereicht. Das vorsitzende Mitglied wählt einen Vorschlag aus. Es hat das Recht, Vorschläge zurückzugeben und veränderte oder neue Vorschläge zu verlangen.

4.5.2 Die Prüfung gliedert sich für Prüflinge, die das Studienkolleg besucht haben, in eine schriftliche Prüfung in den drei in den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Fächern und ggf. mündliche Prüfungen in den drei Fächern der schriftlichen Prüfung sowie in weiteren Fächern nach Nummer 4.4.

Prüflinge, die eine Externenprüfung nach Nummer 4.3 Abs. 3 ablegen, werden in allen Pflichtfächern und ggf. in einem der Zusatzfächer der jeweiligen Schwerpunktkurse nach Nummer 3 geprüft; die Entscheidung über die Prüfung in einem Zusatzfach trifft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.

Prüflinge, die nach den Vorgaben für T-, M-, TI- oder GD-Kurse gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 die Feststellungsprüfung ablegen, werden von der Prüfung im Fach Deutsch befreit, sofern sie vor der Meldung zur Prüfung das „Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz - Zweite Stufe” oder gleichwertige Nachweise erworben haben. Als gleichwertig gelten die Sprachzertifikate, die nach Nummer 1.5 in Anlage 1 Abschn. 3 aufgeführt sind.

4.5.3 Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der prüfenden Lehrkraft nach Nummer 4.2.2 und der Korreferentin oder dem Korreferenten der Fachprüfungskommission korrigiert und bewertet. Das vorsitzende Mitglied der Fachprüfungskommission kann eine abweichende Auffassung vermerken. Bei abweichenden Beurteilungen setzt es die endgültige Bewertung fest; auch bei übereinstimmender Beurteilung kann von ihm nach Anhörung der oder des Prüfenden oder des vorsitzenden Mitglieds der Fachprüfungskommission die Note abgeändert werden, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

Nach Abschluss der schriftlichen Prüfung setzt die Prüfungskommission die Fächer der mündlichen Prüfung für jeden Prüfling fest. Auf eine mündliche Prüfung kann verzichtet werden, wenn es zur Findung der Endnote nicht erforderlich ist; die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.

Ein Prüfling kann auf schriftlichen Antrag hin um eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach bitten. Der Antrag ist rechtzeitig vor den mündlichen Prüfungen an das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zu richten.

4.5.4 Über den Verlauf der Prüfung sind Niederschriften anzufertigen:

- über die Sitzungen der Prüfungskommission,
- den Verlauf der schriftlichen Prüfungen und
- jede einzelne mündliche Prüfung.
-

Die Protokolle sind von den Mitgliedern der Prüfungskommission sowie vom vorsitzenden Mitglied der Fachprüfungskommission nach den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 zu unterschreiben.

4.6 Berechnung der Endnote und Feststellung der Prüfungsergebnisse

4.6.1 Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen sind die Notenstufen der „Erläuterungen der Notenstufen bei Schulzeugnissen und Einzelergebnissen in staatlichen Prüfungszeugnissen” (Beschl. der Kultusministerkonferenz vom 3.10.1968 in der jeweils geltenden Fassung) zugrunde zu legen:

Noten-
bezeichnung
Noten-
ziffer
Notendefinition
gemäß KMK-Beschluss
sehr gut 1 Die Note „sehr gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
gut 2 Die Note „gut” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
befriedigend 3 Die Note „befriedigend” soll erteilt werden, wenn die Leistungen im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
ausreichend 4 Die Note „ausreichend” soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
mangelhaft 5 Die Note „mangelhaft” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
ungenügend 6 Die Note „ungenügend” soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

4.6.2 Die Endnote in einem Fach ergibt sich bei Prüflingen, die das Studienkolleg besucht haben, aus

- der Note des zweiten Semesters (Vornote), sofern keine Prüfung nach Nummer 4.5.2 erfolgte, andernfalls
- aus dem arithmetischen Mittel der Vornote und der Prüfungsnote nach Anlage 7.

Bei Prüflingen, die ohne Besuch des Studienkollegs die Feststellungsprüfung ablegen, ergibt sich die Endnote in einem Fach aus der Prüfungsnote.

4.6.3 Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

Wird die Leistung in nur einem Fach mit der Note „mangelhaft” bewertet, kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen ein Ausgleich vorgesehen werden: mangelhafte Leistungen in einem Prüfungsfach gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder durch mindestens (zwei) befriedigende Leistungen in anderen Prüfungsfächern. Abweichend hiervon können mangelhafte Leistungen im Fach Deutsch sowie ungenügende Leistungen nicht ausgeglichen werden.

Ob die Prüfungskommission von der Möglichkeit des Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen.

4.6.4 Die Gesamtnote der Feststellungsprüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten in den Fächern, berechnet nach Nummer 4.6.2 auf eine Stelle nach dem Komma ohne Rundung.

4.7 Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung

Über die bestandene Feststellungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 8 ausgestellt. Eine nicht bestandene Feststellungsprüfung kann nur einmal, und zwar in der Regel vor den Prüfungskommissionen desselben Studienkollegs und nur im Ganzen wiederholt werden.

4.8 Bei einer Wiederholungsprüfung kann auf eine Prüfung in den Fächern verzichtet werden, in denen der Prüfling bei der vorangegangenen Prüfung mindestens befriedigende Leistungen nachgewiesen hat. Hierüber entscheidet die Prüfungskommission. Prüflinge, die die Feststellungsprüfung zweimal nicht bestanden haben, können zu keiner weiteren Feststellungsprüfung zugelassen werden, auch nicht an einem anderen Studienkolleg.

4.9 Unterrichtung bei Nichtbestehen der Prüfung

Die Studienkollegs unterrichten sich gegenseitig und die LSchB über die Prüflinge, die die Feststellungsprüfung nicht bestanden haben; bei ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen erfolgt die Unterrichtung auch an die zuständige Ausländerbehörde. Dasselbe gilt für den Fall von gefälschten Zeugnissen.

4.10 Ergänzungsprüfung zur Feststellungsprüfung

Prüflinge, die nach bestandener Feststellungsprüfung ein Studium in einem Studiengang aufnehmen wollen, zu dem der ausländische Bildungsnachweis, nicht aber der Besuch des Schwerpunktkurses berechtigt, können eine Ergänzungsprüfung ablegen. Diese erstreckt sich auf die Fächer desjenigen Schwerpunktkurses, dem der neu gewählte Studiengang zugeordnet ist. Bereits in der Feststellungsprüfung erbrachte Leistungen können bei der Ergänzungsprüfung berücksichtigt werden; die Entscheidung trifft die Prüfungskommission nach Nummer 4.2. Für die Durchführung gelten die Regelungen für Nummer 4.5 entsprechend.

Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Über die bestandene Ergänzungsprüfung wird ein Zeugnis nach Anlage 9 ausgestellt, das nur i.V.m. dem Zeugnis der Feststellungsprüfung gültig ist.

Abweichend von Absatz 1 berechtigt das Zeugnis über die Feststellungsprüfung am Institut nicht zur Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung in Schwerpunktkursen gemäß Nummer 3.1 sowie nicht zur Aufnahme eines Studiums an niedersächsischen wissenschaftlichen Hochschulen.

5. Schlussvorschriften

5.1 Die Bezugserlasse zu a bis e werden aufgehoben.

5.2 Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses RdErl. in das Studienkolleg eingetreten sind, legen die Feststellungsprüfung nach den Bestimmungen des Bezugserlasses zu a ab.

[ Anlagen 1 - 9 ]

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