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Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Kommentare
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Gesetz
zur Errichtung der Niedersächsischen Technischen Hochschule (NTHG)
Vom 15. Dezember 2008 (Nds.GVBl.
Nr.28/2008 S.416), geändert durch
Art. 1
des Gesetzes v. 10.6.2010 (Nds.GVBl. Nr.16/2010 S.242) - VORIS 22210
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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Errichtung, Aufgaben
(1) 1Das Land Niedersachsen errichtet zum 1.Januar 2009 die Niedersächsische Technische Hochschule (NTH) als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. 2Mitglieder der NTH sind die Technische Universität Braunschweig, die Technische Universität Clausthal und die Universität Hannover in ihrer Eigenschaft als Körperschaften des öffentlichen Rechts. 3Mitglieder der NTH sind ferner das an den Mitgliedsuniversitäten in den einbezogenen Fächergruppen und Fächern (Absatz 3 Sätze 2 und 4) hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie die in den von der NTH im eigenen Namen angebotenen Studiengängen (§ 2 Abs. 1) eingeschriebenen Studierenden. 4Die NTH regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung und anderen Ordnungen. 5Sie kann durch eine Ordnung bestimmen, dass ein Körperschaftsvermögen gebildet wird. 6Die Mitgliedsuniversitäten bleiben weiterhin eigenständig. 7Die Mitglieder der NTH nach Satz 3 haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung der NTH und der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes mitzuwirken; ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Mitgliedsuniversitäten bleiben unberührt.
(2) Der Sitz der NTH ist für jeweils zwei Jahre am Sitz einer der Mitgliedsuniversitäten in der Reihenfolge ihrer Nennung in Absatz 1 Satz 2.
(3) 1Die NTH ist eine Universität mit drei Standorten; die Regelungen des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) finden auf die NTH Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Sie pflegt und entwickelt die Wissenschaften in den Bereichen Ingenieurwissenschaften, Architektur, Informatik, Naturwissenschaften und Mathematik (einbezogene Fächergruppen und Fächer) durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. 3Die NTH organisiert sich zu diesem Zweck arbeitsteilig und errichtet wissenschaftliche Zentren. 4Durch Vereinbarung der drei Mitgliedsuniversitäten können mit Zustimmung des Fachministeriums weitere Fächergruppen und Fächer in den Aufgabenbereich der NTH einbezogen werden.
(4) 1Die NTH stellt im eigenen Namen Anträge bei forschungsfördernden Stellen. 2Die bewilligten Drittmittel werden im Auftrag der NTH von den Mitgliedsuniversitäten verwaltet. 3Sie wirkt im Übrigen an Anträgen der Mitgliedsuniversitäten in einbezogenen Fächergruppen und Fächern mit; das Nähere regelt das Präsidium der NTH in seiner Geschäftsordnung.
(5) 1Die NTH stellt unter Berücksichtigung der Entwicklungsplanungen der Mitgliedsuniversitäten für die einbezogenen Fächergruppen und Fächer eine eigene Entwicklungsplanung auf. 2Das Fachministerium trifft auf deren Grundlage eigene Zielvereinbarungen mit der NTH, die den Zielvereinbarungen mit den Mitgliedsuniversitäten vorgehen.
§ 2
Studienangebot
(1) 1Die NTH bietet im eigenen Namen in den einbezogenen Fächergruppen und Fächern Promotionsstudiengänge an und hat insoweit das Recht zur Promotion. 2Die Studierenden schreiben sich als Mitglieder der NTH bei einer der Mitgliedsuniversitäten ein. 3Das Nähere, insbesondere die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der mit diesen Studiengängen verbundenen Verwaltungsaufgaben und die Beteiligung der Mitgliedsuniversitäten an dem jeweiligen Studienangebot, regeln die Mitgliedsuniversitäten in einer Kooperationsvereinbarung.
(2) 1Die Mitgliedsuniversitäten harmonisieren ihre Studienangebote in Bezug auf Hochschulzugang, Hochschulzulassung, die modulare Struktur, Anerkennung der Studien- und Prüfungsleistungen und Studienabschlüsse. 2Die NTH wirkt darauf hin, dass die Mitgliedsuniversitäten auch gemeinsame Masterstudiengänge anbieten.
§ 3
Organe der NTH
Organe der NTH sind das Präsidium (NTH-Präsidium) und der Senat (NTH-Senat).
§ 4
NTH-Präsidium
(1) 1Dem NTH-Präsidium gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Mitgliedsuniversitäten sowie als externe Mitglieder zwei Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege mit Erfahrung im Hochschulwesen an. 2Die externen Mitglieder des NTH-Präsidiums werden vom Fachministerium vorgeschlagen und von ihm im Einvernehmen mit den Präsidentinnen und Präsidenten der Mitgliedsuniversitäten sowie nach Bestätigung durch den NTH-Senat bestellt. 3Die Amtszeit der externen Mitglieder des NTH-Präsidiums beträgt vier Jahre; sie können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. 4Das NTH-Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Den Vorsitz im NTH-Präsidium führt die Präsidentin oder der Präsident der Mitgliedsuniversität, an der der Sitz der NTH ist. 2Die oder der Vorsitzende des NTH-Präsidiums vertritt die NTH nach außen. 3Das Nähere regelt die Grundordnung.
(3) 1Das NTH-Präsidium nimmt die Aufgaben nach § 37 NHG wahr, soweit die NTH Aufgaben anstelle der Mitgliedsuniversitäten wahrnimmt. 2Daneben hat es folgende Aufgaben:
(4) 1Das NTH-Präsidium beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Mehrheit der dem NTH-Präsidium angehörenden Präsidentinnen und Präsidenten der Mitgliedsuniversitäten. 2Entscheidungen in Angelegenheiten, die in den Selbstverwaltungsbereich einer Mitgliedsuniversität einwirken und die gegen die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Mitgliedsuniversität getroffen worden sind, bedürfen der Bestätigung durch das Fachministerium.
(5) Die Beschlüsse des NTH-Präsidiums sind von den Mitgliedsuniversitäten auszuführen.
§ 5 NTH-Senat
(1) 1Als Mitglieder des NTH-Senats entsenden die Senate der Mitgliedsuniversitäten aus ihrer Mitte jeweils
2Die Studierenden in eigenen Studiengängen der NTH können zusätzlich ein Mitglied aus ihrer Mitte wählen, das sie in der Studierendengruppe im NTH-Senat vertritt. 3Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Mitgliedsuniversitäten abweichend von Satz 1 jeweils zwei Mitglieder der Hochschullehrergruppe in den NTH-Senat entsenden; die Stimmen der Mitglieder der Hochschullehrergruppe werden in diesem Fall doppelt gezählt.
(2) Der NTH-Senat nimmt die Aufgaben nach § 41 NHG wahr, soweit die NTH Aufgaben an Stelle der Mitgliedsuniversitäten wahrnimmt.
(3) Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des NTH-Präsidiums.
§ 6
Kuratorium
1Das NTH-Präsidium kann ein beratendes Kuratorium insbesondere zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den regionalen Gebietskörperschaften der drei Standorte der NTH sowie mit öffentlichen und privaten Institutionen einrichten. 2Das Nähere zu Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung regelt die Grundordnung. 3Ist ein Kuratorium eingerichtet, so ist ihm bei Mehrheitsentscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 2, vor der Entscheidung des Fachministeriums Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 6a
Gleichstellungsbeauftragte
1Die Gleichstellungsbeauftragte der Mitgliedsuniversität, an deren Sitz die NTH nach § 1 Abs. 2 ihren Sitz hat, nimmt auch die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der NTH wahr. 2Die Gleichstellungsbeauftragten der anderen Mitgliedsuniversitäten vertreten diese.
§ 7
Ständige Kommission für
Lehre und Studium; Studiendekaninnen und Studiendekane
(1) 1Mitglieder der an der NTH zu bildenden Studienkommission nach § 45 NHG (NTH-Studienkommission) sind jeweils aus den Mitgliedsuniversitäten
2Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 werden durch andere Mitglieder des Präsidiums der jeweiligen Mitgliedsuniversität vertreten. 3Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der Studierendengruppe im Senat vom Senat der jeweiligen Mitgliedsuniversität gewählt. 3Den Vorsitz führt ohne Stimmrecht das Mitglied des NTH-Präsidiums, an dessen Hochschule der Sitz der NTH nach dem nächsten Sitzwechsel sein wird. 4Das Nähere, insbesondere die Größe der NTH-Studienkommission sowie die Wahl und die Amtszeit der Studiendekanin oder des Studiendekans, regelt die Grundordnung; § 45 NHG ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der NTH-Senat an die Stelle des Fakultätsrates tritt.
(2) Die NTH-Studienkommission gibt Empfehlungen zur Umsetzung des § 2 Abs. 2 sowie zu Maßnahmen der Qualitätssicherung und -verbesserung in der Lehre.
(3) 1Die NTH-Studienkommission ist vor Entscheidungen von Organen der NTH in allen Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen neben den Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium der Mitgliedsuniversitäten zu hören. 2Die Anhörung der jeweiligen Ständigen Kommissionen für Lehre und Studium der Mitgliedsuniversitäten entfällt, wenn ausschließlich Studiengänge betroffen sind, die die NTH im eigenen Namen anbietet.
(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat das Recht, an allen Sitzungen des NTH-Präsidiums, soweit Angelegenheiten der Lehre, des Studiums und der Prüfungen behandelt werden, sowie der Dekanate von Fakultäten der Mitgliedsuniversitäten, denen ein Studiengang in einer einbezogenen Fächergruppe oder einem einbezogenen Fach zugeordnet ist, mit Antrags- und Rederecht teilzunehmen; sie oder er ist wie ein Mitglied zu laden.
§ 8
Zusammenwirken der
Studierendenschaften
Die Studierendenschaften der Mitgliedsuniversitäten können durch- Kooperationsvereinbarung gemeinsame Organe bilden und ihre Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammensetzung sowie ihre Gliederungen regeln.
§ 9
Berufung von Professorinnen und
Professoren; dienstrechtliche Befugnisse
(1) 1Professuren in den einbezogenen Fächergruppen und Fächern werden von den Mitgliedsuniversitäten mit Hinweis auf ihre Zuordnung zur NTH ausgeschrieben. 2Die Ausschreibung bedarf der vorherigen Freigabe durch das NTH-Präsidium und, sofern sie nicht der in der Zielvereinbarung nach § 1 Abs. 5 verankerten Entwicklungsplanung mit Denomination der Professuren entspricht, das Fachministerium.
(2) 1Das Präsidium der jeweiligen Mitgliedsuniversität entscheidet über die Berufung im Einvernehmen mit dem NTH-Präsidium und erteilt den Ruf auf die Professur. 2§ 48 Abs. 2 Satz 6 NHG gilt entsprechend. 3Der erteilte Ruf ist dem Fachministerium anzuzeigen.
(3) Die Wahrnehmung der mit der Dienstvorgesetzten- oder Arbeitgebereigenschaft verbundenen Aufgaben und Befugnisse gegenüber den der NTH zugeordneten Bediensteten verbleibt bei den Mitgliedsuniversitäten.
(4) 1Das NTH-Präsidium kann das der NTH zugeordnete Lehrpersonal der Mitgliedsuniversitäten zur Sicherstellung des Lehrangebots verpflichten, in den einbezogenen Fächergruppen und Fächern sowie in den eigenen Studiengängen der NTH an allen Standorten der NTH Lehrveranstaltungen abzuhalten. 2Professorinnen und Professoren können über § 27 Abs. 3 NHG hinaus auch dann unter Wahrung der Denomination ihrer Professur zu einer anderen Mitgliedsuniversität versetzt werden, wenn dies zum Zweck der Schwerpunkt- und Profilbildung aufgrund der Entwicklungsplanung der NTH erforderlich ist.
§ 10
Bauherreneigenschaft
1In ihrer Eigenschaft als Einrichtungen des Landes nach § 47 NHG verwalten die Mitgliedsuniversitäten als staatliche Angelegenheit die ihnen zur Verfügung stehenden landeseigenen und sonstigen Liegenschaften abweichend von § 64 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO). 2Ihnen können mit Zustimmung des Finanzministeriums sämtliche bisher für ihren Bereich vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommenen Bauaufgaben übertragen werden; § 55 a Abs. 8 Sätze 1 bis 4 NHG gilt für diesen Fall sinngemäß. 3Die Veräußerung von Liegenschaften und die Verwendung der Erlöse richten sich nach den §§ 63 und 64 LHO.
§ 11
Evaluation
1Das Fachministerium lässt die Erfüllung der nach diesem Gesetz der NTH übertragenen Aufgaben jeweils nach einem Zeitraum von sechs Jahren durch die Wissenschaftliche Kommission Niedersachsen evaluieren. 2Die Ergebnisse der Evaluationen sind dein Landtag vorzulegen.
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[ Anm. d. Red.: Dieses Gesetz tritt nach seiner
Verkündung in Kraft; siehe
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Änderungserlass Art. 3]
| Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de) |