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Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege (LVVO-FHR)
Vom 24. April 2008 (Nds.GVBl. Nr.8/2008 S.117) - VORIS 22210 -

Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. 444), wird verordnet:

§ 1
Lehrverpflichtung

Für die Lehrverpflichtung der Professorinnen, Professoren, Fachhochschuldozentinnen und Fachhochschuldozenten im Beamtenverhältnis an der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege gelten die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung über die Lehrverpflichtung von Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen entsprechend, soweit nicht in § 2 Sonderregelungen getroffen werden.

§ 2
Sonderregelungen

1Die Lehrverpflichtung wird ermäßigt für

  1. die Rektorin oder den Rektor um 60 vom Hundert,
  2. die Prorektorin oder den Prorektor um 25 vom Hundert,
  3. die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Antrag nach Maßgabe der Grundordnung um bis zu 40 vom Hundert.

2Treffen zwei Ermäßigungen nach Satz 1 zusammen, so kommt nur die höhere zur Anwendung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Mai 2008 in Kraft.

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