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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26.Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69) wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt für das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal im Beamtenverhältnis an den Hochschulen mit Ausnahme der Norddeutschen Fachhochschule für Rechtspflege den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung, die Gewichtung der Lehrveranstaltungsarten im Hinblick auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung und besondere Betreuungspflichten.
§ 2
Regellehrverpflichtung,
Höchstlehrverpflichtung
(1) Die Regellehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, den das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal an der Hochschule in der Regel zu erfüllen hat.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung gibt den durchschnittlichen Umfang der Lehrverpflichtung an, der wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höchstens auferlegt werden kann.
(3) Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine entsprechend geringere Regel- oder Höchstlehrverpflichtung.
§ 3
Bemessung der Lehrverpflichtung
(1) 1Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen. 2Eine Lehrveranstaltungsstunde beträgt mindestens 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- oder Gruppenunterricht jedoch 60 Minuten Lehrzeit pro Woche in der Vorlesungszeit eines Semesters. 3Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen.
(2) 1Die Lehrverpflichtung gilt
2Wird die Vorlesungszeit kürzer festgesetzt, so ist die Lehrverpflichtung entsprechend umzurechnen.
(3) Die Möglichkeit und die Verpflichtung, Lehrveranstaltungen auch außerhalb der Vorlesungszeit anzubieten, bleibt unberührt.
§ 4
Regel- und
Höchstlehrverpflichtung an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen
(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt für
| 1. | Professorinnen und Professoren,
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten |
8 LVS, | |
| 2. | Professorinnen und Professoren sowie
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die nach der Funktionsbeschreibung
ihrer Stellen überwiegend lehren sollen, abweichend von Nummer 1 |
bis zu 12 LVS, | |
| 3. | Professorinnen und Professoren im
Beamtenverhältnis auf Zeit, die vorrangig Aufgaben in der Forschung
wahrnehmen, abweichend von Nummer 1 |
6 LVS, | |
| 4. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 4 LVS, | |
| 5. | Oberassistentinnen und
Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure |
6 LVS, | |
| 6. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
| a) | im höheren Dienst bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit | 18 LVS, | |
| b) | im höheren Dienst bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach Umfang der übrigen Dienstaufgaben mindestens | 12 LVS, | |
| c) | im gehobenen Dienst | 24 LVS. | |
2Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt die Regellehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten in der Zeit vom 1.Oktober 2011 bis zum 30.September 2015 9 LVS.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
| 1. | wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten | 4 LVS, |
| 2. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 10 LVS, |
| 3. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Beamtenverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen
Weiterqualifikation beschäftigt werden, abweichend von Nummer |
2 4 LVS. |
§ 5
Regel- und
Höchstlehrverpflichtung an Fachhochschulen
(1) Die Regellehrverpflichtung beträgt für
| 1. | Professorinnen und Professoren | 18 LVS, | |
| 2. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
| a) | im höheren Dienst | 20 LVS, | |
| b) | im gehobenen Dienst | 24 LVS. | |
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt für
| 1. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 8 LVS, |
| 2. | wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Beamtenverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen
Weiterqualifikation beschäftigt werden, abweichend von Nummer 1 |
4 LVS. |
§ 6
Regel- und
Höchstlehrverpflichtung in künstlerischen Fächern
(1) 1Die Regellehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
| 1. | Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten | 18 LVS, | |
| wobei die Verpflichtung als erfüllt gilt, wenn die Lehrperson eine Klasse von mindestens 15 Studierenden betreut, | |||
| 2. | Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren | 9 LVS, | |
| 3. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben | ||
| a) | im höheren Dienst bei fast ausschließlicher Lehrtätigkeit | 24 LVS, | |
| b) | im höheren Dienst bei überwiegender Lehrtätigkeit je nach dem Umfang der übrigen Dienstaufgaben | mindestens 20 LVS, | |
| c) | im gehobenen Dienst | 28 LVS, | |
| 4. | Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Hochschule für Musik und Theater Hannover | ||
| a) | im höheren Dienst abweichend von Nummer 3 Buchst. a und b | 20 LVS, | |
| b) | im gehobenen Dienst abweichend von Nummer 3 Buchst. c | 24 LVS. | |
2Satz 1 gilt auch für Lehrpersonen, die in anderen als künstlerischen Fächern nach den Funktionsbeschreibungen ihrer Stellen Lehraufgaben wahrzunehmen haben, die den Lehraufgaben in künstlerischen Fächern entsprechen.
(2) Die Höchstlehrverpflichtung beträgt abweichend von den §§ 4 und 5 für die Lehrtätigkeit in künstlerischen Fächern für
| 1. | künstlerische Assistentinnen und Assistenten | 9 LVS, |
| 2. | künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | 12 LVS. |
§ 6 a
Abweichungen an der
Universität Lüneburg
Die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen der Universität Lüneburg kann abweichend von den im übrigen geltenden Regel- und Höchstlehrverpflichtungen festgelegt werden.
§ 7
Ermäßigung der
Lehrverpflichtung für Lehrpersonen in besonderen Funktionen
(1) 1Die Lehrverpflichtung wird auf Antrag ermäßigt für
2Sieht die Grundordnung weitere Mitglieder des Dekanats vor, so können diese eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhalten; diese Ermäßigungen und die Ermäßigungen nach Satz 1 Nr. 2 dürfen insgesamt 100 vom Hundert nicht überschreiten.
(2) Nimmt eine Lehrperson an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule besondere Dienstaufgaben wahr, die nicht zu den in Absatz 1 aufgeführten Funktionen gehören (zum Beispiel als Sprecherin oder Sprecher eines Sonderforschungsbereiches), so kann das Präsidium der Hochschule im Einvernehmen mit der Fakultät die Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung des notwendigen Lehrbedarfs auf Antrag ermäßigen.
(3) Das Präsidium der Hochschule kann Ermäßigungen auch gewähren
(4) Die Lehrverpflichtung einer Lehrperson, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist, kann von der Leitung der Hochschule auf Antrag ermäßigt werden, und zwar
(5) Zur Gewinnung und zum Halten von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die in ihren Fächern eine herausragende Position einnehmen, kann das Fachministerium deren Lehrverpflichtung für eine bestimmte Zeitspanne um bis zu 50 vom Hundert ermäßigen.
§ 8
Weitere Ermäßigungen
im Medizinbereich
1Die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen, die in der Medizin, Zahnmedizin oder Tiermedizin Aufgaben
kann durch die Fakultät im Rahmen eines nach § 9 Abs. 2 der Kapazitätsverordnung für jede Lehreinheit zu ermittelnden Kontingents ermäßigt werden. 2Das Präsidium der Hochschule oder im Fall der Universität Göttingen der Vorstand der Universitätsmedizin ist zu unterrichten.
§ 9
Weitere Ermäßigungen
für Lehrpersonen an Fachhochschulen
1Das Präsidium der Hochschule kann die Lehrverpflichtung auf Antrag für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie für die Übernahme einer besonderen Aufgabe und Funktion in der Hochschule, die die Hochschulverwaltung nicht wahrzunehmen vermag, ermäßigen, wenn die Übernahme dieser Aufgabe oder Funktion ohne Entlastung nicht zumutbar ist; dies gilt insbesondere für die Verwaltung eines Labors oder Rechenzentrums, für die Betreuung einer Sammlung einschließlich einer Bibliothek und für Praktikantenbetreuung. 2Die Ermäßigungen dürfen insgesamt höchstens 7 vom Hundert der Regellehrverpflichtungen des Lehrpersonals der Fachhochschule betragen; 7 vom Hundert dürfen nur in dem Maß überschritten werden, in dem die Lehrverpflichtungen nach § 5 Abs. 2 erfüllt werden, jedoch nicht über 10 vom Hundert der Regellehrverpflichtungen hinaus.3Für eine Professorin oder einen Professor darf die Ermäßigung nicht mehr als 4 LVS, für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben nicht mehr als 8 LVS betragen.
§ 10
Erfüllung der
Lehrverpflichtung
(1) 1Um einem wechselnden Bedarf in der Lehre zu entsprechen, kann die Fakultät die von einer Lehrperson in einzelnen Semestern zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden so festlegen, dass sie in vier aufeinander folgenden Semestern ungleichmäßig verteilt werden. 2Die Lehrtätigkeit in einem Semester darf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht unterschreiten.
(2) 1Wenn das Lehrangebot sichergestellt ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann das Dekanat auf Antrag zulassen, dass
| a) | die Erfüllung ihrer Lehrverpflichtungen für sechs Semester ungleichmäßig auf die Semester verteilt oder |
| b) | ihre Lehrverpflichtungen für mehrere Semester im Rahmen eines Zeitkontos erfüllt, |
2In diesen Fällen soll die Lehrtätigkeit der Lehrperson die Hälfte der Regellehrverpflichtung nicht unterschreiten. 3Das Präsidium der Hochschule ist über die Ermäßigung zu unterrichten.
(3) Die Hochschulen stellen sicher, dass die Lehrverpflichtungen und die Aufgaben nach § 16 erfüllt werden und dokumentieren dies mit den Evaluationsergebnissen nach § 5 NHG.
§ 11
Befreiung von der
Lehrverpflichtung
1Ist es wegen eines Überangebots in der Lehre in einem Aufgabenbereich auch unter Berücksichtigung der in § 10 geregelten Möglichkeiten nicht erforderlich, dass eine Lehrperson ihre Lehrverpflichtung erfüllt, so wird sie von ihrer Lehrverpflichtung frei, soweit das Dekanat dies feststellt. 2Das Präsidium der Hochschule ist zu unterrichten.
§ 12
Berücksichtigung von
Lehrveranstaltungen
(1) 1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen einschließlich solcher außerhalb der Vorlesungszeit berücksichtigt, die nach den Studien- oder Prüfungsordnungen oder Studienplänen vorgesehen sind. 2Soweit diese nicht vorliegen, bestimmt das Dekanat, welche Veranstaltungen zu berücksichtigen sind.
(2) 1Lehrveranstaltungen, die nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind, werden berücksichtigt, wenn alle nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen angeboten werden. 2Zahl und zeitlicher Umfang dieser Lehrveranstaltungen sind dem Präsidium der Hochschule anzuzeigen.
(3) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschule einschließlich der damit verbundenen Betreuungstätigkeiten, ausgenommen praktikumsbegleitende Lehrveranstaltungen, werden nicht als Lehrveranstaltungen berücksichtigt.
(4) Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Lehrpersonen mit ärztlichen Aufgaben sind auch Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die aufgrund eines Lehrauftrags unter Entlastung von Dienstaufgaben im Hauptamt wahrgenommen werden.
§ 13
Gewichtung der
Lehrveranstaltungsarten
(1) 1Die Lehrveranstaltungsarten werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit den in der Anlage festgelegten Faktoren berücksichtigt. 2Hierbei werden als Ausgangsgröße höchstens je Tag für
berücksichtigt.
(2) Wenn die Lehrperson in einer Lehrveranstaltung, deren Anrechnungsfaktor 0,5 oder größer ist, nicht ständig anwesend sein muss, ist die Lehrveranstaltung nur zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
(3) 1Eine Lehrveranstaltung in einem Fach, an der zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, wird nach der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig berücksichtigt. 2Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehrveranstaltung kann abweichend von Satz 1 insgesamt höchstens dreimal berücksichtigt werden, bei einer Lehrperson höchstens einmal.
(4) Für die Leitung von Hochschulensembles, die unter einem Dirigenten konzertieren, sowie für die Leitung von Schauspielensembles kann das Dekanat für eine Stunde Ensembleunterricht eine Berücksichtigung bis zum Zweifachen zulassen.
(5) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis 25 vom Hundert der persönlichen Lehrverpflichtung.
§ 14
Berücksichtigung von
Betreuungstätigkeiten
Betreuungstätigkeiten für Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können mit bis zu 2 LVS berücksichtigt werden.
§ 15
Ermäßigung und
Freistellung für Aufgaben außerhalb der Hochschule
Nimmt eine Lehrperson außerhalb der Hochschule Aufgaben wahr, die im Interesse des Landes, der Stiftung, die nach § 55 NHG Trägerin der Hochschule ist, oder der Hochschule liegen und die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, so kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag der Lehrperson oder auf Vorschlag des Fachministeriums die Lehrverpflichtung ermäßigen oder die Lehrperson von der Lehrverpflichtung freistellen.
§ 16
Besondere Betreuungspflichten an
den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen
(1) 1Die Lehrpersonen an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren Lehraufgaben als Mentorinnen und Mentoren und Studienfachberaterinnen und Studienfachberater Studierende in kleinen Gruppen oder einzeln zu beraten und zu betreuen sowie Tutorinnen und Tutoren auszubilden und anzuleiten. 2Dies gilt nicht für Lehrkräfte für besondere Aufgaben des gehobenen Dienstes und für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit. 3Künstlerische Lehrpersonen nehmen ihre Pflicht nach Satz 1 bei der Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung nach § 6 wahr.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 beträgt 42 Zeitstunden je Semester.
§ 17
Inkrafttreten
(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.September 2007 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 11.Februar 2000 (Nds.GVBl. S.18) außer Kraft.
(2) Auf das Lehrpersonal an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen ist im September 2007 noch die in Absatz 1 Satz 2 genannte Verordnung anzuwenden.
[ alte Fassung ]
| Anlage ( zu § 13 Abs. 1 Satz 1 ) |
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| 1. | Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien und künstlerischer Einzel- oder Gruppenunterricht sowie an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung mit dem Faktor 1 berücksichtigt. |
| 2. | Im Übrigen gelten an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen folgende Faktoren: |
| 2.1 |
Faktor 0,67: Lehrveranstaltung mit theoretischen und praktischen Studien mit Anleitung zur Durchführung von Schulunterricht: Die Lehrperson bereitet die Lehrveranstaltung vor und leitet sie, sie lenkt, kontrolliert und korrigiert die praktische Ausbildung; Studierende erteilen Unterricht unter Anleitung oder wenden Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf schulische Abläufe an. Zum Beispiel Schulpraktische Studien. |
| 2.2 |
2.2 Faktor 0,5: Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeit und Versuche durch. Zum Beispiel Regelpraktika in Ingenieurwissenschaft oder Physik, medizinische Kurspraktika, Geländepraktika, Arbeitsgemeinschaften, Übungen im Sprachlabor, apparative Praktika in Elektrotechnik. Systematische Vermittlung medizinischen Fachwissens mit Anleitung zu diagnostischen Überlegungen und therapeutischem Handeln: Die Lehrperson trägt vor und leitet die Studierenden an; Studierende wenden das gewonnene Fachwissen an. Zum Beispiel Unterricht am Krankenbett, Operationskurs in Kieferchirurgie. |
| 2.3 | Faktor 0,3:
Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule: Die Lehrperson leitet die Veranstaltung und demonstriert Beobachtungsobjekte; Studierende führen Beobachtungen durch, wenden ihre Kenntnisse an und ziehen wissenschaftliche Schlussfolgerungen. Zum Beispiel Exkursionen. Lehrveranstaltung zum Erwerb und zur Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer, experimenteller Aufgaben: Die Lehrperson leitet die Studierenden an und überwacht die Veranstaltung; Studierende führen praktische Arbeiten und Versuche durch. Zum Beispiel Regelpraktika in Chemie, Pharmazie oder Biologie, Zahnmedizinische Praktikantenkurse. |
| 3. | An Fachhochschulen gilt für die Durchführung von Anschauungsunterricht außerhalb der Hochschule Nummer 2.3 entsprechend. |
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |