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Verordnung
über die Zusammenlegung der Studentenwerke Braunschweig und Clausthal
Vom 19. Dezember 2006 (Nds.GVBl.
Nr.34/2006 S.630) - VORIS 22210 -
Aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24.Juni 2002 (Nds.GVBl. S.286), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Juni 2006 (Nds.GVBl. S.239), wird verordnet:
§ 1
Zusammenlegung
(1) 1Die Anstalten des öffentlichen Rechts Studentenwerk Braunschweig und Studentenwerk Clausthal werden zum 1.Januar 2007 zur Anstalt des öffentlichen Rechts Studentenwerk Braunschweig zusammengelegt. 2Der Sitz des neuen Studentenwerks als Rechtsnachfolger der zusammengelegten Studentenwerke ist Braunschweig.
(2) Die am 31.Dezember 2006 geltenden Satzungen und Ordnungen des bisherigen Studentenwerks Braunschweig und des Studentenwerks Clausthal gelten mit Ausnahme der Organisationssatzung des Studentenwerks Clausthal ab dem 1.Januar 2007 bis zu ihrer Neuregelung oder Aufhebung als solche des Studentenwerks Braunschweig fort.
§ 2
Verwaltungsrat
1Ab dem 1.Januar 2007 besteht der Verwaltungsrat des Studentenwerks Braunschweig bis zu einer Anpassung der Organisationssatzung, längstens bis zum 31.Dezember 2007, aus
2Vorsitzendes Mitglied und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied sind bis zu einer Anpassung der Organisationssatzung die oder der am 31.Dezember 2006 amtierende Verwaltungsratsvorsitzende und die oder der am 31.Dezember 2006 amtierende stellvertretende Verwaltungsratsvorsitzende des Studentenwerks Braunschweig. 3Weiteres stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist die oder der am 31.Dezember 2006 amtierende Vorsitzende des Verwaltungsrats des Studentenwerks Clausthal.
§ 3
Geschäftsführung
Die am 31.Dezember 2006 hauptberuflich tätigen Mitglieder der Geschäftsführung des Studentenwerks Braunschweig bilden ab dem 1.Januar 2007 die Geschäftsführung des neuen Studentenwerks Braunschweig.
§ 4
Vorstand
1Ab dem 1.Januar 2007 besteht der Vorstand des Studentenwerks Braunschweig bis zu einer Neuwahl, längstens bis zum 31.Dezember 2007, aus
2Vorsitzendes Mitglied und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied sind bis zu einer Neuwahl des Vorstands die oder der am 31.Dezember 2006 bestellte Vorstandsvorsitzende und stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Studentenwerks Braunschweig. 3Weiteres stellvertretendes vorsitzendes Mitglied ist die oder der am 31.Dezember 2006 bestellte Vorsitzende des Vorstands des Studentenwerks Clausthal.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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