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Gesetz über das „Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung“
Vom 16. Mai 2017 (Nds. GVBl. Nr. 8/2017 S. 153), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20.6.2018 S. 120), Art. 9 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Nds. GVBl. Nr. 18/2018 S. 317), Art. 2 des Gesetzes vom 19.6.2019 (Nds. GVBl. 9/2019 S. 110) und Art. 1 des Gesetzes vom 12.5.2020 (Nds. GVBl. 14/2020 S. 108) - VORIS 22210 -

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Errichtung

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges „Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung“. 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2
Zweck des Sondervermögens

Das Sondervermögen dient dazu, den Nachholbedarf an Investitionen

  1. bei der Medizinischen Hochschule Hannover und bei der Universität Göttingen in der Universitätsmedizin jeweils im Bereich der Krankenversorgung sowie
  2. bei der Universität Göttingen außerhalb der Universitätsmedizin und bei den übrigen Hochschulen in staatlicher Verantwortung mit Ausnahme der Norddeutschen Hochschule für Rechtspflege

abzubauen und die Bereitstellung der Mittel dafür mehrjährig zu sichern.

§ 3
Finanzierung des Sondervermögens

1Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von 750 000 000 Euro, im Haushaltsjahr 2018 einen Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro und im Haushaltsjahr 2019 einen Betrag in Höhe von 150 000 000 Euro jeweils durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu. 2Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 400 000 000 Euro zum Ausgleich der Entnahme nach § 17 des Haushaltsgesetzes vom 19. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 441), geändert durch Gesetz vom 25. März 2020 (Nds. GVBl S. 41), durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage wieder zu. 3Zur Erfüllung der über die Beträge nach Satz 1 hinaus gemäß § 6 Abs. 1 und 2 eingegangenen Verpflichtungen sind dem Sondervermögen rechtzeitig weitere Mittel aus dem Landeshaushalt zuzuführen. 4Darüber hinaus können dem Sondervermögen Mittel aus dem Landeshaushalt zugeführt werden.

§ 4
Zweckbindung

1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Investitionsmaßnahmen einschließlich deren Planung, Steuerung und Überwachung verwendet werden, die zum Ziel haben, den Nachholbedarf an Investitionen in den in § 2 genannten Bereichen abzubauen. 2Der dem Sondervermögen nach § 3 Satz 1 im Haushaltsjahr 2019 zuzuführende Betrag darf nur für Investitionen nach § 2 Nr. 1 verwendet werden. 3Die Finanzierung von Investitionen nach § 2 Nr. 2 darf den Gesamtbetrag von 150 000 000 Euro nicht überschreiten. 4Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

§ 5
Planung und Veranschlagung der einzelnen Maßnahmen

1Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass die sich für künftige Haushaltsjahre ergebenden Mittelbedarfe in einen Maßnahmenfinanzierungsplan aufgenommen werden, in dem darzustellen ist, dass die in den einzelnen Haushaltsjahren zu leistenden Ausgaben die im Sondervermögen jährlich zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten. 2Der Maßnahmenfinanzierungsplan ist jährlich fortzuschreiben. 3Der Maßnahmenfinanzierungsplan und seine Fortschreibungen müssen vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen worden sein; diese Planung ist hinsichtlich der Bestimmung der darin aufgeführten Maßnahmen für die Bewirtschaftung verbindlich. 4Bei den Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 ist zusätzlich erforderlich, dass

  1. eine Vereinbarung über deren zentrale Steuerung zwischen den beiden Hochschulen nach § 2 Nr. 1, dem Fachministerium und dem Finanzministerium getroffen und vom Ausschuss des Landtags für Haushalt und Finanzen zur Kenntnis genommen wurde,
  2. für die jeweilige Universitätsmedizin der beiden Hochschulen eine bauliche Entwicklungsplanung mit einzelnen Bauabschnitten vorliegt,
  3. eine auf der Grundlage der jeweiligen Entwicklungsplanung (Nummer 2) erstellte Finanzplanung vom Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnis genommen wurde.

5Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen nach Satz 3 dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 3 vorliegen. 6§ 24 Abs. 1 und 3 bis 5 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) bleibt unberührt.

§ 6
Bewirtschaftung und Anlage der Mittel

(1) 1Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 1 dürfen bis zur Höhe der für das Sondervermögen veranschlagten Ermächtigungen (§ 11 Satz 2) eingegangen werden. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Verpflichtungen für Kosten der Planung eingegangen werden.

(2) Verpflichtungen für Maßnahmen nach § 2 Nr. 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro eingegangen werden.

(3) 1Vorläufig nicht für Ausgaben benötigte Mittel des Sondervermögens können zu marktgerechten Bedingungen als Darlehen an die Hannoversche Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH gewährt werden. 2Zins- und Tilgungszahlungen der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH fließen dem Sondervermögen zu.

§ 7
Verwaltung

1Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Wissenschaft und Kultur verwaltet. 2Abweichend hiervon entscheidet das Finanzministerium über die Gewährung von Darlehen nach § 6 Abs. 3 und schließt die entsprechenden Vereinbarungen ab.

§ 8
Aufgabenübertragung

(1) 1Die Landesregierung kann bei der Durchführung von Investitionsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 die Wahrnehmung ihrer Steuerungs- und Überwachungsaufgaben, die ihr oder einer ihr nachgeordneten Behörde obliegen, einer neu errichteten juristischen Person des Privatrechts übertragen. 2Dies gilt auch für Investitionsmaßnahmen an den genannten Hochschulen, welche nicht die Krankenversorgung betreffen.

(2) Die durch die Aufgabenübertragung verursachten und notwendigen Aufwendungen für Personal- und Sachausgaben werden nach Maßgabe des Landeshaushalts vom Land erstattet.

§ 9
Finanzhilfe für Investitionsmaßnahmen

1Für Investitionsmaßnahmen nach § 8 Abs. 1 gewährt das Land den in § 2 Nr. 1 genannten Hochschulen im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 nach Maßgabe des Landeshaushalts und im Fall des § 8 Abs. 1 Satz 1 nach den §§ 5 und 6 Finanzhilfen. 2Das Land kann durch Vertrag mit der Universität abweichend von Satz 1

  1. einen anderen Empfänger der Finanzhilfe bestimmen und
  2. die Anwendung des § 44 LHO vereinbaren.

3§ 4 Satz 4 und § 5 Satz 5 bleiben unberührt. 4Das Nähere regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 10
Beteiligung und Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs

(1) 1Der Landesrechnungshof kann die Verwendung der Finanzhilfen prüfen, auch soweit die Mittel zur Verwaltung an Dritte weitergeleitet worden sind; § 91 Abs. 2 LHO gilt entsprechend. 2Die Dritten sind auf das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs hinzuweisen.

(2) 1Der Landesrechnungshof ist rechtzeitig über die Pläne nach § 5 Sätze 1, 2 und 4 Nrn. 2 und 3 zu unterrichten. 2§ 102 Abs. 3 LHO gilt entsprechend.

§ 11
Übersicht und Nachweis

1Für jedes Haushaltsjahr wird eine Übersicht über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen des Sondervermögens erstellt. 2Diese Übersicht ist Bestandteil des Haushaltsplans des Landes und wird als Kapitel 50 62 im Einzelplan 06 ausgewiesen. 3Am Schluss eines jeden Haushaltsjahres wird der Haushaltsrechnung des Landes ein Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens beigefügt.

§ 12
Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen gilt als aufgelöst, wenn der Bestand vollständig entsprechend der Zweckbindung verausgabt wurde.

§ 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 16. Mai 2017

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