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Verordnung
über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen
Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
Vom
18. Januar 2008 (Nds.GVBl. Nr.3/2008 S.72), geändert durch
VO vom 22.6.2011 (Nds.GVBl.
Nr.14/2011 S.203) - VORIS 22210 -
Aufgrund des § 11a Abs. 5 Satz 4 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) in der Fassung vom 26. Februar 2007 (Nds.GVBl. S.69), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.September 2007 (Nds.GVBl. S.444), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Beiträge an den Fonds
(1) Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen jeweils zum 1.Juni und 1.Dezember Beiträge an den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG ab.
(2) Bei einer Gliederung in Semester ergibt sich im Vollzeitstudium die Höhe des Beitrages der Hochschule durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten beiden abgelaufenen Semestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG mit dem Studienbeitrag in Höhe von 500 Euro und dem Zahlungsfaktor, im Teilzeitstudium durch entsprechende Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen, die einen Studienbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten hatten, mit dem nach § 11 Abs. 1 Satz 7 NHG geminderten Studienbeitrag und dem Zahlungsfaktor.
(3) Bei einer Gliederung in Trimester ergibt sich im Vollzeitstudium die Höhe des Beitrages der Hochschule durch Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG in den dem Stichtag vorangegangenen letzten drei abgelaufenen Trimestern ohne Berücksichtigung der Ausnahmen nach § 11 Abs. 4 NHG und der Billigkeitsmaßnahmen nach § 14 Abs. 2 NHG mit dem Studienbeitrag in Höhe von 333 Euro und dem Zahlungsfaktor, im Teilzeitstudium durch entsprechende Vervielfältigung des Durchschnitts der jeweiligen Anzahl der Studienbeitragspflichtigen, die einen Studienbeitrag in gleicher Höhe zu entrichten hatten, mit dem nach § 11 Abs. 1 Satz 7 NHG geminderten Studienbeitrag und dem Zahlungsfaktor.
(4) Der Zahlungsfaktor beträgt 0,025.
§ 2
Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz
3 NHG
(1) 1Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG kann den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG in Anspruch nehmen
| a) | nicht zurückerstattet und geschuldete Zinsen nicht gezahlt werden oder vorübergehend uneinbringlich sind oder |
| a) | nach § 11a Abs. 1 Satz 2 NHG zinsfrei gewährt werden, |
| a) | für die Bearbeitung der Darlehensanträge, |
| b) | für die Bearbeitung zumindest zeitweise uneinbringlicher Forderungen, |
| c) | infolge einer mit dem Land vereinbarten Zinsobergrenze und |
| d) | infolge der Anwendung der Kappungsgrenze nach § 11a Abs. 4 Satz 2 NHG. |
2Der Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG kann ferner in Anspruch genommen werden für Beträge, die nach einer mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer geschlossenen Vereinbarung teilweise nicht weiterzuverfolgen sind oder wenn die Darlehensforderung als uneinbringlich zu bewerten ist. 3Eine Darlehensforderung ist regelmäßig als dauerhaft uneinbringlich zu bewerten, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Zahlung auch nach Ablauf einer dritten Vereinbarung über die Stundung der Zahlungsverpflichtungen oder über eine Ratenzahlung nicht wieder vollständig aufnimmt.
(2) 1Vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a muss das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer mindestens zweimal erfolglos gemahnt haben. 2Hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass sie oder er den Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen kann, so muss vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1a das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine Stundungsvereinbarung oder eine Vereinbarung über verminderte Ratenzahlung angeboten haben und die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das Angebot ausgeschlagen oder die Vereinbarung nicht eingehalten haben; einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.
§ 3
Verfahren
1Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG bewirtschaftet den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG mit banküblicher Sorgfalt, prüft die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme und erfüllt berechtigte Forderungen, die aus dem Fonds zu begleichen sind. 2Forderungen gegenüber Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern, die mit Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG auf die Hochschulen übergegangen sind, werden in deren Namen von dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG weiterverfolgt; es kann diese Aufgabe einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut übertragen.
§ 4
Beirat
(1) 1Zur zeitnahen und umfassenden Information der Hochschulen über die Entwicklung und Inanspruchnahme des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG hat das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG einen Beirat einzurichten. 2Ihm gehören bis zu vier von der Landeshochschulkonferenz entsandte Mitglieder und bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums mit Stimmrecht sowie bis zu vier Vertreterinnen oder Vertreter des Kreditinstituts nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG mit beratender Stimme an.
(2) 1Der Beirat ist regelmäßig und auf Verlangen unverzüglich über die Belange des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG zu unterrichten; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG geregelt. 2Er kann dem Fachministerium und dem Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG Empfehlungen insbesondere zur Rechenschaftslegung, zur Anlage des Fondsvermögens und zur Bemessung der Beiträge nach § 1 geben.
§ 5
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 1 Abs. 1 erfolgt die Abführung für das Jahr 2007 zum 1.Mai und zum 1.November 2007.
(2) 1Der Abführung zum 1.Mai 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 der Durchschnitt der jeweiligen Anzahl der Studierenden in grundständigen Studiengängen und in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/2007 zugrunde zu legen. 2Langzeitstudierende bleiben unberücksichtigt.
(3) 1Der Abführung zum 1.November 2007 ist abweichend von § 1 Abs. 2 der Durchschnitt der jeweiligen Anzahl der Studierenden in grundständigen Studiengängen und in Masterstudiengängen im Rahmen von konsekutiven Studiengängen im Wintersemester 2006/2007 sowie der Studienbeitragspflichtigen nach § 11 Abs. 1 NHG im Sommersemester 2007 zugrunde zu legen. 2Langzeitstudierende bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Zahlungsfaktor für die Abführungen zu den Terminen 1.Mai und 1.November 2007 beträgt abweichend von § 1 Abs. 4 jeweils 0,02.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Mai 2007 in Kraft.
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